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§ 17 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)

§ 17 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren



(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.

(2) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/10, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das Verfahren festgelegten Meldewege und begründet die Maßnahme. 2Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. 3Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.

(3) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet diese Meldungen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesministerien über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

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Zitierungen von § 17 MüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV)
Artikel 1 V. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 796; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 5 BauPGHeizkesselV CE-Kennzeichnung (vom 16.07.2021)
... verwechselt werden kann. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes ...

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 20 2. ProdSV Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist (vom 16.07.2021)
... der Europäischen Union hierüber. (4) Die Meldung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes beinhaltet alle verfügbaren Angaben. Sie beinhaltet insbesondere 1. die ...
§ 21 2. ProdSV Informationsaustausch (vom 16.07.2021)
... § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn: 1. in der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme ... und 2. die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 4 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
... bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ...
Artikel 21 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 17 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ... „§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes " ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...