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§ 194 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 194 Gegenstand der Verjährung



(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,

2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.





 

Frühere Fassungen von § 194 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2021Artikel 2 Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit
vom 21.12.2021 BGBl. I S. 5252
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 441
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 194 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 194 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht ...

Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
§ 24 ErdölBevG Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge (vom 01.01.2017)
... Erstattungsansprüchen und Nach- und Rückforderungsansprüchen ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit
G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5252
Artikel 2 StPOWAG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 194 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das ...
Artikel 3 StPOWAG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht ...

Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Artikel 1 VaterKlG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung". 2. In § 194 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zukunft" folgende Wörter eingefügt:  ...