(1)
1Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den
§§ 23 bis 27 sowie
29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den
§§ 31 und
32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit.
2Weder die nach
§ 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.
(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem
Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem
Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.