§ 18 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2Er muss Folgendes enthalten:

1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse der juristischen Person,

2.
das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

3.
die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu ihrer Vertretungsberechtigung,

4.
das Datum der Entstehung der juristischen Person,

5.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,

6.
Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass

a)
die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,

b)
Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und

7.
die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.

(2) 1Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

1.
Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und

3.
Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.

2Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 18 QEWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

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Zitierungen von § 18 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 QEWV Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen (vom 13.10.2023)
... die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie 2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes § 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des ... die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie 2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem ... 9. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 10. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 22 und 23. 11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt ...


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