§ 17 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)

V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen

§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent,

2.
Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent,

3.
Zahntechnische Aufträge durchführen mit 40 Prozent,

4.
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.



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