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§ 18 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)

§ 18 Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit



(1) 1Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 3 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege über diese Maßnahme. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. 3Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.

(2) 1Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat. 2§ 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen. 2Hierzu sind die festgelegten Meldewege vorrangig zu nutzen.

(4) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet diese Meldungen unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. 3Für die Meldungen wird das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen (RAPEX) nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, angewendet. 4Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen, die ihr über das System zugehen.



 

Zitierungen von § 18 MüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MüG Datenübermittlung an das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS)
... gilt auch in Bezug auf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Produkte, für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seilbahndurchführungsgesetz (SeilbDG)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 SeilbDG Marktüberwachung (vom 16.07.2021)
... die Marktüberwachung sind die §§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Die Marktüberwachungsbehörden leiten ...

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 5 BauPGHeizkesselV CE-Kennzeichnung (vom 16.07.2021)
... verwechselt werden kann. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... durch die Wörter „§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes " ...