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§ 190 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 190 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. 2Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 4Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. 5Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. 6Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.

(2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.



 

Zitierungen von § 190 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 190 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... wird, 61. entgegen § 182 Absatz 1 Satz 1, § 183 Absatz 1 Satz 2 oder § 190 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 67. entgegen § 190 Absatz 1 Satz 5 eine Überprüfung nicht duldet oder 68. entgegen § 203 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 10 Abschnitt 2 TKG   7.1 Maßnahme nach § 190 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG ...