1Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach
§ 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach
§ 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen.
2Für die Schätzung gilt
§ 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
3Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.
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V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818