§ 18 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung prüft die zuständige Behörde den nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis der beruflichen Qualifikation.

(2) 1Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. 2Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. 3§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

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Zitierungen von § 18 PsychThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PsychThG Berufsbezeichnung, Berufsausübung
... der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18 . (6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ...
§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... erbracht werden soll. Sie fordert die Informationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 an. Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 stellt die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
§ 81 PsychThApprO Unterrichtung durch die zuständige Behörde
... die Dienstleistung zu erbringen, oder 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat. (2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, ...
§ 82 PsychThApprO Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
... Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe ... die Dienstleistung zu erbringen, oder 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat. (3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des ... Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat. (3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 ...


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