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Teil 6 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Teil 6 Schlussbestimmungen

Kapitel 1 Ordnungswidrigkeiten

§ 184 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

2.
entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle nicht überwachen lässt,

3.
entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4.
entgegen § 24 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

5.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht bereithält,

6.
entgegen § 25 Absatz 3 den Betrieb einer Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt, eine Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stilllegt oder eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,

7.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

8.
entgegen § 25 Absatz 5 eine Vorrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

9.
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder Gegenstand als nicht radioaktiven Stoff verwendet, verwertet, beseitigt, innehält oder weitergibt,

10.
einer vollziehbaren Auflage nach § 33 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 34 eine dort genannte Anforderung oder Übereinstimmung durch Vermischen oder Verdünnen herbeiführt, veranlasst oder ermöglicht,

12.
entgegen § 52 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Strahlenschutzbereich eingerichtet wird,

13.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kontrollbereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder gekennzeichnet wird,

14.
entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Messung erfolgt,

15.
entgegen § 57 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Feststellung der Kontamination erfolgt,

16.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 oder § 58 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme getroffen wird,

17.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung erfolgt,

18.
entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Gegenstand nicht aus dem Kontrollbereich herausgebracht wird,

19.
entgegen § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder ein Gerät nur in einem dort genannten Raum betrieben wird,

20.
entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die Körperdosis ermittelt wird,

21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 4, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, nach § 103 Absatz 2 oder § 116 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 68 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person nur unter den dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,

23.
entgegen § 69 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Arbeitsbedingungen in der vorgeschriebenen Weise gestaltet werden,

24.
entgegen § 69 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die berufliche Exposition ermittelt wird,

25.
entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 75 Absatz 1a nicht dafür sorgt, dass eine Person Schutzkleidung trägt oder Schutzausrüstung verwendet,

26.
entgegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Person unter 18 Jahren nicht mit einem dort genannten radioaktiven Stoff umgeht,

27.
entgegen § 73 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Exposition begrenzt wird,

28.
entgegen § 74 Absatz 1 Satz 3 oder § 99 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Grenzwert eingehalten wird,

29.
entgegen § 77 Absatz 1 oder 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person eine Aufgabe nur dann wahrnimmt oder fortsetzt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen,

30.
entgegen § 82 Absatz 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt,

31.
entgegen § 82 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schüler oder Auszubildender nur unter Aufsicht oder in Anwesenheit einer dort genannten Person mitwirkt,

32.
entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass Buch geführt wird,

33.
entgegen § 86 Absatz 1 Nummer 2 oder § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht wird,

34.
entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,

35.
entgegen § 86 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,

36.
entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff gesichert wird,

37.
entgegen § 87 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass ein radioaktiver Stoff oder Kernbrennstoff in der genannten Weise gelagert wird,

38.
entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 4 Nummer 1 oder § 89 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung erfolgt,

39.
entgegen § 90 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Messgerät verwendet wird,

40.
entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Stoff an eine dort genannte Person abgegeben wird,

41.
entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung ausgestellt wird,

42.
entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Strahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine Dokumentation beigefügt ist,

43.
entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischengelagert wird,

44.
entgegen § 96 Absatz 1 oder 2 einen Störstrahler einem anderen überlässt,

45.
entgegen § 99 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert abgeleitet werden,

46.
entgegen § 104 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass bei einer Planung dort genannte Körperdosen zugrunde gelegt werden,

47.
entgegen § 104 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzmaßnahme getroffen wird,

48.
entgegen § 114 Absatz 1, 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Röntgeneinrichtung oder Anlage nur bei Vorliegen dort genannter Voraussetzungen verwendet wird,

49.
entgegen § 115 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Abnahmeprüfung durchgeführt wird,

50.
entgegen § 116 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass die Ursache beseitigt wird,

51.
entgegen § 117 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung erfolgt,

52.
entgegen § 117 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

53.
entgegen § 121 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bestrahlungsplan festgelegt wird,

54.
entgegen § 122 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Person nach Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen entlassen wird,

55.
entgegen § 123 Absatz 3, § 145 Absatz 2 Satz 1 oder § 146 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die technische Durchführung durch eine dort genannte Person vorgenommen wird,

56.
entgegen § 136 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung unter den dort genannten Voraussetzungen angewendet werden,

57.
entgegen § 137 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nicht angewendet werden,

58.
entgegen § 137 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Grenzwert nicht überschritten wird,

59.
entgegen § 137 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person von der Anwendung ausgeschlossen wird,

60.
entgegen § 138 Absatz 3 Satz 1, § 145 Absatz 1 oder § 146 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung von einer dort genannten Person angewendet werden,

61.
entgegen § 138 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung erfolgt,

62.
entgegen § 138 Absatz 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Überwachung und Bewertung erfolgt,

63.
entgegen § 144 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tier aus dem Strahlenschutzbereich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen entlassen wird oder

64.
entgegen § 169 Absatz 3 ein Metall verwendet, in Verkehr bringt oder entsorgt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 42 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 157 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt,

3.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

4.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird,

6.
entgegen § 57 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,

7.
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, § 98 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 2, § 109 Absatz 2, § 138 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder § 157 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,

8.
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung fünf Jahre oder ein Jahr aufbewahrt oder vorgelegt wird,

9.
entgegen § 65 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung erfolgt,

10.
entgegen § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Messwert bereitgestellt wird,

11.
entgegen § 66 Absatz 4 Satz 2, § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 3 oder Absatz 4, § 89 Absatz 4, § 141 Absatz 1 oder § 167 Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,

12.
entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage 30 Jahre aufbewahrt oder hinterlegt wird,

13.
entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Unterlage übergeben wird,

14.
entgegen § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2, § 89 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Prüfbericht vorgelegt wird,

15.
entgegen § 90 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung zehn Jahre aufbewahrt, vorgelegt oder hinterlegt wird,

16.
entgegen § 91 Absatz 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 92 Absatz 1 Satz 2 oder § 92 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung vorgenommen wird,

17.
entgegen § 91 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Schutzbehälter oder ein Aufbewahrungsbehältnis nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet wird,

18.
entgegen § 97 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufbewahrung erfolgt,

19.
entgegen § 97 Absatz 2 oder 3 nicht dafür sorgt, dass eine Betriebsanleitung, ein Prüfbericht oder eine Bescheinigung bereitgehalten wird,

19a.
entgegen § 98 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einweisung vorgenommen wird,

20.
entgegen § 98 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung aufbewahrt wird,

21.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 4 oder § 158 Absatz 4 zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder § 108 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine Meldung erfolgt,

23.
entgegen § 109 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung 30 Jahre aufbewahrt oder vorgelegt wird,

24.
entgegen § 127 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, auch in Verbindung mit § 140 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung sichergestellt ist,

25.
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,

26.
entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt,

27.
entgegen § 133 nicht dafür sorgt, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der vorgeschriebenen Weise am Menschen erfolgt,

28.
entgegen § 134 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Einwilligung eingeholt wird,

29.
entgegen § 135 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass eine Information ausgehändigt wird,

30.
entgegen § 135 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, nicht dafür sorgt, dass in der dort vorgesehenen Weise aufgeklärt und befragt wird,

31.
entgegen § 142 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Abschlussbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

32.
entgegen § 147 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Röntgenstrahlung nur von einer dort genannten Person angewendet wird,

33.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung erlaubt,

34.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

35.
entgegen § 158 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,

36.
entgegen § 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte nicht oder nicht richtig führt,

37.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

38.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 eine Kopie des Prüfberichts oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

39.
entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

40.
(aufgehoben)

41.
entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 194 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 eine hochradioaktive Strahlenquelle oder einen sonstigen radioaktiven Stoff verbringt,

2.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

3.
entgegen § 13 Absatz 3 eine Vorsorge nicht oder nicht richtig trifft.




Kapitel 2 Übergangsvorschriften

§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)



1Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes enthalten und die gemäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden, hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25 Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. 2Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt oder wenn die Verwendung der Vorrichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage III Teil B Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung genehmigungs- und anzeigefrei war.




§ 186 Rückstände (§ 29)



Eine nach § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte Entlassung gilt als Entlassung nach § 29 fort, wenn die nach § 29 Absatz 3 für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll, bis zum 30. Juni 2019 ihr Einvernehmen erteilt.


§ 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)


§ 187 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte Freigabe, bei der die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugrunde gelegt wurden, gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 mit der Maßgabe fort, dass die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab dem 1. Januar 2021 einzuhalten sind.

(2) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte Freigabe, bei der gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums im Einzelfall geführt worden ist, gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 37 fort.

(3) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c oder d oder nach Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte Freigabe gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 fort.

(4) Feststellungen nach § 29 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2018 getroffen wurden, gelten fort.

(5) Für eine Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 erteilt wird, gelten bis zum 31. Dezember 2020 die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung und ab dem 1. Januar 2021 die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3.

(6) Freigaberegelungen, die bis zum 31. Dezember 2018 in

1.
Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder § 9 des Atomgesetzes, die die Stilllegung von Anlagen und Einrichtungen zum Gegenstand haben,

2.
einer Genehmigung nach § 7 oder § 11 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder

3.
einem gesonderten Bescheid nach § 29 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung

erteilt worden sind und bei denen die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugrunde gelegt wurden, gelten mit der Maßgabe fort, dass die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 ab dem 1. Januar 2021 einzuhalten sind.


§ 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)



(1) 1Für eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, eine Röntgeneinrichtung oder einen genehmigungsbedürftigen Störstrahler, die oder der bereits vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen betrieben wurde, ist der Vertrag nach § 44 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den vor dem 31. Dezember 2018 genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen.

(2) 1Für Tätigkeiten, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden, muss die Strahlenschutzanweisung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Januar 2020 erstellt sein, wenn zuvor keine Strahlenschutzanweisung erforderlich war. 2Eine Strahlenschutzanweisung, die vor dem 31. Dezember 2018 erstellt wurde, ist unter Berücksichtigung des § 45 Absatz 2 bis zum 1. Januar 2020 zu aktualisieren.


§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)



(1) 1Für Strahlenschutzbeauftragte, die

1.
vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung bestellt wurden, oder

2.
vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung bestellt wurden,

gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung oder vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt waren. 3Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen einer Sachverständigenorganisation, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach § 47 Absatz 1 Satz 1. 4§ 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. 5Im Übrigen gilt eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Bescheinigung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 fort.

(2) 1Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. 2Galt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als geprüft und bescheinigt fort. 3§ 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) 1Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt als Bescheinigung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 fort. 2Hat die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz mit dem Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben wurden, so gilt diese Feststellung als Zulassung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 fort. 3Galten erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 4 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 18a Absatz 3 Satz 3 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. 4§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) 1Hat die zuständige Behörde nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 fort. 2Galten die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gelten sie als geprüft und bescheinigt fort. 3§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse gelten bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannt nach § 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.




§ 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)



(1) Der Inhaber einer nach § 197 oder § 198 des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung, einer vor dem 31. Dezember 2018 erteilten Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des Atomgesetzes sowie der Anzeigepflichtige einer nach den §§ 199, 200 oder § 210 des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Anzeige hat, sofern die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, einen Kontrollbereich nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 1. Januar 2020 einzurichten, wenn nicht bereits ein Kontrollbereich eingerichtet ist.

(2) Der Inhaber einer nach § 198 Absatz 1 oder 4 des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Genehmigung sowie der Anzeigepflichtige einer nach § 200 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes fortgeltenden Anzeige hat, sofern ein Sperrbereich nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist, diesen bis zum 31. Dezember 2019 einzurichten.

(3) Der vor dem 31. Dezember 2018 genehmigte Betrieb einer Bestrahlungsvorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, deren Aktivität 50 Gigabecquerel unterschreitet, darf bis zum 31. Dezember 2019 außerhalb eines Bestrahlungsraums nach § 61 fortgesetzt werden.


§ 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)



Für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden, hat die Prüfung nach § 72 Absatz 1, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.


§ 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)


§ 192 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei hochradioaktiven Strahlenquellen, die bis zum 31. Dezember 2018 im Register über hochradioaktive Strahlenquellen erfasst wurden und die nach § 83 weiter als hochradioaktive Strahlenquellen gelten, sind bis zum 1. Januar 2020 die nach Anlage 9 erforderlichen Angaben im Register über hochradioaktive Strahlenquellen zu vervollständigen.


§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)



(1) 1§ 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst anzuwenden auf

1.
Genehmigungsverfahren, für die ein Genehmigungsantrag ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats gestellt wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt,

2.
Anzeigeverfahren, für die eine Anzeige ab dem ersten Tag des 19. Kalendermonats erstattet wird, der auf das Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 100 Absatz 3 folgt.

2Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und Anlage VII der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition ist

1.
erstmalig für das Kalenderjahr 2020 nach § 101 Absatz 1 durchzuführen und nach § 101 Absatz 5 Satz 1 zu dokumentieren,

2.
erstmalig für das Kalenderjahr 2021 nach § 101 Absatz 5 Satz 2 und 3 auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen.


§ 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)



Bis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist bei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert nicht überschritten wird.


§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)



(1) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.

