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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland (FVVollEUG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. In den Fällen des Satzes 6 teilt die zuständige Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit, in dem der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz hat, andernfalls der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat." - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, so sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück."
- 2.
- In § 59 Absatz 1 Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1" durch die Angabe „§ 25 Absatz 3" ersetzt.
- 3.
- § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1" durch die Angabe „§ 25 Absatz 3" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 Buchstabe d wird die Angabe „§ 25 Absatz 2a Satz 1" durch die Angabe „§ 25 Absatz 3" und die Angabe „§ 44 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FVVollEUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVVollEUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Artikel 6 5. StVGuaÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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