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§ 17a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe



(1) 1Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T.

(2) 1Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. 2Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. 3Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. 4Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. 5Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. 2Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.

(4) 1Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins. 2Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. 3Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.

(5) 1Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. 2Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das

1.
über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder

2.
im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss.





 

Frühere Fassungen von § 17a FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
aktuellvor 01.04.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder ...
§ 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2) zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden. 10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) Ab dem 19. Januar 2013 werden ... in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig. 11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung) Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar ...
Anlage 7 FeV (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung (vom 01.06.2022)
... einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe ( § 17a Absatz 2 ) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich ... mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 ( § 17a Absatz 4 ) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der ...
Anlage 9 FeV (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein (vom 02.08.2021)
... Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert ( § 17a FeV ). IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 5a FahrschAusbO Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 01.06.2022)
... Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der ...
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 01.04.2021)
... der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 1 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist." 3. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ... einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe ( § 17a Absatz 2 ) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich ... mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 ( § 17a Absatz 4 ) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 1 AutAusbÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „ § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe". 2. § 17 Absatz 6 wird ... 2. § 17 Absatz 6 wird aufgehoben. 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit ... 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „ § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (1) Wird die Prüfungsfahrt ... Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „ § 17a Absatz 1 und 2" ersetzt. 5. In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ... Satz 5 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „ § 17a Absatz 1 und 2" ersetzt. 6. § 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:  ... 2" ersetzt. 6. § 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung) Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar ... einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe ( § 17a Absatz 2 ) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten." 8. In ... zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert ( § 17a FeV )."  ...
Artikel 3 AutAusbÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung § 5b Evaluierung". b) Folgende Angabe wird angefügt: ... 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind ... § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der ...