§ 186 Verschmelzungsinformationen
(1)
1Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW sind von der Kapitalverwaltungsgesellschaft geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach
§ 187 ausüben können (Verschmelzungsinformationen).
2Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der
Richtlinie 2010/44/EU zu beachten.
(2)
1Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt haben.
2Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß
§ 187 Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.
(3) 1Die Verschmelzungsinformationen müssen die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,
- 2.
- potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass sich hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen ergeben können,
- 3.
- spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere das Recht auf zusätzliche Informationen, auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 185 Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile gemäß § 187 Absatz 1 sowie die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,
- 4.
- maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und
- 5.
- eine aktuelle Fassung des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.
2Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen enthält.
3Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen.
4Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen zur Verschmelzung erlangt werden können.
5Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt.
6Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
(4)
1Wurde die Absicht, EU-OGAW-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß
§ 310 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt unverzüglich in deutscher Sprache eingereicht werden.
2Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist für die Übersetzung verantwortlich.
3Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiederzugeben.
Frühere Fassungen von § 186 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 182 KAGB Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.01.2023) ... Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und 4. die Verschmelzungsinformationen nach § 186 Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie ... wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 183 bis 186 entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für den ...
§ 187 KAGB Rechte der Anleger (vom 02.08.2021) ... Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW nach § 186 Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungsinformation ... Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungsinformation übermittelt, 48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungsinformation der ...
Zitat in folgenden NormenDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich ... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 47. entgegen § 186 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungsinformation ... Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungsinformation übermittelt, 48. entgegen § 186 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 oder Absatz 2, eine Verschmelzungsinformation der ...
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
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