(2) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Abweichend von Satz 1 gilt

1.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie eingesetzt werden und die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,

2.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 6. Februar 2018 bis einschließlich 30. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023,

3.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und die vor dem 6. Februar 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2023 und

4.
für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden und die ab dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2021.

(3) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.

(4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.

(5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.




§ 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)



Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 128 Absatz 2 erfüllt sind.


§ 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)



(1) 1Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1 und § 66 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 zu verwenden. 2Die in Anlage 18 Teil A Nummer 2 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verwenden.

(2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 angegebenen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors sind spätestens ab dem 1. Juli 2027 zu verwenden.




§ 198 Strahlenpass (§ 174)



Ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gültiger Strahlenpass kann bis zu dem darin vorgesehenen Ende der Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 2024, weiterverwendet werden, sofern in diesen Strahlenpass bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche Kennnummer des Strahlenpassinhabers nach § 170 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes eingetragen wird.


§ 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)



1Eine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 64 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2023 fort. 2Wurde die Ermächtigung auf ein früheres Datum befristet, so ist das in der Befristung genannte Datum maßgeblich.


§ 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)



(1) Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 4a der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche fachliche Qualifikation nach § 181 Absatz 1 für die Bestimmung zum Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes für die Tätigkeitsgruppen, auf die sich die vorherige Bestimmung bezieht, als vorhanden.

(2) Personen oder Organisationen, die erstmals einen Antrag auf Bestimmung zum Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes stellen, können abweichend von § 181 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bis zum 1. Januar 2022 die fachliche Qualifikation dadurch nachweisen, dass sie belegen, dass die Person, die Prüfungen durchführen soll, über umfangreiche Kenntnisse im allgemeinen Strahlenschutz und vertiefte Kenntnisse im Strahlenschutz bei Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität verfügt.


Anlage 1 (zu § 2) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung - ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Nicht gerechtfertigt ist die

1.
Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,

2.
Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung), sofern diese Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,

3.
Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Verweilzeitspektroskopie, sofern diese nicht in geschlossenen Systemen und mit Radionukliden erfolgt, die auf Grund ihrer Halbwertszeit nicht in die Umwelt gelangen können und eine Exposition Dritter nicht ausgeschlossen werden kann,

4.
Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, sofern ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,

5.
Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern, sofern die Verwendung nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist,

6.
Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen

a)
Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich,

b)
Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,

7.
Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen außerhalb der Materialprüfung,

8.
Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung.

Teil B: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Nicht gerechtfertigt ist die

1.
Verwendung von

a)
Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (OIH) und

b)
Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA) zur Untersuchung der Nieren,

2.
Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,

3.
Anwendung von umschlossenem Radium-226 zur Behandlung von Menschen,

4.
Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Darstellung des Zahnstatus mit intraoraler Anode,

5.
Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Pneumenzephalographie,

6.
Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Überprüfung der Passfähigkeit von Kleidungsstücken und Schuhen,

7.
Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, sofern die Anwendung nicht

a)
auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder

b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.


Anlage 2 (zu den §§ 3 und 4) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil A: Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlenschutzgesetzes

Erforderlich sind

1.
Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Tätigkeitsart grundsätzlich geeignet ist, einen Nutzen zu erbringen,

2.
Angaben zu der durch die Tätigkeitsart verursachten Exposition, unterschieden nach medizinischen Expositionen von untersuchten oder behandelten Personen sowie von Betreuungs- und Begleitpersonen, Expositionen der Bevölkerung und beruflichen Expositionen,

3.
Angaben zur aus der Exposition resultierenden radiologischen Gefahr entsprechend § 148,

4.
Angaben zu dem Risiko der Tätigkeitsart, durch unfallbedingte oder unbeabsichtigte Expositionen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden oder Kontaminationen herbeizuführen,

5.
Informationen über vorliegende Zulassungen oder Genehmigungen auf Grund anderer nationaler oder internationaler Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der zu prüfenden Tätigkeitsart stehen.

Teil B: Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes

Erforderlich sind

1.
Angaben zum vorgesehenen Anwendungsbereich, zu den vorgesehenen Einsatzbedingungen und zur Häufigkeit der Nutzung, zur erwarteten Nutzungsdauer und zur erwarteten Verbreitung der Konsumgüter oder der bauartzuzulassenden Vorrichtungen,

2.
Begründung zur Auswahl des verwendeten Radionuklids, insbesondere in Bezug auf die damit verbundenen Gefahren, sowie Informationen zu weiteren ggf. vorhandenen Radionukliden, die nicht zielgerichtet genutzt werden,

3.
Angaben, die es ermöglichen zu prüfen,

a)
ob und wie das Konsumgut oder die bauartzuzulassende Vorrichtung auch außerhalb des Rahmens der bestimmungsgemäßen Nutzung verwendet werden kann,

b)
ob die Integrität von Konsumgütern oder bauartzuzulassenden Vorrichtungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie für den Fall eines möglichen Missbrauchs oder eines unfallbedingten Schadens ausreichend ist.


Anlage 3 (zu den §§ 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96) Genehmigungsfreie Tätigkeiten



Teil A:

Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.

Teil B:

Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist

1.
der Umgang mit Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

2.
der Umgang mit Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,

3.
die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,

4.
die Verwendung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist; ausgenommen sind Ein- und Ausbau sowie Wartung dieser Vorrichtungen,

5.
die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

6.
die Gewinnung, Verwendung und Lagerung von aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht,

7.
die Verwendung und Lagerung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, deren Herstellung nach § 40 des Strahlenschutzgesetzes oder deren Verbringung nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes genehmigt ist oder deren Herstellung nach § 40 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung oder deren Verbringung nach § 42 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedarf; § 55 in Verbindung mit Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes bleibt unberührt,

8.
der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Nutzung der Radioaktivität zu Lehr- und Ausbildungszwecken, wenn die Ortsdosisleistung des jeweiligen Stoffes 1 Mikrosievert durch Stunde in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche nicht überschreitet, oder

9.
der Umgang mit abgereichertem Uran in Form von Uranylverbindungen zu chemisch-analytischen oder zu chemisch-präparativen Zwecken mit einer Gesamtmasse des Urans von bis zu 30 Gramm.

Teil C:

Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

Teil D:

Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,

1.
bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn

a)
die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und

b)
auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass

aa)
Röntgenstrahlung erzeugt wird und

bb)
die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf,

2.
bei denen die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn die Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist,

3.
wenn eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betrieben wird, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet, oder

4.
die als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben werden.

Teil E:

Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von

1.
Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet,

2.
Stoffen, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet,

3.
Arzneimitteln, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr gebracht worden sind,

4.
Vorrichtungen, deren Bauart nach § 45 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen ist, oder

5.
aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht.

Teil F:

Genehmigungsfrei nach § 5a ist der Zusatz von Kalium-40 als natürlich vorkommendes Radionuklid zu Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, bis zu 10 Becquerel je Gramm im Produkt.




Anlage 4 (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide



Zu Tabelle 1:

Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination

Erläuterung zu Spalte 1:

 
Kennzeichnung von Radionukliden:

„+" kennzeichnet Mutternuklide, für die die in Tabelle 2 gelisteten Tochternuklide vollständig durch das Mutternuklid abgedeckt sind; die Expositionen durch diese Tochternuklide sind bei den Freigrenzen, Freigabewerten oder Werten der Oberflächenkontamination bereits berücksichtigt,

Erläuterung zu den Spalten 2 und 3 (Freigrenzen):

 
1.
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität (Ai) oder aus der vorhandenen spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigrenzen FGi der einzelnen Radionuklide gemäß Spalte 2 oder 3 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2108)


 
2.
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ai/FGi oder Ci/FGi 10 Prozent nicht überschreitet.

Erläuterung zu Spalte 3:

 
Bei Messungen nach § 58 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg ≤ M ≤ 300 kg. Bei einer Masse M < 3 kg ist die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen, wenn die Oberflächenkontamination nach § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ermittelt wird.

Erläuterung zu Spalte 4:

 
Die Angabe „TBq" wird als Abkürzung für „Terabecquerel" verwendet. Die Angabe „UL" als Abkürzung für „unbegrenzt" (unlimited) wird für Radionuklide verwendet, bei denen auch hohe Aktivitäten nicht zu einer Einstufung als hochradioaktive Strahlenquelle führen.

Erläuterung zu Spalte 5:

 
Bei Messungen nach den §§ 57 und 58 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm² betragen.

Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Tabelle 1 Spalte 5 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2108)


 
Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.

Bei der Bestimmung der Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität nicht einzubeziehen, sofern sichergestellt ist, dass durch diese Aktivitätsanteile keine Gefährdung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation möglich ist.

Soweit für Radionuklide keine maximal zulässigen Oberflächenkontaminationswerte angegeben sind, sind diese im Einzelfall zu berechnen. Anderenfalls können folgende Werte der Oberflächenkontamination zugrunde gelegt werden:

a)
für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 0,1 Bq/cm²,

b)
für Beta- und Gammastrahler, soweit nicht unter Buchstabe c genannt: 1 Bq/cm²,

c)
für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betagrenzenergie von 0,2 Megaelektronvolt: 100 Bq/cm².

Erläuterung zu den Spalten 6 und 8 bis 11:

 
Die Angabe „Mg/a" wird als Abkürzung für „Megagramm im Kalenderjahr" verwendet.

Siehe auch Anlage 8 Teil F Nummer 3.

Erläuterung zu den Spalten 12 und 13:

 
Die Werte der Oberflächenkontamination berücksichtigen die in die oberste Schicht des Bodens oder des Gebäudes eingedrungene Aktivität; es handelt sich um auf die Oberfläche projizierte Aktivitätswerte.

Erläuterung zu Spalte 15:

 
Die Angabe „a" bedeutet „Jahr", die Angabe „d" bedeutet „Tag", die Angabe „h" bedeutet „Stunde" und die Angabe „m" bedeutet „Minute".

Die Regelungen und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8.

Tabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination


Radio-
nuklid
Frei-
grenze
in Bq
Frei-
grenze,
uneinge-
schränkte
Freigabe
von festen
u. flüs-
sigen
Stoffen
in Bq/g
Aktivi-
tät HRQ
in TBq
Oberflä-
chenkon-
tamina-
tion
in Bq/cm²
spezifische Freigabe vonHalb-
werts-
zeit
Bauschutt
von mehr
als
1.000 Mg/a
in Bq/g
Boden-
flächen
in Bq/g
festen
Stoffen
bis zu
100 Mg/a
zur
Beseiti-
gung auf
Deponien
in Bq/g
Stoffen
bis zu
100 Mg/a
zur Besei-
tigung
in Ver-
brennungs-
anlagen
in Bq/g
festen
Stoffen
bis zu
1000 Mg/a
zur Be-
seitigung
auf Depo-
nien
in Bq/g
Stoffen
bis zu
1000 Mg/a
zur Be-
seitigung
in Verbren-
nungsanla-
gen in Bq/g
Gebäu-
den zur Wieder- und
Weiterver-
wendung
in Bq/cm²
Gebäu-
den
zum Abriss
in Bq/cm²
Metall-
schrott
zum Re-
cycling
in Bq/g
1 23456789101112131415
H-31 E+9 1 E+2 2 E+3 1 E+2 6 E+1 36 E+4 1 E+5 6 E+3 1 E+4 1 E+3 4 E+3 1 E+3 12,3 a
Be-71 E+7 1 E+1 11 E+2 3 E+1 23 E+2 4 E+2 9 E+1 4 E+1 8 E+1 6 E+2 3 E+2 53,2 d
Be-101 E+6 1 E+2 3 E+1           1,6 E+6 a
C-111 E+6 1 E+1 6 E-2           20,4 m
C-11
Monoxid,
Dioxid
1 E+9 1 E+1            20,4 m
C-141 E+7 15 E+1 1 E+2 1 E+1 4 E-2 4 E+3 4 E+3 4 E+2 4 E+2 1 E+3 6 E+3 8 E+1 5,7 E+3 a
C-14
Monoxid,
Dioxid
1 E+11 1           5,7 E+3 a
N-131 E+9 1 E+2 6 E-2           10,0 m
O-151 E+9 1 E+2            2,0 m
F-181 E+6 1 E+1 6 E-2 1      12 E+4 1 E+1 109,7 m
Na-221 E+6 1 E-1 3 E-2 11 E-1 4 E-3 79224 E-1 41 E-1 2,6 a
Na-241 E+5 12 E-2 1      17 E+2 1 E+1 15,0 h
Mg-28+1 E+5 12 E-2           20,9 h
Al-261 E+5 1 E-2 3 E-2           7,2 E+5 a
Si-311 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+2       1 E+2 2 E+7 1 E+3 2,6 h
Si-32+1 E+6 1 E+2 7   1 E+3 1 E+3 4 E+2 9 E+2   5 E+2 132,0 a
P-321 E+5 1 E+3 1 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E-2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 4 E+5 2 E+1 14,3 d
P-331 E+8 1 E+3 2 E+2 1 E+2 2 E+2 8 E-2 1 E+5 1 E+5 2 E+4 1 E+5 1 E+3 6 E+5 2 E+2 25,4 d
S-351 E+8 1 E+2 6 E+1 1 E+2 5 E+2 1 E-2 5 E+3 2 E+4 5 E+2 2 E+3 1 E+3 2 E+5 6 E+2 87,3 d
S-35
Gas
1 E+9 1 E+2            87,3 d
Cl-361 E+6 12 E+1 1 E+2 3 E-1  333 E-1 3 E-1 3 E+1 3 E+1 1 E+1 3,0 E+5 a
Cl-381 E+5 1 E+1 5 E-2 12 E-1      14 E+4 1 E+1 37,2 m
Cl-391 E+5 1 E+1            55,6 m
Ar-371 E+8 1 E+6 UL          35,0 d
Ar-391 E+4 1 E+7 3 E+2           269,0 a
Ar-411 E+9 1 E+2 5 E-2           1,8 h
K-401 E+6 1UL1 E+1 8 E-1      62 E+1  1,3 E+9 a
K-421 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 8 E-1      1 E+1 1 E+4 1 E+2 12,4 h
K-431 E+6 1 E+1 7 E-2 12 E-1      12 E+3 1 E+1 22,2 h
K-441 E+5 1 E+1            22,1 m
K-451 E+5 1 E+1            17,3 m
Ca-411 E+7 1 E+2 UL   2 E+2 1 E+3 2 E+1 1 E+2    1,0 E+5 a
Ca-45+1 E+7 1 E+2 1 E+2 1 E+2 4 E+2 4 E-2 5 E+3 1 E+4 5 E+2 4 E+3 1 E+3 6 E+4 6 E+2 163,0 d
Ca-471 E+6 1 E+1 6 E-2 12 E-1      14 E+2 1 E+1 4,5 d
Sc-431 E+6 1 E+1            3,9 h
Sc-441 E+5 1 E+2 3 E-2           4,0 h
Sc-44m+1 E+7 1           2,4 d
Sc-461 E+6 1 E-1 3 E-2 11 E-1 4 E-2 892211 E+1 3 E-1 83,8 d
Sc-471 E+6 1 E+2 7 E-1 1 E+1 3     1 E+1 6 E+3 1 E+2 3,4 d
Sc-481 E+5 12 E-2 17 E-2      13 E+2 1 E+1 43,7 h
Sc-491 E+5 1 E+3            57,2 m
Ti-44+1 E+5 1 E-1 3 E-2     7 7 E-1    60,0 a
Ti-451 E+6 1 E+1            3,1 h
V-471 E+5 1 E+1            32,6 m
V-481 E+5 12 E-2 18 E-2 3 E-2 672214 E+1 116,0 d
V-491 E+7 1 E+4 2 E+3           330,0 d
Cr-481 E+6 1 E+2            21,6 h
Cr-491 E+6 1 E+1            41,9 m
Cr-511 E+7 1 E+2 21 E+2 835 E+2 9 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+3 1 E+3 27,7 d
Mn-511 E+5 1 E+1  12 E-1      15 E+4 1 E+1 46,2 m
Mn-521 E+5 12 E-2 16 E-2      19 E+1 1 E+1 5,6 d
Mn-52m1 E+5 1 E+1  19 E-2      15 E+4 1 E+1 21,2 m
Mn-531 E+9 1 E+2 UL1 E+2 6 E+1 36 E+2 4 E+3 6 E+1 4 E+2 1 E+3 2 E+4 1 E+4 3,7 E+6 a
Mn-541 E+6 1 E-1 8 E-2 13 E-1 9 E-2 1 E+1 1 E+1 6611 E+1 2312,1 d
Mn-561 E+5 1 E+1 4 E-2 11 E-1      19 E+3 1 E+1 2,6 h
Fe-52+1 E+6 1 E+1 2 E-2 1 E+2 7 E-2      12 E+3 1 E+1 8,3 h
Fe-551 E+6 1 E+3 8 E+2 1 E+2 2 E+2 61 E+4 1 E+4 7 E+3 1 E+4 1 E+3 2 E+4 1 E+4 2,7 a
Fe-591 E+6 16 E-2 12 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 4413 E+1 1 E+1 44,5 d
Fe-60+1 E+5 1 E+1 6 E-2           1,5 E+6 a
Co-551 E+6 1 E+1 3 E-2 11 E-1      11 E+3 1 E+1 17,5 h
Co-561 E+5 1 E-1 2 E-2 16 E-2 2 E-2 4511164 E-1 77,3 d
Co-571 E+6 17 E-1 1 E+1 38 E-1 1 E+2 1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+2 2 E+1 271,8 d
Co-581 E+6 17 E-2 12 E-1 8 E-2 1 E+1 1 E+1 5513 E+1 170,9 d
Co-58m1 E+7 1 E+4 7 E-2 1 E+2 1 E+4      1 E+3 1 E+9 1 E+4 8,9 h
Co-601 E+5 1 E-1 3 E-2 19 E-2 3 E-2 67224 E-1 36 E-1 5,3 a
Co-60m1 E+6 1 E+3  1 E+2 6 E+1      1 E+3 7 E+7 1 E+3 10,5 m
Co-611 E+6 1 E+2  1 E+1 4     1 E+1 5 E+5 1 E+2 1,7 h
Co-62m+1 E+5 1 E+1  18 E-2      17 E+4 1 E+1 13,9 m
Ni-561 E+6 1 E+1            6,1 d
Ni-571 E+6 1 E+1            35,9 h
Ni-591 E+8 1 E+2 1 E+3 1 E+2 3 E+2 83 E+3 1 E+4 3 E+2 3 E+3 1 E+3 9 E+4 1 E+4 7,6 E+4 a
Ni-631 E+8 1 E+2 6 E+1 1 E+2 3 E+2 31 E+4 6 E+4 1 E+3 6 E+3 1 E+3 4 E+4 1 E+4 100,6 a
Ni-651 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 4 E-1      1 E+1 3 E+4 1 E+1 2,5 h
Ni-66+1 E+7 1 E+4            54,4 h
Cu-601 E+5 1 E+1            23,7 m
Cu-611 E+6 1 E+1            3,3 h
Cu-641 E+6 1 E+2 3 E-1 1 E+1 1     1 E+1 2 E+4 1 E+2 12,7 h
Cu-671 E+6 1 E+2 7 E-1           61,9 h
Zn-62+1 E+6 1 E+2            9,3 h
Zn-631 E+5 1 E+1            38,4 m
Zn-651 E+6 1 E-1 1 E-1 14 E-1 1 E-2 1 E+1 1 E+1 8322 E+1 5 E-1 244,2 d
Zn-691 E+6 1 E+3 3 E+1 1 E+2 1 E+4      1 E+2 7 E+9 1 E+4 56,4 m
Zn-69m+1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1      1 E+1 7 E+3 1 E+2 13,8 h
Zn-71m1 E+6 1 E+1            4,0 h
Zn-72+1 E+6 1 E+2            46,5 h
Ga-651 E+5 1 E+1            15,2 m
Ga-661 E+5 1 E+1            9,5 h
Ga-671 E+6 1 E+2 5 E-1           3,3 d
Ga-681 E+5 1 E+1 7 E-2           67,7 m
Ga-701 E+6 1 E+3            21,1 m
Ga-721 E+5 1 E+1 3 E-2 18 E-2      11 E+3 1 E+1 14,1 h
Ga-73+1 E+6 1 E+2            4,9 h
Ge-661 E+6 1 E+1            2,3 h
Ge-671 E+5 1 E+1            18,9 m
Ge-68+1 E+5 1 E-1 7 E-2 12 E-1  1 E+1 1 E+1 5211 E+1  271,0 d
Ge-691 E+6 1 E+1            39,1 h
Ge-711 E+8 1 E+4 1 E+3 1 E+2 4 E+3 5 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 9 E+7 4 E+3 11,4 d
Ge-751 E+6 1 E+3            82,8 m
Ge-771 E+5 1 E+1 6 E-2           11,3 h
Ge-781 E+6 1 E+2            88,0 m
As-691 E+5 1 E+1            15,2 m
As-701 E+5 1 E+1            52,6 m
As-711 E+6 1 E+1            65,3 h
As-721 E+5 1 E+1 4 E-2           26,0 h
As-73+1 E+7 1 E+3 4 E+1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 4 E+2 2 E+4 1 E+2 80,3 d
As-741 E+6 1 E+1 9 E-2 13 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 7311 E+2 1 E+1 17,8 d
As-761 E+5 1 E+1 2 E-1 1 E+1 5 E-1      1 E+1 4 E+3 1 E+2 26,2 h
As-771 E+6 1 E+3 81 E+2 3 E+1      1 E+2 1 E+5 1 E+3 38,8 h
As-781 E+5 1 E+1            1,5 h
Se-701 E+6 1 E+1            41,1 m
Se-731 E+6 1 E+1            7,2 h
Se-73m1 E+6 1 E+2            39,8 m
Se-751 E+6 12 E-1 1 E+1 7 E-1 4 E-3 4 E+1 7 E+1 1 E+1 755 E+1 3119,6 d
Se-791 E+7 1 E-1 2 E+2           3,8 E+5 a
Se-811 E+6 1 E+3            18,4 m
Se-81m+1 E+7 1 E+3            57,3 m
Se-831 E+5 1 E+1            22,3 m
Br-741 E+5 1 E+1            25,4 m
Br-74m1 E+5 1 E+1            46,0 m
Br-751 E+6 1 E+1            1,6 h
Br-761 E+5 1 E+1 3 E-2           16,2 h
Br-771 E+6 1 E+2 2 E-1           57,0 h
Br-801 E+5 1 E+2            17,6 m
Br-80m+1 E+7 1 E+3            4,4 h
Br-821 E+6 13 E-2 11 E+1      14 E+2 1 E+1 35,3 h
Br-83+1 E+6 1 E+3            2,4 h
Br-841 E+5 1 E+1            31,8 m
Kr-741 E+9 1 E+2            11,5 m
Kr-761 E+9 1 E+2            14,6 h
Kr-771 E+9 1 E+2            1,2 h
Kr-791 E+5 1 E+3            34,9 h
Kr-811 E+7 1 E+4 3 E+1           2,1 E+5 a
Kr-81m1 E+10 1 E+3            13,3 s
Kr-83m1 E+12 1 E+5            1,8 h
Kr-851 E+4 1 E+5 3 E+1           10,8 a
Kr-85m1 E+10 1 E+3 5 E-1           4,5 h
Kr-871 E+9 1 E+2 9 E-2           76,3 m
Kr-88+1 E+9 1 E+2            2,8 h
Rb-791 E+5 1 E+1            22,9 m
Rb-81+1 E+6 1 E+1 1 E-1           4,6 h
Rb-81m+1 E+7 1 E+3            30,3 m
Rb-82m1 E+6 1 E+1            6,5 h
Rb-83+1 E+6 11 E-1 1 E+1 4 E-1  3 E+1 4 E+1 9954 E+1 7 E-1 86,2 d
Rb-841 E+6 17 E-2     2 E+1  6   33,5 d
Rb-861 E+5 1 E+2 7 E-1 1 E+1 25 E-2 1 E+2 1 E+2 6 E+1 6 E+1 1 E+1 1 E+3 2 E+1 18,6 d
Rb-871 E+7 1 E+1 UL          4,8 E+10 a
Rb-881 E+5 1 E+1            17,8 m
Rb-891 E+5 1 E+1            15,4 m
Sr-80+1 E+7 1 E+3            1,8 h
Sr-811 E+5 1 E+1            22,3 m
Sr-82+1 E+5 16 E-2           25,4 d
Sr-831 E+6 1 E+1            32,4 h
Sr-851 E+6 11 E-1 14 E-1 1 E-1 3 E+1 4 E+1 9965 E+1 164,8 d
Sr-85m1 E+7 1 E+2 1 E-1 1 E+1 1     1 E+1 2 E+5 1 E+2 67,6 m
Sr-87m1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1      1 E+1 5 E+4 1 E+2 2,8 h
Sr-89+1 E+6 1 E+3 2 E+1 1 E+2 2 E+1 3 E-2 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+1 7 E+4 2 E+1 50,6 d
Sr-90+1 E+4 1116 E-1 2 E-3 64 E+1 6 E-1 43 E+1 3 E+1 928,8 a
Sr-91+1 E+5 1 E+1 6 E-2 13 E-1      1 E+1 6 E+3 1 E+1 9,6 h
Sr-921 E+6 1 E+1 4 E-2 12 E-1      11 E+4 1 E+1 2,7 h
Y-861 E+5 1 E+1            14,7 h
Y-86m1 E+7 1 E+2            48,0 m
Y-87+1 E+6 1 E+1 9 E-2           79,8 h
Y-881 E+6 1 E-1 3 E-2 18 E-2  67229 E-1 72 E-1 106,6 d
Y-901 E+5 1 E+3 51 E+2 6 E+2      1 E+2 2 E+6 1 E+3 64,1 h
Y-911 E+6 1 E+2 81 E+2 2 E+1 51 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 5 E+4 3 E+1 58,5 d
Y-91m1 E+6 1 E+2 1 E-1 14 E-1      1 E+1 9 E+4 1 E+2 49,7 m
Y-921 E+5 1 E+2 2 E-1 1 E+1 9 E-1      1 E+1 5 E+4 1 E+2 3,5 h
Y-931 E+5 1 E+2 6 E-1 1 E+1 3     1 E+1 4 E+4 1 E+2 10,2 h
Y-941 E+5 1 E+1            18,7 m
Y-951 E+5 1 E+1            10,3 m
Zr-86+1 E+7 1 E+2            16,5 h
Zr-881 E+6 12 E-2           83,0 d
Zr-89+1 E+6 1 E+1            78,4 h
Zr-931 E+7 1 E+1 UL1 E+2 1 E+1 2 E+1 8 E+2 8 E+3 8 E+1 8 E+2 1 E+2 3 E+3 1 E+1 1,5 E+6 a
Zr-95+1 E+6 14 E-2 19 E-2 1 E-1 1 E+1 1 E+1 4412 E+1 6 E-1 64,0 d
Zr-97 1 E+1   1 E-1      11 E+3  16,8 h
