§ 18 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)

§ 18 Berufsbeschränkung



(1) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht entsteht, sobald die oder der Polizeibeauftragte des Bundes mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihr oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. 3Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. 4Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Polizeibeauftragte des Bundes während der Amtszeit tätig war. 3Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit nicht überschreiten. 4In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.



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