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Artikel 18 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Artikel 18 Aufbewahrung der Dokumentation
Artikel 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:
- a)
- die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;
- b)
- die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;
- c)
- die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;
- d)
- gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;
- e)
- die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.
(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 genannte Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden für den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitraum bereitgehalten wird, für den Fall, dass ein Anbieter oder sein in demselben Hoheitsgebiet niedergelassener Bevollmächtigter vor Ende dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit aufgibt.
(3) Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, pflegen die technische Dokumentation als Teil der gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation.
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Zitierungen von Artikel 18 Verordnung über künstliche Intelligenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-VO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 KI-VO Anwendungsbereich (vom 27.07.2026)
... 6 Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme kann die Anwendung der in den Artikeln 9 bis 15 sowie 17 bis 25 festgelegten spezifischen Anforderungen oder Pflichten beschränkt werden, sofern und ...
Artikel 16 KI-VO Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
... ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht; d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren; e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen ...
Zitat in folgenden Normen
KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)
Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 18 KI-MIG Aufbewahrungspflichten
... die Liquidation oder Auflösung der juristischen Person Verantwortliche die Pflicht aus Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744 Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
... 6 Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme kann die Anwendung der in den Artikeln 9 bis 15 sowie 17 bis 25 festgelegten spezifischen Anforderungen oder Pflichten beschränkt werden, sofern und ...
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