(1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung prüft die zuständige Behörde den nach
§ 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis der beruflichen Qualifikation.
(2)
1Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des
§ 20 erlassenen Rechtsverordnung gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
2Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern.
3§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
§ 82 PsychThApprO Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung ... Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 18 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, so teilt sie dies der Person unter Angabe der Gründe ... die Dienstleistung zu erbringen, oder 2. ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat. (3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des ... Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat. (3) Die Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes wird nach den Vorgaben der §§ 68 und 69 ...