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Artikel 11 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 11 Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden


Artikel 11 ändert mWv. 13. Oktober 2023 QEWV § 1, § 7, § 8, § 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 18 (neu), § 19 (neu), § 20 (neu), § 21 (neu)

Die Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1832, 4832) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift des Abschnitts 1 wird das Wort „Einrichtungen" durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt.

2.
In der Überschrift des Unterabschnitts 1 Abschnitt 1 wird das Wort „Einrichtungen" durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen" durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtungen" durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen."

4.
In der Überschrift des Unterabschnitts 2 Abschnitt 1 wird das Wort „Einrichtungen" durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen" durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1.
jede Änderung seiner Angaben, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind, und

2.
den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Antrag auf" gestrichen und werden die Wörter „der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der qualifizierten Einrichtung" durch die Wörter „dem qualifizierten Verbraucherverband" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Einrichtungen" durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer qualifizierten Einrichtung, die" durch die Wörter „einem qualifizierten Verbraucherverband, der" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 1 Absatz 3 Satz 3" die Angabe „und 4" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den anderen qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen" durch die Wörter „einem qualifizierten Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fällt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den anderen qualifizierten Einrichtungen" durch die Wörter „dem qualifizierten Verbraucherverband" ersetzt.

8.
Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

(1) Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:

1.
den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse der juristischen Person,

2.
das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

3.
die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu ihrer Vertretungsberechtigung,

4.
das Datum der Entstehung der juristischen Person,

5.
Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,

6.
Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass

a)
die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,

b)
Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und

7.
die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.

(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

1.
Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

2.
eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und

3.
Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.

Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.

§ 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen

Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

1.
jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und

2.
den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.

§ 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag

Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.

§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen.

(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten Einrichtung Folgendes verlangen:

1.
die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie

2.
eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.

(3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern."

9.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

10.
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 22 und 23.

11.
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

12.
Der bisherige § 20 wird § 24 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder nach § 9 Absatz 3" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

13.
Der bisherige § 21 wird § 25.