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§ 17a - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6



(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Juli 2026 in Richtlinien Folgendes fest:

1.
in welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen von § 40 Absatz 1 Satz 1 dienen, die Notwendigkeit oder die Erforderlichkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen, gestaffelt nach Qualifikationsniveau, empfohlen werden, nach § 40 Absatz 6 Satz 2 vermutet wird sowie

2.
das Nähere zum Verfahren der Empfehlung gemäß § 40 Absatz 6 durch die Pflegefachperson bei der Antragstellung.

2Dabei ist der nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches vereinbarte Katalog zu beachten. 3Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) 1Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 3Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 4Die Richtlinien sind alle drei Jahre zu überprüfen und in geeigneten Zeitabständen an den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse anzupassen; für diese Verfahren gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Versorgung und hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsaspekten, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. 2Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2029 einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor.



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Frühere Fassungen von § 17a SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 6 Präventionsgesetz (PrävG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1368
aktuellvor 25.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (vom 01.01.2026)
... einer Pflegefachperson bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die ... den Festlegungen in den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen gemäß § 17a . (7) Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 1 PflegeBefEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... b) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz ... Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene" ersetzt. 14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt: „§ 17a Richtlinien zur ... der Pflegeberufe auf Bundesebene" ersetzt. 14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt: „§ 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und ... ersetzt. 14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt: „ § 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6 ... einer Pflegefachperson bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die ... den Festlegungen in den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen gemäß § 17a ." e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ...

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2a TPRegErG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 17a Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt eine ... b) In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „§ 17a Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6" ...

Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 6 PrävG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs".  ... durch die Angabe „ab 2016" ersetzt. 1b. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen ... 1b. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (1) Um ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a" ersetzt. 12. § 17a Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Eine ...
Artikel 2 PSG II Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.11.2016)
... Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument". b) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen. c) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende Angabe zu § ... Verordnung beratend mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 9. § 17a wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...