Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin (Zahntechnikerausbildungsverordnung - ZahntechAusbV)

V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufsbezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechnikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37 Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten oder die Patientin angepasste Schiene, die festsitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung von Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne und Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknirschen ein Abriebschutz für die Zähne ist,

2.
Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verarbeitung sowohl analog als auch digital erstelltes Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone,

3.
Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,

4.
kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl Zahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,

5.
navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung von Zahnimplantaten in den Kieferknochen,

6.
Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünschter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,

7.
Scan

a)
extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles Verfahren zur Vermessung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,

b)
intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,

8.
stomatognathe Patientensituation das Kausystem mit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgeweben und Kiefergelenken und deren funktioneller Zusammenhänge,

9.
Zahnersatz

a)
bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der vom Patienten eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,

b)
festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere Zahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken,

c)
partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teilprothese in einem Lückengebiss zum Ersatz fehlender eigener Zähne,

d)
totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Vollprothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine eigenen Zähne mehr vorhanden sind,

10.
zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahnschienen.


§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung,

2.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz,

3.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz,

4.
sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz,

5.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz,

6.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten,

7.
sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten,

8.
Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren,

9.
Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen,

10.
Erfassen der extra- und intraoralen stomatognathen Patientensituation durch optische und taktile Verfahren,

11.
Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation,

12.
Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln,

13.
Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten sowie

14.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Gesellenprüfung

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 8 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und

2.
Zahntechnische Werkstücke.


§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen



(1) 1Im Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine temporäre partielle Prothese mit zwei gebogenen Halte- und Stützelementen, zwei zu ersetzenden Seitenzähnen und zwei Frontzähnen fertig ausgearbeitet herzustellen und dabei die vom Prüfungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen in einen Kieferbewegungssimulator nach mittleren Werten einzustellen,

2.
eine adjustierte Aufbissschiene digital zu konstruieren,

3.
eine vollanatomisch und abnehmbar gestaltete Krone bei mittelwertiger Bewegungssimulation analog zu modellieren.

2Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu protokollieren und zu beurteilen.

(2) Der Prüfling hat jeweils ein in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 bezeichnetes Prüfungsstück anzufertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden.

(4) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit 60 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 20 Prozent zu gewichten.


§ 11 Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke



(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beachtung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicherheit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,

2.
Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,

3.
die Anfertigung und Instandsetzung von temporären partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeitender Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,

4.
Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden,

5.
Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte Schienen zu beschreiben,

6.
digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von Zahnersatz zu beschreiben und

7.
die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu erläutern.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 12 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Zahntechnische Aufträge durchführen,

2.
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen



(1) 1Im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Kombinationsprothese mit einer Doppelkrone, bestehend aus Verbinder, Primär- und Sekundärteil, sowie mit mindestens einem weiteren Halteelement im gegenüberliegenden Quadranten herzustellen,

2.
eine totale Prothese für Ober- und Unterkiefer nach System in Wachs aufzustellen sowie anatomisch und funktionell auszumodellieren,

3.
eine dreigliedrige Frontzahnbrücke und eine zahnfarbene, monolithisch und vollanatomisch gefertigte Molarenkrone für den Ober- oder Unterkiefer herzustellen.

2Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu protokollieren und zu beurteilen.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind mögliche Freiend- oder Schaltlücken mit Retentionen zur Aufnahme von Ersatzzähnen zu versehen. 2Die einzelnen Elemente sind miteinander durch Fügetechnik zu verbinden und fertig auszuarbeiten. 3Die Doppelkrone ist mit einer vestibulären Verblendung zu versehen.

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Frontzahnkrone mit einer Vollverblendung aus keramischer Masse herzustellen. 2Die verbleibenden Teile der Brücke sind für eine Vollverblendung vorzubereiten.

(4) Der Prüfling hat jeweils ein Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 unter Berücksichtigung der vom Prüfungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen anzufertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt in der Summe 24 Stunden.

(6) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist mit 35 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 25 Prozent, das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent zu gewichten.


§ 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Qualitätsmanagement und Dokumentationssysteme zu beschreiben,

2.
zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen,

3.
planerische, statische und technische Anforderungen an prothetische, zahntechnische Werkstücke zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berechnungen durchzuführen,

4.
Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung darzustellen,

5.
zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerkstoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung zu beschreiben,

6.
Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung zu beschreiben und

7.
die Durchführung des Gesichtsscans, der navigierten Implantation, des intra- und extraoralen Scans und der Farbnahme zu erläutern.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent,

2.
Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent,

3.
Zahntechnische Aufträge durchführen mit 40 Prozent,

4.
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle oder

b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2022 ZTechAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold


Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Erstellen von Arbeitsunter-
lagen einschließlich Umsetzen
in Kieferbewegungssimula-
toren in konventioneller und
optisch-elektronischer Form
sowie deren Archivierung
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) extraorale Abformungen erstellen
b) Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung
werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen,
insbesondere individuelle Löffel, herstellen
c) Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen-
dungszweck auswählen und verarbeiten
d) Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere
zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimen-
sional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und
weiterverarbeiten
e) Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und
intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen,
werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunk-
ten herstellen
f) Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lage-
richtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
g) Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten
und nach Messdaten einstellen
h) Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren
übertragen
i) Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben
archivieren
11  
j) intraorale Abformungen erstellen  2
2Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von partiellem
Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn-
ersatzes funktionsorientiert festlegen
b) Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Plat-
zierung retentiver und abstützender Elemente analy-
sieren
c) Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik
aufstellen
d) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und
Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
e) Konstruktions- und Modellierungstechniken auswäh-
len
f) partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Ge-
webebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik
und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren
g) Prothesenbasen konstruieren und herstellen
h) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelemen-
ten herstellen
i) Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte-
und Stützelementen, insbesondere Klammern, her-
stellen und ausarbeiten
25  
j) partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werk-
stoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbei-
ten und polieren
k) partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
  
l) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stütz-
elemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe
sowie Implantataufbauten, beurteilen
m) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkro-
nen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
 9
3Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von totalem
Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunter-
lagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berück-
sichtigung anatomischer und prothetischer Para-
meter übertragen
b) Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und
systembezogen aufstellen und fertigstellen
c) Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen
unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung
herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
d) Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörun-
gen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig
ausarbeiten und polieren
e) totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
 24
4 Sowohl Herstellen als auch
Wiederherstellen von fest-
sitzendem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b) Präparationsarten erkennen sowie Präparations-
grenzen freilegen und kennzeichnen
c) Einschubrichtung überprüfen
d) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk-
stoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene,
konstruieren und modellieren
e) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen
unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehun-
gen aufbauen und selektiv einschleifen
f) vollanatomische Einzelkronen unter Berücksich-
tigung der Passungsparameter modellieren und her-
stellen
9  
g) monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen
und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen
und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstof-
fen unter Berücksichtigung der Passungsparameter
funktionsgerecht konstruieren, modellieren und her-
stellen
h) festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funk-
tionsgerecht wiederherstellen
 22
5 Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von bedingt
herausnehmbarem Zahn-
ersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen
und festlegen
b) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und
Verbindungselemente, insbesondere Implantate,
klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe,
Anker und Stege nach Funktion, Material und Ab-
messung auswählen
c) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und
Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Biss-
situation, Statik und harmonischer Beziehung zum
Restgebiss einarbeiten
d) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und
Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation,
Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss
herstellen
e) Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente
konstruieren und modellieren sowie Passungen im
verwendeten Material herstellen
f) Verbindungselemente durch materialspezifische
Fügeverfahren einarbeiten
g) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und
Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente
prüfen
h) bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen,
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten
und funktionsgerecht instand setzen
 25
6 Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von zahn-
technischen therapeutischen
Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digi-
tal und anlog konstruieren
c) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe her-
stellen und überprüfen
3  
d) therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
e) therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsge-
recht instand setzen
 2
7Sowohl Herstellen als auch
Instandsetzen von kiefer-
orthopädischen Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbeson-
dere unter Berücksichtigung von Dentitionen und
Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen
und kieferorthopädische Geräte herstellen
b) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen for-
men und einarbeiten
c) Schrauben fixieren und einarbeiten
d) kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand
setzen
 5
8Handhaben sowohl von
Epithesen als auch von
Obturatoren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach
Indikation handhaben und zuordnen
b) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver-
schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver-
schlussplatten herstellen
 2
  c) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver-
schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver-
schlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten instand setzen
  
9 Beurteilen und Umsetzen
von funktionalen und ästhe-
tischen Kunden- und
Patientenanforderungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) berufsspezifische Fachtermini anwenden
b) berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
c) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
4  
d) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich-
tigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordi-
nieren und festlegen
e) Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-,
Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
f) ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen
erkennen und umsetzen
 2
10 Erfassen der extra- und
intraoralen stomatognathen
Patientensituation durch
optische und taktile Verfahren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen
Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer
Gesichtspunkte analysieren
b) Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Des-
infektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
c) Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang
mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und
Patienten anwenden
4  
d) Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und
extraoral erfassen
e) Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
f) Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Daten-
sätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren,
korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen
Vorgaben archivieren
g) Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbe-
reiten
 4
11Durchführen vorbereitender
Maßnahmen zur navigierten
zahnmedizinischen Implanta-
tion
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a) Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und
digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
b) individuelle Anatomie der Patientinnen und Patien-
ten sowie der Kieferknochen dreidimensional dar-
stellen und vermessen
c) Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswäh-
len, Lagebestimmung durchführen und positionieren
d) Datensätze generieren und archivieren
e) Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung
der Patientinnen und Patienten herstellen
 3
12Auswählen der Herstellungs-
verfahren sowie Handhaben
von Arbeitsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbei-
tungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Dia-
gramme lesen und anwenden
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und
organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
c) Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werk-
stoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Ober-
flächengüte des Werkstücks auswählen
  
d) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen,
pflegen und warten
e) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für form-
gebende und -verändernde Verfahren einstellen, pro-
grammieren und bedienen
f) Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Ein-
richtungen feststellen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
g) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirt-
schaftlichen und physiologisch unbedenklichen Ver-
wendbarkeit auswählen und einsetzen
11 
h) Oberflächen durch mechanische, thermische und
elektrochemische Verfahren beschichten und die
Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
 2
13 Kommunizieren, insbeson-
dere Betreuen sowohl von
Kundinnen und Kunden als
auch Patientinnen und
Patienten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
a) adressatengerecht kommunizieren
b) in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung
des Patientenwohls zusammenarbeiten
c) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-
nen und Patienten situationsgerecht empfangen und
betreuen
4  
d) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-
nen und Patienten über technische Konstruktions-
und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie
Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert,
beraten und Alternativen aufzeigen
e) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-
nen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der
zahntechnischen Produkte informieren
 2
14Durchführen qualitäts-
sichernder Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements und des je-
weiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
b) Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach
jedem Fertigungsschritt überprüfen
c) Produktqualität prüfen und beurteilen
d) Fehler und Fehlerursachen beseitigen
e) Dokumentationen nach Vorgaben führen
f) betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über
normative Abweichungen des Werkstücks informie-
ren
7  


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

  c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern

während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
  f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren

4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren