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Artikel 8 - Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (4. CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs



Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:

§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen".

b)
Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst:

§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt".

c)
Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:

§ 270 (aufgehoben)".

d)
Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:

§ 301 (aufgehoben)".

e)
Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:

§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger".

2.
In § 160 Absatz 2 werden die Wörter „und in den wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

3.
§ 164 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Verkaufsprospekt" ein Komma und das Wort „Basisinformationsblatt" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassungen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW ein Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen erstellen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen."

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen."

4.
§ 166 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

5.
§ 171 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen des Feederfonds und des Masterfonds gemäß den §§ 164, 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG,".

b)
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

6.
§ 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen."

7.
§ 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

b)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen."

8.
§ 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen;".

b)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen und".

c)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen."

9.
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,".

10.
§ 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,".

11.
§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
eine aktuelle Fassung des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU."

12.
§ 262 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

13.
In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268" gestrichen.

14.
§ 268 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „wesentlichen Anlegerinformationen" durch das Wort „Basisinformationsblatt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls der geschlossene Publikums-AIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen."

15.
§ 270 wird aufgehoben.

16.
§ 272a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß § 268,".

b)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

17.
In § 272b Absatz 2 werden die Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

18.
In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

19.
In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270" durch die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

20.
§ 297 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW interessierten professionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen oder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen," gestrichen.

21.
§ 301 wird aufgehoben.

22.
§ 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zu den in § 166 Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 genannten wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „zum Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

23.
§ 307 Absatz 5 wird aufgehoben.

24.
§ 310 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Anlagebedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts sowie des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten und unverzüglich darüber zu informieren, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind."

25.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder" vorangestellt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Die" durch die Wörter „Das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die" ersetzt.

26.
In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen" durch die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

27.
§ 318 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und wesentliche Anlegerinformationen" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie" gestrichen.

28.
In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und die wesentliche Anlegerinformationen" durch ein Komma und die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

29.
In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semiprofessionelle Anleger das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;".

30.
§ 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 73 werden jeweils die Wörter „oder die wesentlichen Anlegerinformationen" gestrichen.

b)
Nummer 80 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 4. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 4. CorStHG Inkrafttreten
...  (4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom 31. Mai 2022 in Kraft. (5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 272a KAGB Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 16 G. v. 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 11 SanktDG II Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 19 ...