Das
Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4" ersetzt.
- 2.
- Nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt."
- 3.
- In § 81 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.
- 4.
- § 225 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."
- 5.
- § 233 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist" durch ein Komma und die Wörter „nachdem der der Gewinnverteilung zugrundeliegende Jahresabschluss in das Unternehmensregister eingestellt worden ist" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung und Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist."
- 6.
- In § 256 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister" ersetzt.
- 7.
- In § 265 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.
- 8.
- § 303 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."
- 9.
- § 321 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411