Zr-97+1 E+5 1 E+1 4 E-2 1        1 E+1 16,8 h
Nb-881 E+5 1 E+1            14,5 m
Nb-89+1 E+5 1 E+1            2,0 h
Nb-90+1 E+5 1 E+1            14,6 h
Nb-91 1 E+2            6,8 E+2 a
Nb-91m 1 E+1            6 E+1 d
Nb-93m1 E+7 1 E+1 3 E+2 1 E+2 4 E+2 41 E+4 1 E+4 4 E+3 1 E+4 5 E+2 4 E+4 4 E+2 16,1 a
Nb-941 E+6 1 E-1 4 E-2 11 E-1 5 E-2 1 E+1 1 E+1 335 E-1 44 E-1 2,0 E+4 a
Nb-951 E+6 19 E-2 13 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 6616 E+1 1 E+1 35,0 d
Nb-971 E+6 1 E+1 1 E-1 13 E-1      1 E+1 5 E+4 1 E+1 72,1 m
Nb-98m1 E+5 1 E+1  19 E-2      12 E+4 1 E+1 51,3 m
Mo-90+1 E+6 1 E+1  13 E-1      19 E+3 1 E+1 5,6 h
Mo-931 E+8 1 E+1 3 E+2 1 E+2 42 E-1 4 E+1 3 E+2 43 E+1 8 E+1 2 E+3 2 E+2 4,0 E+3 a
Mo-99+1 E+6 1 E+1 3 E-1 1 E+1 2     1 E+1 4 E+3 1 E+2 65,9 h
Mo-101+1 E+6 1 E+1  12 E-2      12 E+4 1 E+1 14,6 m
Tc-931 E+6 1 E+1            2,8 h
Tc-93m1 E+6 1 E+1            43,5 m
Tc-941 E+6 1 E+1            4,9 h
Tc-94m1 E+5 1 E+1            52,0 m
Tc-95m+1 E+6 11 E-1           61,0 d
Tc-961 E+6 13 E-2 19 E-2      12 E+2 1 E+1 4,3 d
Tc-96m1 E+7 1 E+3 3 E-2 1 E+2 5     1 E+2 1 E+6 1 E+3 51,5 m
Tc-971 E+8 1 E+1 UL1 E+2 68 E-2 7 E+1 6 E+1 768 E+1 7 E+2 4 E+2 2,6 E+6 a
Tc-97m1 E+7 1 E+2 4 E+1 1 E+2 91 E-2 1 E+3 1 E+3 2 E+2 3 E+2 1 E+2 5 E+2 1 E+3 90,2 d
Tc-98 1 E-1 5 E-2           4,2 E+6 a
Tc-991 E+7 13 E+1 1 E+2 6 E-1  767 E-1 6 E-1 7 E+1 7 E+1 4 E+1 2,1 E+5 a
Tc-99m1 E+7 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2     1 E+1 7 E+4 1 E+2 6,0 h
Tc-1011 E+6 1 E+2            14,2 m
Tc-1041 E+5 1 E+1            18,3 m
Ru-941 E+6 1 E+2            51,8 m
Ru-971 E+7 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1     1 E+1 3 E+3 1 E+2 2,9 d
Ru-103+1 E+6 11 E-1 1 E+1 42 E-1 3 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 9 E+1 4 E+1 39,3 d
Ru-105+1 E+6 1 E+1 8 E-2 13 E-1      11 E+4 1 E+1 4,4 h
Ru-106+1 E+5 1 E-1 3 E-1 1 E+1 13 E-1 7 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E+1 65 E+1 1372,6 d
Rh-991 E+6 1 E+1 1 E-1           16,1 d
Rh-99m1 E+6 1 E+1            4,7 h
Rh-1001 E+6 1 E+1            20,8 h
Rh-1011 E+7 13 E-1     1 E+2  2 E+1    3,2 a
Rh-101m1 E+7 1 E+2            4,3 d
Rh-1021 E+6 1 E-1 3 E-2           2,9 a
Rh-102m1 E+6 11 E-1     4 E+1  9   219,0 d
Rh-103m1 E+8 1 E+4 9 E+2 1 E+2 7 E+3      1 E+3 1 E+9 1 E+4 56,1 m
Rh-1051 E+7 1 E+2 9 E-1 1 E+1 3     1 E+1 2 E+4 1 E+2 35,4 h
Rh-106m1 E+5 1 E+1            2,2 h
Rh-1071 E+6 1 E+2            21,7 m
Pd-100+1 E+7 1 E+2            3,6 d
Pd-1011 E+6 1 E+2            8,5 h
Pd-103+1 E+8 1 E+3 9 E+1 1 E+2 3 E+2 2 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 2 E+5 3 E+2 17,0 d
Pd-1071 E+8 1 E+3 UL          6,5 E+6 a
Pd-109+1 E+6 1 E+2 2 E+1 1 E+2 3 E+2      1 E+2 5 E+6 1 E+3 13,7 h
Ag-1021 E+5 1 E+1            12,9 m
Ag-1031 E+6 1 E+1            1,1 h
Ag-1041 E+6 1 E+1            69,2 m
Ag-104m1 E+6 1 E+1            33,5 m
Ag-1051 E+6 11 E-1 15 E-1 1 E-1 3 E+1 4 E+1 941 E+1 9 E+1 4 E+1 41,3 d
Ag-1061 E+6 1 E+1            24,0 m
Ag-106m1 E+6 1 E+1            8,5 d
Ag-108m+1 E+6 1 E-1 4 E-2 11 E-1 7 E-3 91 E+1 115 E-1 48 E-1 418,0 a
Ag-110m+1 E+6 1 E-1 2 E-2 18 E-2 7 E-3 6626 E-1 5 E-1 45 E-1 249,8 d
Ag-1111 E+6 1 E+2 21 E+2 94 E-1 7 E+2 1 E+3 2 E+2 2 E+2 1 E+2 9 E+3 4 E+1 7,5 d
Ag-1121 E+5 1 E+1            3,1 h
Ag-1151 E+5 1 E+1            20,0 m
Cd-104+1 E+7 1 E+2            57,7 m
Cd-107+1 E+7 1 E+3            6,5 h
Cd-109+1 E+6 12 E+1 1 E+2 2 E+1 3 E-2 8 E+2 4 E+3 8 E+1 4 E+2 4 E+1 4 E+3 2 E+1 462,6 d
Cd-1131 E+6 1 E-1            7,7 E+15 a
Cd-113m1 E+6 1 E-1 4 E+1     8 E+2  8   14,6 a
Cd-115+1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1      1 E+1 2 E+3 1 E+2 53,5 h
Cd-115m+1 E+6 1 E+2 31 E+2 1 E+1 4 E-2 7 E+2 7 E+2 2 E+2 7 E+1 1 E+2 2 E+3 2 E+1 44,6 d
Cd-117+1 E+6 1 E+1            2,5 h
Cd-117m+1 E+6 1 E+1            3,4 h
In-1091 E+6 1 E+1            4,2 h
In-110m1 E+5 1 E+1            69,1 m
In-111+1 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 7 E-1      1 E+1 2 E+3 1 E+2 2,8 d
In-1121 E+6 1 E+2            14,7 m
In-113m1 E+6 1 E+2 3 E-1 1 E+1 9 E-1      1 E+1 1 E+5 1 E+2 99,5 m
In-1141 E+5 1 E+3            1,2 m
In-114m+1 E+6 1 E+1 8 E-1 1 E+1 23 E-2 1 E+2 1 E+2 4 E+1 2 E+1 1 E+1 3 E+2 1 E+1 50,0 d
In-1151 E+6 1 E+1            4,4 E+14 a
In-115m1 E+6 1 E+2 4 E-1 1 E+1 2     1 E+1 6 E+4 1 E+2 4,5 h
In-116m1 E+5 1 E+1            54,6 m
In-1171 E+6 1 E+1            43,2 m
In-117m+1 E+6 1 E+2            1,9 h
In-119m+1 E+5 1 E+2            18,0 m
Sn-110+1 E+7 1 E+2            4,1 h
Sn-111+1 E+6 1 E+2            35,3 m
Sn-113+1 E+7 13 E-1 1 E+1 9 E-1 1 E-1 6 E+1 8 E+1 2 E+1 877 E+1 2115,1 d
Sn-117m1 E+6 1 E+2 5 E-1           13,6 d
Sn-119m1 E+7 1 E+1 7 E+1           293,0 d
Sn-1211 E+7 1 E+5            27,0 h
Sn-121m+1 E+7 17 E+1           55,0 a
Sn-1231 E+6 1 E+2 7    2 E+3  2 E+2    129,2 d
Sn-123m1 E+6 1 E+2            40,1 m
Sn-1251 E+5 1 E+1 1 E-1 1 E+1 7 E-1 2 E-1 6 E+1 6 E+1 2 E+1 81 E+1 6 E+2 2 E+1 9,6 d
Sn-126+1 E+5 1 E-1 3 E-2           2,3 E+5 a
Sn-1271 E+6 1 E+1            2,1 h
Sn-128+1 E+6 1 E+1            59,1 m
Sb-1151 E+6 1 E+1            32,1 m
Sb-1161 E+6 1 E+1            15,8 m
Sb-116m1 E+5 1 E+1            60,3 m
Sb-1171 E+7 1 E+2            2,8 h
Sb-118m1 E+6 1 E+1            5,0 h
Sb-1191 E+7 1 E+3            38,3 h
Sb-120m1 E+6 1 E+1            5,8 d
Sb-1221 E+4 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1      1 E+1 1 E+3 1 E+2 2,7 d
Sb-1241 E+6 14 E-2 15 E-1 4 E-2 9939 E-1 12 E+1 5 E-1 60,2 d
Sb-125+1 E+6 1 E-1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 8 E-2 4 E+1 4 E+1 1 E+1 422 E+1 32,8 a
Sb-1261 E+5 1 E+1 2 E-2           12,4 d
Sb-126m1 E+5 1 E+1            19,1 m
Sb-127+1 E+6 1 E+1            3,9 d
Sb-128m1 E+5 1 E+1            9,0 h
Sb-129+1 E+6 1 E+1            4,4 h
Sb-1301 E+5 1 E+1            39,5 m
Sb-1311 E+6 1 E+1            23,0 m
Te-116+1 E+7 1 E+2            2,5 h
Te-1211 E+6 1 E+1 1 E-1           19,2 d
Te-121m1 E+6 11 E-1           154,0 d
Te-1231 E+6 1 E-1            >9,2 E+16 a
Te-123m1 E+7 16 E-1 1 E+1 27 E-3 1 E+2 1 E+2 4 E+1 3 E+1 1 E+1 2 E+2 1 E+1 119,5 d
Te-125m1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 6 E+1 2 E-2 1 E+3 1 E+3 5 E+2 1 E+3 1 E+2 2 E+4 6 E+1 57,4 d
Te-1271 E+6 1 E+3 1 E+1 1 E+2 5 E+1      1 E+2 9 E+5 1 E+3 9,4 h
Te-127m+1 E+7 1 E+1 31 E+2 3 E+1  3 E+2 1 E+3 3 E+1 3 E+2 1 E+2 3 E+3 5 E+1 109,0 d
Te-1291 E+6 1 E+2 11 E+1 4     1 E+2 7 E+5 1 E+2 69,6 m
Te-129m+1 E+6 1 E+1 11 E+1 322 E+2 3 E+2 7 E+1 3 E+1 1 E+1 8 E+2 2 E+1 33,6 d
Te-1311 E+5 1 E+2  1 E+1 6 E-1      1 E+1 3 E+5 1 E+2 25,0 m
Te-131m+1 E+6 1 E+1 4 E-2 12 E-1      11 E+3 1 E+1 30,0 h
Te-132+1 E+7 13 E-2 19 E-2      12 E+2 1 E+2 76,3 h
Te-1331 E+5 1 E+1  12 E-1      12 E+5 1 E+1 12,5 m
Te-133m+1 E+5 1 E+1  19 E-2      12 E+4 1 E+1 55,4 m
Te-1341 E+6 1 E+1  13 E-1      17 E+4 1 E+1 41,8 m
I-1201 E+5 1 E+1            1,4 h
I-120m1 E+5 1 E+1            53,0 m
I-1211 E+6 1 E+2            2,1 h
I-1231 E+7 1 E+2 5 E-1 1 E+1 2     1 E+1 3 E+4 1 E+2 13,2 h
I-1241 E+6 1 E+1 6 E-2        1 E+1   4,2 d
I-1251 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 39 E-2 8 E+2 1 E+3 8 E+1 1 E+2 1 E+1 1 E+4 359,4 d
I-1261 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1 5 E+1 1 E+1 51 E+1 3 E+2 213,0 d
I-1281 E+5 1 E+2            25,0 m
I-1291 E+5 1 E-2 UL16 E-2  6 E-1 6 E-1 6 E-2 6 E-2 884 E-1 1,6 E+7 a
I-1301 E+6 1 E+1  11 E+1      12 E+3 1 E+1 12,4 h
I-1311 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1 2 E-1 5 E+1 7 E+1 2 E+1 91 E+1 6 E+2 28,0 d
I-1321 E+5 1 E+1 3 E-2 11 E-1      18 E+3 1 E+1 2,3 h
I-132m1 E+6 1 E+2            83,0 m
I-1331 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 4 E-1      1 E+1 3 E+3 1 E+1 20,8 h
I-1341 E+5 1 E+1 3 E-2 18 E-2      12 E+4 1 E+1 52,5 m
I-135+1 E+6 1 E+1 4 E-2 11 E-1      14 E+3 1 E+1 6,6 h
Xe-1201 E+9 1 E+2            40,0 m
Xe-1211 E+9 1 E+2            38,8 m
Xe-122+1 E+9 1 E+2 6 E-2           20,1 h
Xe-1231 E+9 1 E+2 9 E-2           2,1 h
Xe-1251 E+9 1 E+3            16,8 h
Xe-1271 E+5 1 E+3 3 E-1           36,4 d
Xe-129m1 E+4 1 E+3            8,9 d
Xe-131m1 E+4 1 E+4 1 E+1           11,9 d
Xe-1331 E+4 1 E+3 3          5,3 d
Xe-133m1 E+4 1 E+3            2,2 d
Xe-1351 E+10 1 E+3 3 E-1           9,1 h
Xe-135m1 E+9 1 E+2            15,3 m
Xe-1381 E+9 1 E+2            14,1 m
Cs-1251 E+4 1 E+1            46,7 m
Cs-1271 E+5 1 E+2            6,3 h
Cs-1291 E+5 1 E+1 3 E-1 1 E+1 9 E-1      1 E+1 5 E+3 1 E+2 32,2 h
Cs-1301 E+6 1 E+2            29,2 m
Cs-1311 E+6 1 E+3 2 E+1 1 E+2 2 E+2 3 E+1 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 2 E+5 9 E+2 9,7 d
Cs-1321 E+5 1 E+1 1 E-1 13 E-1      1 E+1 4 E+2 1 E+1 6,5 d
Cs-1341 E+4 1 E-1 4 E-2 11 E-1 5 E-2 1 E+1 1 E+1 316 E-1 52 E-1 2,1 a
Cs-134m1 E+5 1 E+3 4 E-2 1 E+2 2 E+1      1 E+2 1 E+6 1 E+3 2,9 h
Cs-1351 E+7 1 E+2 UL1 E+2 2 E+1 4 E-1 3 E+2 3 E+3 3 E+1 3 E+2 1 E+2 9 E+3 2 E+1 2,3 E+6 a
Cs-1361 E+5 13 E-2 11 E-1 4 E-2 993116 E+1 1 E+1 13,0 d
Cs-137+1 E+4 1 E-1 1 E-1 14 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 8321 E+1 6 E-1 30,0 a
Cs-1381 E+4 1 E+1  19 E-2      13 E+4 1 E+1 33,4 m
Ba-126+1 E+7 1 E+2            100,0 m
Ba-128+1 E+7 1 E+2            2,4 d
Ba-1311 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1 6 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 3 E+2 9 E+1 11,6 d
Ba-131m1 E+7 1 E+2            14,6 m
Ba-1331 E+6 1 E-1 2 E-1 1  4 E+1 8 E+1 1 E+1 1 E+1   210,5 a
Ba-133m1 E+6 1 E+2 3 E-1           38,9 h
Ba-135m1 E+6 1 E+2            28,7 h
Ba-137m1 E+6 1 E+1            2,6 m
Ba-1391 E+5 1 E+2            83,1 m
Ba-1401 E+5 13 E-2 18 E-2 3 E-2 1 E+1 1 E+1 3315 E+1 1 E+1 12,8 d
Ba-1411 E+5 1 E+1            18,3 m
Ba-1421 E+6 1 E+1            10,6 m
La-1311 E+6 1 E+1            59,0 m
La-1321 E+6 1 E+1            4,8 h
La-1351 E+7 1 E+3            19,5 h
La-1371 E+7 1 E+2 2 E+1           6,0 E+4 a
La-1381 E+7 1 E-1            1,0 E+11 a
La-1401 E+5 13 E-2 11 E-1      14 E+2 1 E+1 40,3 h
La-1411 E+5 1 E+2            3,9 h
