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§ 193 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 193 Veröffentlichung von Weisungen



1Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.





 

Frühere Fassungen von § 193 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2025Artikel 1 TKG-Änderungsgesetz 2025
vom 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 193 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 193 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

TKG-Änderungsgesetz 2025
G. v. 24.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 181
Artikel 1 TKGÄndG 2025 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... durch die Angabe „Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt. 27. In § 193 Satz 1 wird die Angabe „Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und ...