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§ 18 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 18 Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren



(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5.000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten.

(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.



 

Zitierungen von § 18 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 InvKG Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben (vom 29.12.2023)
... von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels nach § 18 folgende Aufgaben wahr: 1. Beratung der Bundesministerien zu Fragen der Ansiedlung und ...
§ 26 InvKG Evaluierung (vom 29.12.2023)
... Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu ... des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung von § 18 . (4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem ...