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§ 17 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 17 Wiederholung der Prüfung



(1) 1Prüfungsbestandteile nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3, in denen weniger als 50 Punkte erreicht wurden, können zweimal wiederholt werden. 2Die schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn in mindestens einer schriftlichen Prüfungsleistung weniger als 50 Punkte erreicht wurden. 3Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Prüfung beantragt, darf nur diejenige schriftliche Prüfungsleistung noch einmal ablegen, in der er weniger als 50 Punkte erreicht hat.

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