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§ 18 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)

§ 18 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder

2.
entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs

1.
eine Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht oder

2.
die Schadenregulierung nach § 9 gewährleistet ist.

(4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.