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§ 19 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)

§ 19 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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