Können im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach
§ 11 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Erteilung der Erprobungsgenehmigung nach
§ 16 die für die Zulassung vorzulegenden Fahrzeugdaten und der Hinweis auf die Erprobungsgenehmigung nach
§ 16 Absatz 7 von der zuständigen Zulassungsbehörde nicht in den Fahrzeugregistern gespeichert werden oder die Angaben nach
§ 11 Absatz 3 und
§ 16 Absatz 7 nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden, sind die jeweiligen Speicherungen und Eintragungen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach dem 1. Juli 2022 nachzuholen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199