(3) 1Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß Teil 9 zu beantragen. 2Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
(4) 1Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 2Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
(5) Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplans nach
§ 90 anzuhören.