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§ 18 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen



(1) 1Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. 2Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.

(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.

(3) 1Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. 2Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.

(5) 1Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.





 

Frühere Fassungen von § 18 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... 3 Modulbegleitende Veranstaltungen". e) Die Angaben zu den §§ 17 und 18 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 17 Durchführung und ... 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen § 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen § 18a Prüfung im ... 3 Modulbegleitende Veranstaltungen". 13. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 bis 18b ersetzt: „§ 17 ... 13. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 bis 18b ersetzt: „§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden ... 2. Berufsethik und 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung. § 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen (1) Im Polizeitraining ist ...