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§ 18 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land



(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

(2) 1Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. 2Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden. 3Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.



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Frühere Fassungen von § 18 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet und außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 , wobei die Frist neun Monate nicht unterschreiten und 42 Monate nicht überschreiten darf, und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 12 EEG2021-EG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... zu erheben ist,". 4. § 17 wird aufgehoben. 5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und ...