La-1421 E+5 1 E+1            91,1 m
La-1431 E+5 1 E+2            14,1 m
Ce-134+1 E+7 1 E+3            75,8 h
Ce-1351 E+6 1 E+1            17,7 h
Ce-1371 E+7 1 E+3            9,0 h
Ce-137m+1 E+6 1 E+3            34,4 h
Ce-1391 E+6 16 E-1 1 E+1 27 E-1 1 E+2 1 E+2 4 E+1 4 E+1 1 E+1 1 E+2 9137,6 d
Ce-1411 E+7 1 E+2 11 E+1 411 E+2 1 E+2 8 E+1 8 E+1 1 E+1 1 E+3 7 E+1 32,5 d
Ce-1431 E+6 1 E+1 3 E-1 1 E+1 9 E-1      1 E+1 5 E+3 1 E+2 33,0 h
Ce-144+1 E+5 1 E+1 9 E-1 1 E+2 54 E-1 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 3 E+1 2 E+2 1 E+1 285,0 d
Pr-1361 E+5 1 E+1            13,1 m
Pr-1371 E+6 1 E+2            76,8 m
Pr-138m1 E+6 1 E+1            2,1 h
Pr-139+1 E+7 1 E+2            4,4 h
Pr-1421 E+5 1 E+2 11 E+1 4     1 E+2 4 E+4 1 E+2 19,1 h
Pr-142m1 E+9 1 E+7            14,6 m
Pr-1431 E+6 1 E+3 3 E+1 1 E+2 4 E+1 2 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+2 6 E+5 4 E+1 13,6 d
Pr-1441 E+5 1 E+2            17,3 m
Pr-1451 E+5 1 E+3            6,0 h
Pr-1471 E+5 1 E+1            13,4 m
Nd-136+1 E+6 1 E+2            50,7 m
Nd-138+1 E+7 1 E+3            5,0 h
Nd-1391 E+6 1 E+2            29,7 m
Nd-139m+1 E+6 1 E+1            5,5 h
Nd-140+ 1 E+1            3,4 d
Nd-1411 E+7 1 E+2            2,5 h
Nd-1471 E+6 1 E+2 6 E-1 1 E+1 27 E-1 1 E+2 1 E+2 5 E+1 5 E+1 1 E+1 1 E+3 5 E+1 11 d
Nd-1491 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1      1 E+1 7 E+4 1 E+2 1,7 h
Nd-1511 E+5 1 E+1            12,4 m
Pm-141+1 E+5 1 E+1            20,9 m
Pm-1431 E+6 12 E-1           266,0 d
Pm-1441 E+6 1 E-1 4 E-2           1,0 a
Pm-1451 E+7 1 E+1 1 E+1           17,7 a
Pm-1461 E+6 1 E-1      3 E+1  6   5,5 a
Pm-1471 E+7 1 E+3 4 E+1 1 E+2 2 E+2 2 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 2 E+4 6 E+3 2,6 a
Pm-1481 E+5 1 E+1            5,4 d
Pm-148m1 E+6 13 E-2           41,1 d
Pm-1491 E+6 1 E+3 61 E+2 2 E+1      1 E+2 7 E+4 1 E+3 53,1 h
Pm-1501 E+5 1 E+1            2,7 h
Pm-1511 E+6 1 E+2 2 E-1           28,4 h
Sm-1411 E+5 1 E+1            10,2 m
Sm-141m+1 E+6 1 E+1            22,6 m
Sm-142+1 E+7 1 E+2            72,5 m
Sm-1451 E+7 1 E+1 4          340,0 d
Sm-1461 E+5 1           1,0 E+8 a
Sm-1471 E+4 1UL          1,1 E+11 a
Sm-1511 E+8 1 E+3 5 E+2 1 E+2 5 E+2 4 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 3 E+4 7 E+3 90,0 a
Sm-1531 E+6 1 E+2 21 E+1 1 E+1      1 E+2 4 E+4 1 E+2 46,3 h
Sm-1551 E+6 1 E+2            22,3 m
Sm-1561 E+6 1 E+2            9,4 h
Eu-1451 E+6 1 E+1            5,9 d
Eu-1461 E+6 1 E+1            4,6 d
Eu-1471 E+6 1 E+1 2 E-1           24,0 d
Eu-1481 E+6 13 E-2           54,5 d
Eu-1491 E+7 1 E+1 2          93,1 d
Eu-1501 E+6 1 E-1 2          36,4 a
Eu-150m  5 E-2           12,8 h
Eu-1521 E+6 1 E-1 6 E-2 12 E-1 7 E-2 1 E+1 1 E+1 448 E-1 65 E-1 13,5 a
Eu-152m1 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1      1 E+1 1 E+4 1 E+2 9,3 h
Eu-1541 E+6 1 E-1 6 E-2 12 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 447 E-1 65 E-1 8,6 a
Eu-1551 E+7 121 E+1 821 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+1 3 E+2 3 E+1 4,8 a
Eu-1561 E+6 1 E+1 5 E-2           15,2 d
Eu-1571 E+6 1 E+2            15,2 h
Eu-1581 E+5 1 E+1            45,9 m
Gd-1451 E+5 1 E+1            23,0 m
Gd-146+1 E+6 13 E-2           48,3 d
Gd-1471 E+6 1 E+1            38,1 h
Gd-1481 E+4 14 E-1     3 E+1  8   74,6 a
Gd-1491 E+6 1 E+2            9,3 d
Gd-1511 E+7 1 E+1            124,0 d
Gd-1521 E+4 1           1,1 E+14 a
Gd-1531 E+7 1 E+1 11 E+1 611 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+1 3 E+2 2 E+1 240,4 d
Gd-1591 E+6 1 E+2 21 E+2 7     1 E+2 7 E+4 1 E+3 18,5 h
Tb-1471 E+6 1 E+1            1,7 h
Tb-1491 E+6 1 E+1            4,1 h
Tb-1501 E+6 1 E+1            3,5 h
Tb-1511 E+6 1 E+1            17,6 h
Tb-1531 E+7 1 E+2            2,3 d
Tb-1541 E+6 1 E+1            21,5 h
Tb-1551 E+7 1 E+2            5,3 d
Tb-1561 E+6 1 E+1            5,2 d
Tb-156n1 E+7 1 E+3            5,3 h
Tb-1571 E+7 1 E+2 1 E+2           99,0 a
Tb-1581 E+6 1 E-1 9 E-2     2 E+1  6   180,0 a
Tb-1601 E+6 16 E-2 12 E-1 7 E-2 1 E+1 1 E+1 4412 E+1 6 E-1 72,3 d
Tb-1611 E+6 1 E+3            6,9 d
Dy-1551 E+6 1 E+1            9,9 h
Dy-1571 E+6 1 E+2            8,1 h
Dy-1591 E+7 1 E+2 6          144,4 d
Dy-1651 E+6 1 E+3 31 E+2 1 E+1      1 E+2 9 E+5 1 E+3 2,3 h
Dy-1661 E+6 1 E+2 11 E+1 5     1 E+1 1 E+4 1 E+3 81,6 h
Ho-1551 E+6 1 E+2            48,0 m
Ho-157+1 E+6 1 E+2            12,6 m
Ho-1591 E+6 1 E+2            33,1 m
Ho-1611 E+7 1 E+2            2,5 h
Ho-1621 E+7 1 E+2            15,0 m
Ho-162m+1 E+6 1 E+1            67,0 m
Ho-1641 E+6 1 E+3            28,6 m
Ho-164m+1 E+7 1 E+3            37,0 m
Ho-1661 E+5 1 E+2 21 E+2 1 E+1      1 E+2 7 E+4 1 E+3 26,8 h
Ho-166m1 E+6 1 E-1 4 E-2     1 E+1  3   1,2 E+3 a
Ho-167+1 E+6 1 E+2            3,1 h
Er-161+1 E+6 1 E+1            3,2 h
Er-1651 E+7 1 E+3            10,4 h
Er-1691 E+7 1 E+3 2 E+2 1 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 2 E+6 1 E+2 9,4 d
Er-1711 E+6 1 E+2 2 E-1 1 E+1 7 E-1      1 E+1 2 E+4 1 E+2 7,5 h
Er-1721 E+6 1 E+2            49,3 h
Tm-1621 E+6 1 E+1            21,7 m
Tm-1661 E+6 1 E+1            7,7 h
Tm-167+1 E+6 1 E+2 6 E-1           9,2 d
Tm-1701 E+6 1 E+2 2 E+1 1 E+2 4 E+1 61 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+3 1 E+2 9 E+3 7 E+1 128,6 d
Tm-1711 E+8 1 E+3 3 E+2 1 E+2 5 E+2 6 E+1 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+4 1 E+3 6 E+4 7 E+2 1,9 a
Tm-1721 E+6 1 E+2            63,6 h
Tm-1731 E+6 1 E+2            8,2 h
Tm-175+1 E+6 1 E+1            15,2 m
Yb-1621 E+7 1 E+2            18,9 m
Yb-166+1 E+7 1 E+2            56,7 h
Yb-1671 E+6 1 E+2            17,5 m
Yb-1691 E+7 1 E+1 3 E-1     2 E+2  2 E+1    32,0 d
Yb-1751 E+7 1 E+2 21 E+2 6     1 E+2 1 E+4 1 E+3 4,2 d
Yb-1771 E+6 1 E+2            1,9 h
Yb-178+1 E+6 1 E+3            74,0 m
Lu-169+1 E+6 1 E+1            1,4 d
Lu-1701 E+6 1 E+1            2,0 d
Lu-1711 E+6 1 E+1            8,3 d
Lu-1721 E+6 1 E+1 4 E-2           6,7 d
Lu-1731 E+7 19 E-1           1,3 a
Lu-1741 E+7 18 E-1           3,6 a
Lu-174m1 E+7 1 E+1 6 E-1           142,0 d
Lu-1761 E+6 1 E-1            4,0 E+10 a
Lu-176m1 E+6 1 E+3            3,6 h
Lu-1771 E+7 1 E+2 21 E+2 9     1 E+2 1 E+4 1 E+3 6,6 d
Lu-177m+1 E+6 1 E-1      3 E+1  5   160,3 d
Lu-1781 E+5 1 E+2            28,4 m
Lu-178m+1 E+5 1 E+1            23,1 m
Lu-1791 E+6 1 E+3            4,6 h
Hf-170+1 E+6 1 E+2            16,0 h
Hf-172+1 E+6 14 E-2           1,9 a
Hf-1731 E+6 1 E+2            23,9 h
Hf-1751 E+6 12 E-1     8 E+1  1 E+1    70,0 d
Hf-177n+1 E+5 1 E+1            51,4 m
Hf-178n+1 E+6 1 E-1            31,0 a
Hf-179n1 E+6 1 E+1            25,0 d
Hf-180m1 E+6 1 E+1            5,5 h
Hf-1811 E+6 11 E-1 14 E-1 2 E-1 1 E+1 1 E+1 9998 E+1 1 E+1 42,4 d
Hf-182+1 E+6 1 E-1 5 E-2           9,0 E+6 a
Hf-182m+1 E+6 1 E+1            61,5 m
Hf-1831 E+6 1 E+1            64,0 m
Hf-1841 E+6 1 E+2            4,1 h
Ta-1721 E+6 1 E+1            36,8 m
Ta-1731 E+6 1 E+1            3,1 h
Ta-1741 E+6 1 E+1            1,1 h
Ta-1751 E+6 1 E+1            10,5 h
Ta-1761 E+6 1 E+1            8,1 h
Ta-1771 E+7 1 E+2            56,4 h
Ta-178m+1 E+6 1 E+1 7 E-2           2,4 h
Ta-1791 E+7 1 E+1 6          558,0 d
Ta-1801 E+7 1 E+3            8,1 h
Ta-180m1 E+6 1 E-1            1,8 E+15 a
Ta-1821 E+4 1 E-1 6 E-2 12 E-1 6 E-2 1 E+1 1 E+1 4411 E+1 5 E-1 114,7 d
Ta-182n+1 E+6 1 E+2            15,8 m
Ta-183+1 E+6 1 E+2            5,1 d
Ta-1841 E+6 1 E+1            8,7 h
Ta-1851 E+5 1 E+2            49,0 m
Ta-1861 E+5 1 E+1            10,5 m
W-1761 E+6 1 E+2            2,5 h
W-1771 E+6 1 E+1            2,2 h
W-178+1 E+6 1 E+2 9 E-1           21,6 d
W-1791 E+7 1 E+2            37,1 m
W-1811 E+7 1 E+1 51 E+2 2 E+1 41 E+3 1 E+3 4 E+2 4 E+2 5 E+1 2 E+3 6 E+1 121,0 d
W-1851 E+7 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 31 E+4 1 E+4 3 E+3 1 E+4 8 E+2 4 E+5 7 E+2 75,1 d
W-1871 E+6 1 E+1 1 E-1 1 E+1 5 E-1      1 E+1 4 E+3 1 E+2 23,9 h
W-188+1 E+5 1 E+1 11 E+2 2 1 E+2 1 E+2 8 E+1 8 E+1 5 E+1 1 E+2  69,8 d
Re-1771 E+6 1 E+1            14,0 m
Re-1781 E+6 1 E+1            13,2 m
Re-1811 E+6 1 E+1            19,9 h
Re-1821 E+6 1 E+1            64,0 h
Re-183 1 E+1            70,1 d
Re-1841 E+6 18 E-2     2 E+1  6   37,9 d
Re-184m1 E+6 1 E-1 7 E-2           168,0 d
Re-1861 E+6 1 E+3 41 E+2 2 E+1      1 E+2 4 E+4 1 E+3 90,0 h
Re-186m+1 E+7 1           1,9 E+5 a
Re-1871 E+9 1 E+3 UL          4,4 E+10 a
Re-1881 E+5 1 E+2 11 E+1 4     1 E+2 5 E+4 1 E+2 17,0 h
Re-188m1 E+7 1 E+2            18,6 m
Re-189+1 E+6 1 E+2 1          24,3 h
Os-180+1 E+7 1 E+2            21,5 m
Os-1811 E+6 1 E+1            1,8 h
Os-1821 E+6 1 E+2            22,1 h
Os-1851 E+6 11 E-1 13 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 7733 E+1 5 E-1 93,8 d
Os-189m1 E+7 1 E+4            5,8 h
Os-191+1 E+7 1 E+2 21 E+1 721 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+2 1 E+1 3 E+3 9 E+1 15,3 d
Os-191m1 E+7 1 E+3 11 E+2 2 E+2      1 E+3 2 E+6 1 E+3 13,1 h
Os-1931 E+6 1 E+2 11 E+1 4     1 E+2 3 E+4 1 E+2 30,1 h
Os-194+1 E+5 17 E-1     2 E+2  5 E+1    6,0 a
Ir-1821 E+5 1 E+1            15,0 m
Ir-1841 E+6 1 E+1            3,1 h
Ir-1851 E+6 1 E+1            14,4 h
Ir-1861 E+6 1 E+1            16,6 h
Ir-1871 E+6 1 E+2            10,5 h
Ir-1881 E+6 1 E+1            41,5 h
Ir-189+1 E+7 1 E+2 1          13,2 d
Ir-1901 E+6 15 E-2 18 E-2 6 E-2 682215 E+1 1 E+1 11,8 d
Ir-1921 E+4 18 E-2 13 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 6613 E+1 273,8 d
Ir-192m1 E+7 1 E+3            1,4 m
Ir-193m1 E+7 1 E+4            10,5 d
Ir-1941 E+5 1 E+2 7 E-1 1 E+1 2     1 E+1 2 E+4 1 E+2 19,3 h
Ir-194n1 E+6 1 E-1     61 E+1 22   171,0 d
Ir-1951 E+6 1 E+2            2,5 h
Ir-195m+1 E+6 1 E+2            3,8 h
Pt-186+1 E+6 1 E+1            2,1 h
Pt-1881 E+6 1 E+1 4 E-2           10,2 d
Pt-1891 E+6 1 E+2            10,9 h
Pt-190 1           6,5 E+11 a
Pt-191+1 E+6 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1     1 E+1 3 E+3 1 E+2 2,8 d
Pt-1931 E+7 1 E+1 3 E+3           50,0 a
