Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2015/2120 sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und
(EU) 2017/2394 sowie der
Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.