§ 18 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 18 Übergangsvorschriften



(1) 1Prüfungsverfahren, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin vom 23. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 10) begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis Ablauf des 31. Dezember 2025 zu Ende zu führen. 2Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu Ende zu führen.

(2) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 26. März 2024 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verordnung abgelegt wurden, können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(3) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.



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