(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent,
- 2.
- Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent,
- 3.
- Zahntechnische Aufträge durchführen mit 40 Prozent,
- 4.
- Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)
1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 18 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach
§ 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.