Pt-193m1 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 7 E+1      1 E+2 1 E+5 1 E+3 4,3 d
Pt-195m1 E+6 1 E+2 2          4,1 d
Pt-1971 E+6 1 E+3 41 E+2 2 E+1      1 E+2 2 E+5 1 E+3 19,9 h
Pt-197m+1 E+6 1 E+2 9 E-1 1 E+1 4     1 E+1 5 E+5 1 E+2 95,3 m
Pt-1991 E+6 1 E+2            30,8 m
Pt-200+1 E+6 1 E+2            12,5 h
Au-1931 E+7 1 E+2 6 E-1           17,7 h
Au-1941 E+6 1 E+1 7 E-2           38,0 h
Au-1951 E+7 1 E+1 2    1 E+3  1 E+2    186,1 d
Au-196 1 E+1            6,2 d
Au-1981 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 6 E-1      1 E+1 2 E+3 1 E+2 2,7 d
Au-198m1 E+6 1 E+1            2,3 d
Au-1991 E+6 1 E+2 9 E-1 1 E+1 6 E-1      1 E+1 9 E+3 1 E+2 3,1 d
Au-2001 E+5 1 E+2            48,4 m
Au-200m+1 E+6 1 E+1            18,7 h
Au-2011 E+6 1 E+2            26,0 m
Hg-193+1 E+6 1 E+2            3,8 h
Hg-193m+1 E+6 1 E+1            11,8 h
Hg-194+1 E+6 1 E-1 7 E-2           444,0 a
Hg-195+1 E+6 1 E+2            9,9 h
Hg-195m+1 E+6 1 E+2 2 E-1           41,6 h
Hg-1971 E+7 1 E+2 21 E+1 9     1 E+2 3 E+4 1 E+2 64,6 h
Hg-197m+1 E+6 1 E+2 7 E-1 1 E+1 4     1 E+1 3 E+4 1 E+2 23,8 h
Hg-2031 E+5 1 E+1 3 E-1 1 E+1 1 7 E+1 1 E+2 2 E+1 1 E+1 1 E+1 2 E+2 246,6 d
Tl-1941 E+6 1 E+1            33,0 m
Tl-194m1 E+6 1 E+1            32,8 m
Tl-1951 E+6 1 E+1            1,2 h
Tl-1971 E+6 1 E+2            2,8 h
Tl-1981 E+6 1 E+1            5,3 h
Tl-198m1 E+6 1 E+1            1,9 h
Tl-1991 E+6 1 E+2            7,4 h
Tl-2001 E+6 1 E+1 5 E-2 12 E-1      11 E+3 1 E+1 26,1 h
Tl-2011 E+6 1 E+2 11 E+1 6     1 E+1 1 E+4 1 E+2 73,0 h
Tl-2021 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 5 E-1 2 E-1 4 E+1 6 E+1 1 E+1 71 E+1 3 E+2 1 E+2 12,2 d
Tl-2041 E+4 12 E+1 1 E+2 4 E+1 4 E-2 9 E+2 9 E+3 9 E+1 9 E+2 1 E+2 3 E+3 3 E+2 3,8 a
Pb-195m+1 E+6 1 E+1            15,0 m
Pb-1981 E+6 1 E+2            2,4 h
Pb-1991 E+6 1 E+1            1,5 h
Pb-2001 E+6 1 E+2            21,5 h
Pb-2011 E+6 1 E+1 9 E-2           9,4 h
Pb-202+1 E+6 1 E-1 2 E-1           5,3 E+4 a
Pb-202m1 E+6 1 E+1            3,6 h
Pb-2031 E+6 1 E+1 2 E-1 1 E+1 9 E-1      1 E+1 3 E+3 1 E+2 51,9 h
Pb-2051 E+7 1 E+1 UL          1,5 E+7 a
Pb-2091 E+6 1 E+5            3,3 h
Pb-210+1 E+4 1 E-1 3 E-1 13 E-2  3 E+1 8 E+1 38116 E-2 22,2 a
Pb-211+1 E+6 1 E+2            36,1 m
Pb-2121 E+7 1 E+1  11 E-1      12 E+3 1 E+1 10,6 h
Pb-212+1 E+5 1 E+1 5 E-2 1         10,6 h
Pb-214+1 E+6 1 E+2            26,8 m
Bi-2001 E+6 1 E+1            36,4 m
Bi-201+1 E+6 1 E+1            1,8 h
Bi-2021 E+6 1 E+1            1,7 h
Bi-203+1 E+6 1 E+1            11,8 h
Bi-205+1 E+6 1 E+1 4 E-2           15,3 d
Bi-2061 E+5 12 E-2 17 E-2      19 E+1 1 E+1 6,2 d
Bi-2071 E+6 1 E-1 5 E-2 12 E-1 5 E-2 1 E+1 1 E+1 315 E-1 56 E-1 31,8 a
Bi-208 1 E-2            3,7 E+5 a
Bi-2101 E+6 1 E+3 81 E+2 9     3 E+1 1 E+4 1 E+3 5,0 d
Bi-210m+1 E+5 1 E-1 3 E-1           3,0 E+6 a
Bi-212+1 E+5 1 E+1 5 E-2 12 E-1      13 E+4 1 E+1 60,5 m
Bi-213+1 E+6 1 E+2            45,6 m
Bi-214+1 E+5 1 E+1            19,9 m
Po-2031 E+6 1 E+1  11 E-1      14 E+4 1 E+1 36,7 m
Po-2051 E+6 1 E+1  11 E-1      11 E+4 1 E+1 1,7 h
Po-2061 E+6 1 E+1            8,8 d
Po-2071 E+6 1 E+1  12 E-1      15 E+3 1 E+1 5,8 h
Po-2081 E+4 1     5 E+1  5   2,9 a
Po-2091 E+4 1           102,0 a
Po-2101 E+4 16 E-2 14 E-2  1 E+1 1 E+1 31 E+1 171138,4 d
At-2071 E+6 1 E+1            1,8 h
At-211+1 E+7 1 E+3 5 E-1 1 E+1 1 E+1      83 E+5 1 E+3 7,2 h
Rn-220+1 E+7 1 E+4            55,8 s
Rn-222+1 E+8 1 E+1 4 E-2           3,8 d
Fr-222+1 E+5 1 E+3            14,2 m
Fr-223+1 E+6 1 E+2            21,8 m
Ra-223+1 E+5 1 E+2 1 E-1 14 E-1 1 E-2 3 E+1 6 E+1 1 E+1 2 E+1 13 E+2 5 E-1 11,4 d
Ra-224+1 E+5 1 E+1 5 E-2 11 E-1      13 E+2 1 E+1 3,6 d
Ra-2251 E+5 1 E+1 1 E-1 1 E-1 2 E-1  5 E+1 9 E+1 1 E+1 3 E+1 1 E-1 8 E+1 4 E-1 14,8 d
Ra-226+1 E+4 1 E-2 4 E-2 13 E-2  4 E-1 54 E-2 5 E-1 5 E-1 9 E-1 5 E-2 1,6 E+3 a
Ra-2271 E+6 1 E+2  1 E+1 1     1 E+1 3 E+5 1 E+2 42,2 m
Ra-228+1 E+5 1 E-1 3 E-2 11 E-1  58224 E-1 47 E-1 5,8 a
Ac-224+1 E+6 1 E+2            2,8 h
Ac-225+1 E+4 1 E+1 9 E-2     7 E+1  2 E+1    10,0 d
Ac-226+1 E+5 1 E+2            29,4 h
Ac-227+1 E+3 1 E-2 4 E-2 1  1 E-1 1 E-1 1 E-1 1 E-1   3 E-2 21,8 a
Ac-2281 E+6 1 E+1 3 E-2 12 E-1      17 E+3 1 E+1 6,2 h
Th-226+1 E+7 1 E+3  1 E+1 3 E+1      1 E+2 1 E+7 1 E+3 30,6 m
Th-2271 E+4 1 E+1 8 E-2 1 E-1 2 E-1  1 E+1 1 E+1 71 E+1 1 E-1 6 E+1 3 E-1 18,7 d
Th-228+1 E+4 1 E-1 4 E-2 1 E-1 7 E-2  11111 E-1 34 E-1 1,9 a
Th-229+1 E+3 1 E-1 1 E-2 1 E-1 2 E-2  11111 E-1 9 E-1 1 E-1 7,3 E+3 a
Th-2301 E+4 1 E-1 7 E-2 1 E-1 5 E-2  5 E-1 15 E-2 3 E-1 1 E-1 33 E-1 7,5 E+4 a
Th-2311 E+7 1 E+3 1 E+1 1 E+2 4 E+1      1 E+2 3 E+5 1 E+3 25,5 h
Th-2321 E+4 1 E+1  1 E-1 3 E-2  7 E-1 57 E-2 7 E-1 1 E-1 13 E-1 1,4 E+10 a
Th-232+1 E+3 1 E-2 UL1 E-1   7 E-1 17 E-2 1 E-1   1 E-1 1,4 E+10 a
Th-234+1 E+5 1 E+2 21 E+2 1 E+1  9 E+2 1 E+3 3 E+2 3 E+2 1 E+2 4 E+3 1 E+1 24,1 d
Pa-227+1 E+6 1 E+3            38,3 m
Pa-228+1 E+6 1 E+1            22,0 h
Pa-230+1 E+6 1 E+1 1 E-1 14 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 881 E+1 2 E+2 1 E+1 17,4 d
Pa-2311 E+3 1 E-2 6 E-2 1 E-2 4 E-3  1 E-1 11 E-2 1 E-1 1 E-2 1 E-1 2 E-1 3,3 E+4 a
Pa-2321 E+6 1 E+1            1,3 d
Pa-2331 E+7 1 E+1 4 E-1 1 E+1 14 E-1 8 E+1 1 E+2 2 E+1 2 E+1 1 E+1 4 E+2 6 E+1 27,0 d
Pa-2341 E+6 1 E+1            6,8 h
U-230+1 E+5 1 E+1 4 E-2 1 E-1 2 E-1  1 E+1 1 E+1 91 E+1 1 E-1 8 E+1 9 E-1 20,8 d
U-2311 E+7 1 E+2  1 E+1 6     1 E+1 1 E+4 1 E+2 4,2 d
U-232+1 E+3 1 E-1 6 E-2 1 E-1 5 E-2  115 E-1 11 E-1 13 E-1 69,8 a
U-2331 E+4 17 E-2 13 E-1  51 E+1 5 E-1 411 E+1 31,6 E+5 a
U-2341 E+4 11 E-1 14 E-1  61 E+1 6 E-1 211 E+1 22,5 E+5 a
U-235+1 E+4 18 E-5 13 E-1  343 E-1 4 E-1 11 E+1 8 E-1 7,0 E+8 a
U-2361 E+4 1 E+1 2 E-1 14 E-1  61 E+1 6 E-1 621 E+1 32,4 E+7 a
U-2371 E+6 1 E+2  1 E+1 3     1 E+1 3 E+3 1 E+2 6,8 d
U-238+1 E+4 1UL14 E-1  61 E+1 6 E-1 521 E+1 24,5 E+9 a
U-2391 E+6 1 E+2  1 E+2 9     1 E+2 4 E+6 1 E+2 23,5 m
U-240+1 E+6 1 E+2  1 E+1 7 E-1      1 E+1 9 E+3 1 E+3 14,1 h
Np-2321 E+6 1 E+1            14,7 m
Np-2331 E+7 1 E+2            36,2 m
Np-2341 E+6 1 E+1            4,4 d
Np-2351 E+7 1 E+2 1 E+2           395,9 d
Np-2361 E+5 17 E-3           1,5 E+5 a
Np-236m1 E+7 1 E+3 8 E-1           22,5 h
Np-237+1 E+3 17 E-2 1 E-1 1 E-1  111 E-1 11 E-1 56 E-1 2,1 E+6 a
Np-2381 E+6 1 E+2            2,1 d
Np-2391 E+7 1 E+2 5 E-1 1 E+1 2     1 E+1 6 E+3 1 E+2 2,4 d
Np-2401 E+6 1 E+1  12 E-1      14 E+4 1 E+1 65,0 m
Pu-2341 E+7 1 E+2  1 E+1 4     1 E+1 8 E+4 1 E+2 8,8 h
Pu-2351 E+7 1 E+2  1 E+1 3     1 E+1 1 E+6 1 E+2 25,3 m
Pu-2361 E+4 11 E-1 1 E-1 2 E-1 1 E-1 1 E+1 1 E+1 61 E+1 1 E-1 77 E-1 2,9 a
Pu-2371 E+7 1 E+2 21 E+2 925 E+2 1 E+3 1 E+2 1 E+2 1 E+2 2 E+3 5 E+2 45,3 d
Pu-2381 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 6 E-2 11111 E-1 33 E-1 87,7 a
Pu-239+1 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 4 E-2 115 E-1 11 E-1 22 E-1 2,4 E+4 a
Pu-2401 E+3 1 E-1 6 E-2 1 E-1 8 E-2 4 E-2 116 E-1 11 E-1 22 E-1 6,6 E+3 a
Pu-241+1 E+5 1 E+1 31 E+1 241 E+2 1 E+2 4 E+1 1 E+2 1 E+1 9 E+1 1 E+1 14,3 a
Pu-2421 E+4 1 E-1 7 E-2 1 E-1 4 E-2 4 E-2 115 E-1 11 E-1 23 E-1 3,7 E+5 a
Pu-2431 E+7 1 E+3  1 E+2 2 E+1      1 E+2 7 E+5 1 E+3 5,0 h
Pu-244+1 E+4 1 E-1 3 E-4 1 E-1 4 E-2 4 E-2 113 E-1 11 E-1 33 E-1 8,0 E+7 a
Pu-245+1 E+6 1 E+2            10,5 h
Pu-246+1 E+6 1 E+2            10,9 d
Am-237+1 E+6 1 E+2            73,0 m
Am-2381 E+6 1 E+1            1,6 h
Am-2391 E+6 1 E+2            11,9 h
Am-2401 E+6 1 E+1            50,8 h
Am-2411 E+4 1 E-1 6 E-2 1 E-1 5 E-2 6 E-2 11111 E-1 33 E-1 432,8 a
Am-2421 E+6 1 E+3  1 E+2 3 E+1      1 E+2 3 E+5 1 E+3 16,0 h
Am-242m+1 E+4 1 E-1 3 E-1 1 E-1 9 E-2 7 E-2 11111 E-1 33 E-1 141,0 a
Am-243+1 E+3 1 E-1 2 E-1 1 E-1 9 E-2 5 E-2 119 E-1 11 E-1 33 E-1 7,4 E+3 a
Am-2441 E+6 1 E+1 9 E-2           10,1 h
Am-244m1 E+7 1 E+4            26,0 m
Am-2451 E+6 1 E+3            2,1 h
Am-2461 E+5 1 E+1            39,0 m
Am-246m1 E+6 1 E+1            25,0 m
Cm-238+1 E+7 1 E+2            2,4 h
Cm-2401 E+5 1 E+2 3 E-1           27,0 d
Cm-2411 E+6 1 E+1 1 E-1           32,8 d
Cm-2421 E+5 1 E+1 4 E-2 17 E-1 4 E-1 8 E+1 1 E+2 2 E+1 5 E+1 14 E+1 5162,9 d
Cm-2431 E+4 12 E-1 1 E-1 1 E-1 7 E-2 11111 E-1 44 E-1 30,0 a
Cm-2441 E+4 15 E-2 1 E-1 8 E-2 8 E-2 1 E+1 1 E+1 51 E+1 1 E-1 55 E-1 18,0 a
Cm-2451 E+3 1 E-1 9 E-2 1 E-1 4 E-2 5 E-2 116 E-1 11 E-1 23 E-1 8,5 E+3 a
Cm-2461 E+3 1 E-1 2 E-1 1 E-1 5 E-2 5 E-2 11111 E-1 33 E-1 4,7 E+3 a
Cm-247+1 E+4 1 E-1 1 E-3 1 E-1 1 E-1 4 E-2 113 E-1 11 E-1 33 E-1 1,6 E+7 a
Cm-2481 E+3 1 E-1 5 E-3 1 E-2 3 E-2 1 E-2 112 E-1 11 E-1 18 E-2 3,4 E+5 a
Cm-2491 E+6 1 E+3            64,2 m
Cm-250+1 E+3 1 E-2            8,0 E+3 a
Bk-2451 E+6 1 E+2            4,9 d
Bk-246+1 E+6 1 E+1            1,8 d
Bk-2471 E+4 1 E-1 8 E-2           1,4 E+3 a
Bk-249+1 E+6 1 E+2 1 E+1 1 E+1 2 E+1  9 E+2 1 E+3 3 E+2 7 E+2 8 E+1 1 E+3 2 E+2 320,0 d
Bk-2501 E+6 1 E+1            3,2 h
Cf-2441 E+7 1 E+4            19,4 m
Cf-2461 E+6 1 E+3  1 E+1       1 E+1 4 E+4 1 E+3 35,7 h
Cf-2481 E+4 11 E-1 14 E-1  1 E+1 1 E+1 1 E+1 1 E+1 12 E+1 3333,5 d
Cf-2491 E+3 1 E-1 1 E-1 1 E-1 6 E-2  11111 E-1 24 E-1 351,0 a
Cf-2501 E+4 11 E-1 1 E-1 1 E-1  1 E+1 1 E+1 481 E-1 49 E-1 13,1 a
Cf-2511 E+3 1 E-1 1 E-1 1 E-1 5 E-2  11111 E-1 24 E-1 898,0 a
Cf-2521 E+4 12 E-2 1 E-1 2 E-1  1 E+1 1 E+1 71 E+1 1 E-1 712,6 a
Cf-253+1 E+5 1 E+2 4 E-1 11 E-1  1 E+2 1 E+2 7 E+1 1 E+2 91 E+3 4 E+1 17,8 d
Cf-2541 E+3 13 E-4 1 E-1 1 E-1  11111 E-1 1 E+1 7 E-1 60,5 d
Es-2501 E+6 1 E+2            8,6 h
Es-2511 E+7 1 E+2            33,0 h
Es-2531 E+5 1 E+2  11 1 E+2 1 E+2 5 E+1 1 E+2 14 E+2 820,5 d
Es-254+1 E+4 1 E-1  13 E-1  1 E+1 1 E+1 4511 E+1 3275,7 d
Es-254m+1 E+6 1 E+1  14 E-1      22 E+3 1 E+2 39,3 h
Fm-2521 E+6 1 E+3            25,4 h
Fm-2531 E+6 1 E+2            3,0 d
Fm-2541 E+7 1 E+4  1 E+2 3 E+1      1 E+2 2 E+6 1 E+4 3,2 h
Fm-2551 E+6 1 E+2  1 E+1 1 E+1      1 E+1 9 E+4 1 E+4 20,1 h
Fm-2571 E+5 1           100,5 d
Md-2571 E+7 1 E+2            5,5 h
Md-258+1 E+5 1 E+1            51,5 d


