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Änderung § 17a EntschFinV vom 01.06.2022

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§ 17a EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 17a EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen


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1 Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. 2 Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.


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