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§ 18 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 18 Beginn des Verfahrens



1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.



 

Zitierungen von § 18 SGB X

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB X selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 9 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a ... die Angabe „§ 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1" ...