1Eine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach
§ 64 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
§ 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach
§ 175 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2023 fort.
2Wurde die Ermächtigung auf ein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung genannte Datum maßgeblich.