Tabelle 2 Liste der Radionuklide und der bei der Berechnung berücksichtigten Tochternuklide


Mutternuklid Tochternuklide
Mg-28+Al-28
Si-32+P-32
Ca-45+Sc-45m
Sc-44m+Sc-44
Ti-44+Sc-44
Fe-52+Mn-52m
Fe-60+Co-60, Co-60m
Co-62m+Co-62
Ni-66+Cu-66
Zn-62+Cu-62
Zn-69m+Zn-69
Zn-72+Ga-72, Ga-72m
Ga-73+Ge-73m
Ge-68+Ga-68
As-73+Ge-73m
Se-81m+Se-81
Br-80m+Br-80
Br-83+Kr-83m
Kr-88+Rb-88
Rb-81+Kr-81m
Rb-81m+Kr-81m
Rb-83+Kr-83m
Sr-80+Rb-80
Sr-82+Rb-82
Sr-89+Y-89m
Sr-90+Y-90
Sr-91+Y-91m
Y-87+Sr-87m
Zr-86+Y-86, Y-86m
Zr-89+Y-89m
Zr-95+Nb-95m
Zr-97+Nb-97, Nb-97m
Nb-89+Zr-89m
Nb-90+Zr-90m
Mo-90+Nb-90m, Nb-90n
Mo-99+Tc-99m
Mo-101+Tc-101
Tc-95m+Tc-95
Ru-103+Rh-103m
Ru-105+Rh-105m
Ru-106+ Rh-106
Pd-100+Rh-100
Pd-103+Rh-103m
Pd-109+Ag-109m
Ag-108m+Ag-108
Ag-110m+Ag-110
Cd-104+Ag-104m
Cd-107+Ag-107m
Cd-109+Ag-109m
Cd-115+In-115m
Cd-115m+In-115m
Cd-117+In-117, In-117m
Cd-117m+In-117, In-117m
In-111+Cd-111m
In-114m+In-114
In-117m+In-117
In-119m+In-119
Sn-110+In-110m
Sn-111+In-111m
Sn-113+In-113m
Sn-121m+Sn-121
Sn-126+Sb-126, Sb-126m, Sb-126n
Sn-128+Sb-128m
Sb-125+Te-125m
Sb-127+Te-127
Sb-129+Te-129
Te-116+Sb-116
Te-127m+Te-127
Te-129m+Te-129
Te-131m+Te-131
Te-132+I-132
Te-133m+Te-133
I-135+Xe-135m
Xe-122+I-122
Cs-137+Ba-137m
Ba-126+Cs-126
Ba-128+Cs-128
Ce-134+La-134
Ce-137m+Ce-137
Ce-144+Pr-144, Pr-144m
Pr-139+Ce-139m
Nd-136+Pr-136
Nd-138+ Pr-138
Nd-139m+Ce-139m, Pr-139, Nd-139
Nd-140+Pr-140
Pm-141+Nd-141m
Sm-141m+Nd-141m, Pm-141, Sm-141
Sm-142+Pm-142
Gd-146+Eu-146
Ho-157+Dy-157m
Ho-162m+Ho-162
Ho-164m+Ho-164
Ho-167+Er-167m
Er-161+Ho-161, Ho-161m
Tm-167+Er-167m
Tm-175+Yb-175m
Yb-166+Tm-166, Tm-166m
Yb-178+Lu-178
Lu-169+Yb-169m
Lu-177m+Lu-177, Hf-177m
Lu-178m+Hf-178m
Hf-170+Lu-170m
Hf-172+Lu-172, Lu-172m
Hf-177n+Hf-177m
Hf-178n+Hf-178m
Hf-182+Ta-182
Hf-182m+Ta-182m, Ta-182n
Ta-178m+Hf-178m
Ta-182n+Ta-182m
Ta-183+W-183m
W-178+Ta-178
W-188+Re-188
Re-186m+Re-186
Re-189+Os-189m
Os-180+Re-180
Os-191+Ir-191m
Os-194+Ir-194
Ir-189+Os-189m
Ir-195m+Ir-195
Pt-186+Ir-186m
Pt-191+Ir-191m
Pt-197m+Au-197m
Pt-200+Au-200
Au-200m+Au-200
Hg-193+ Au-193m
Hg-193m+Au-193m, Hg-193
Hg-194+Au-194
Hg-195+Au-195m
Hg-195m+Au-195m, Hg-195
Hg-197m+Au-197m
Pb-195m+Tl-195m
Pb-202+Tl-202
Pb-210+Hg-206, Tl-206, Bi-210, Po-210
Pb-211+Tl-207, Bi-211, Po-211
Pb-212+Tl-208, Bi-212, Po-212
Pb-214+Tl-210, Bi-214, Po-214
Bi-201+Tl-197m, Pb-201m
Bi-203+Tl-199, Tl-199m, Pb-203m
Bi-205+Pb-205m
Bi-210m+Tl-206
Bi-212+Tl-208, Po-212
Bi-213+Tl-209, Po-213
Bi-214+Tl-210, Po-214
At-211+Po-211
Rn-220+Po-216
Rn-222+Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218
Fr-222+Po-214, Rn-218, Ra-222
Fr-223+Tl-207, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219
Ra-223+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Po-211, Po-215, At-215, Rn-219
Ra-224+ Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220
Ra-226+ Tl-210, Pb-209, Pb-214, Bi-214, Po-214, Po-218, At-218, Rn-218, Rn-222
Ra-228+Ac-228
Ac-224+Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220
Ac-225+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221
Ac-226+Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Th-226
Ac-227+Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219, Fr-223,
Ra-223, Th-227
Th-226+Po-214, Rn-218, Ra-222
Th-228+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224
Th-229+Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221, Ra-225, Ac-225
Th-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Ra-228, Ac-228, Th-228
Th-234+Pa-234, Pa-234m
Pa-227+Tl-207, Bi-211, Po-211, At-215, Fr-219, Ac-223
Pa-228+ Tl-208, Bi-212, Po-212, At-216, Rn-216, Fr-220, Ra-220, Ac-224
Pa-230+ Po-214, Rn-218, Fr-222, Ra-222, Ac-226, Th-226
U-230+Po-214, Rn-218, Ra-222, Th-226
U-232+Tl-208, Pb-212, Bi-212, Po-212, Po-216, Rn-220, Ra-224, Th-228
U-235+ Th-231
U-238+Th-234, Pa-234, Pa-234m
U-240+Np-240
Np-237+Pa-233
Pu-239+U-235m
Pu-241+U-237
Pu-244+U-240, Np-240
Pu-245+Am-245
Pu-246+Am-246m
Am-237+Np-233, Pu-237m
Am-242m+Np-238, Am-242, Cm-242
Am-243+Np-239
Cm-238+Am-238
Cm-247+Pu-243
Cm-250+Pu-246, Am-246m
Bk-246+Am-242, Am-242n
Bk-249+Am-245
Cf-253+Cm-249
Es-254+Bk-250
Es-254m+Bk-250, Fm-254
Md-258+Fm-254, Fm-258, No-258





