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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 18 Aufbau der Ausbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus einem mindestens fünfmonatigen Einführungslehrgang und einem mindestens viermonatigen Abschlusslehrgang, und

2.
eine höchstens 15-monatige berufspraktische Ausbildung, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden. 2Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) 1Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.

(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können.

(4) 1Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. 2Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 18 MntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 MntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 1 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 5. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Generalzolldirektion kann mit ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 1 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Dezember 2024" ersetzt. 3. § 15 Absatz 1a wird aufgehoben. 4. In § 18 Absatz 3a , § 35 Absatz 5a Satz 1 sowie § 42 Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. ...