§ 18g Angabe der Versicherungsnummer
1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach
§ 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam.
2Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in
§ 18f genannten Fällen zu speichern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 SGB IV Sachlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2023) ... gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger. (2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. (3) Regelungen ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 59 ALG Mitgliedsnummer (vom 01.01.2013) ... ist unverzüglich über diese zu unterrichten. (4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Artikel 3 EUGleichbUmsG Änderungen in anderen Gesetzen ... 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe §§ 18f und 18g " durch die Angabe §§ 18f, 18g und 19a" ersetzt. 3. Nach ... 2 wird die Angabe §§ 18f und 18g" durch die Angabe §§ 18f, 18g und 19a" ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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