Anlage 5 (zu § 27 und Anlage 7) Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen



1.
Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:

CU238max + CTh232max ≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.

Für Stoffe, für die keine Trockenmasse bestimmt werden kann, insbesondere für Öle, ist ein geeignetes Verfahren zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten anzuwenden.

2.
Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 0,5 Bq/g, wenn

a)
im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5.000 Megagramm Rückstände deponiert werden oder

b)
bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.

Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.

3.
Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max ≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.

4.
Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R · CU238max + CTh232max ≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Faktor A Faktor R
5 < A ≤ 10 0,3
10 < A ≤ 20 0,2
20 < A 0,1


5.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max ≤ 0,2 Bq/g und CTh232max ≤ 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.

Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe oder der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.




Anlage 6 (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen



1.
Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen sind jeweils realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.

2.
Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.

3.
Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung und von beruflich tätigen Personen alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.

4.
Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Exposition nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes alle Expositionsszenarien einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.

Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 3 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden.




Anlage 7 (zu § 29 Absatz 4) Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen



Bei der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass Expositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten werden:

1.
Für die Mittelwerte CMU238max und CM Th232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel: CMU238max + CMTh232max ≤ CM. Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes und Anlage 5 dieser Verordnung geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:

a)
CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,

b)
CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,

c)
CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und

d)
CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.

Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe 10 Bq/g bzw. bei der Deponierung auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g überschreiten.

2.
Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210 und seiner relevanten Folgeprodukte Bi-210 und Po-210 gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe um einen Faktor A größer 5 erhöht, darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an. Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle in Anlage 5 Nummer 4 zu entnehmen.

Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der U-238-Zerfallsreihe berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe oder der Th-232-Zerfallsreihe in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität nach Nummer 1 unberücksichtigt.




Anlage 8 (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe



Teil A: Allgemeines

1.
Sofern in den folgenden Teilen B bis G nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:

a)
Das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte richtet sich nach der Art und Beschaffenheit der Stoffe.

b)
Der Nachweis der Einhaltung der Freigabewerte ist anhand von Messungen zu erbringen. Zusätzlich ist die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte nachzuweisen, wenn eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Kontaminationsmessung möglich ist; auch dieser Nachweis ist anhand von Messungen zu erbringen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auch andere Nachweisverfahren zulassen.

c)
Die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität darf 300 kg nicht wesentlich überschreiten.

d)
Die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination darf bis zu 1.000 cm² betragen.

e)
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3, 6 bis 11 und 14 zu berechnen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2128)


Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen As,i/Oi aus der vorhandenen Aktivität je Flächeneinheit (As,i) und den jeweiligen Werten der Oberflächenkontamination (Oi) der einzelnen Radionuklide gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5, 12 und 13 zu berechnen (Summenformel):

Formel (BGBl. 2018 I S. 2128)


Radionuklide brauchen bei der Summenbildung nicht berücksichtigt zu werden, wenn der Anteil der unberücksichtigten Nuklide an der Summe aller Verhältniszahlen Ci/Ri oder As,i/Oi 10 Prozent nicht überschreitet.

2.
Wenn der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums der Freigabe nach § 31 Absatz 2 im Einzelfall geführt wird, sind die Annahmen der Anlage 11 Teil B und C Nummer 1, insbesondere die Festlegungen der Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D Tabelle 6 Spalte 3 zugrunde zu legen. Bei einer Freigabe von Bodenflächen dürfen nur solche Expositionspfade unberücksichtigt bleiben, die auf Grund der vorhandenen Standorteigenschaften, insbesondere auf Grund der geografischen Lage und der geogenen Verhältnisse, ausgeschlossen sind.

Teil B: Uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen, Ölen und ölhaltigen Flüssigkeiten, organischen Lösungs- und Kühlmitteln

Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für

1.
feste Stoffe,

2.
Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1.000 Megagramm im Kalenderjahr beträgt,

3.
Bodenaushub, der auf Grund seiner stofflichen Eigenschaften nicht als durchwurzelbare Bodenschicht im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgebracht werden kann, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 37.500 Megagramm im Kalenderjahr beträgt, und

4.
Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.

Teil C: Spezifische Freigabe zur Beseitigung

1.
Eine spezifische Freigabe zur Beseitigung setzt voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Eine Verwertung oder Wiederverwendung außerhalb einer Deponie oder Verbrennungsanlage sowie der Wiedereintritt der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf muss ausgeschlossen sein.

2.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 bis 11 gelten nicht für Bauschutt und Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse mehr als 1.000 Megagramm im Kalenderjahr betragen kann.

3.
Als Deponien für die Beseitigung freigegebener Stoffe sind nur solche Entsorgungsanlagen geeignet, die

a)
mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, entsprechen und

b)
eine Jahreskapazität von mindestens 10.000 Megagramm im Kalenderjahr (Mg/a) oder 7.600 Kubikmeter im Kalenderjahr (m³/a) für die eingelagerte Menge von Abfällen, gemittelt über die letzten drei Jahre, aufweisen.

4.
Sollen in einem Kalenderjahr mehr als 1.000 Megagramm freigegeben und über eine Entsorgungsanlage beseitigt werden, so ist abweichend von Nummer 2 und Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 oder 11, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2129)


Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 als auch der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, so ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, multipliziert mit einem Hundertstel der freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2129)


Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 9 oder Spalte 11 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2129)


Dabei ist

Ci die mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radionuklids i in Bq/g und Ci < Ri

m die Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Megagramm

Ri der Freigabewert nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10 oder 11 für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g.

Teil D: Spezifische Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen

1.
Die Freimessung eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder von Bauteilen soll grundsätzlich an der stehenden Struktur erfolgen. Die Messungen können anhand eines geeigneten Stichprobenverfahrens durchgeführt werden.

2.
Die zugrunde zu legende Mittelungsfläche darf bis zu 1 m² betragen.

3.
Ist eine spätere Wieder- oder Weiterverwendung des Gebäudes oder Raumes nicht auszuschließen, so dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 nicht überschreiten.

4.
Soll das Gebäude oder sollen Teile hiervon nach der Freimessung abgerissen werden, so dürfen die Oberflächenkontaminationswerte die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsflächen als 1 m² zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die erforderliche Nachweisgrenze bei der größeren Mittelungsfläche erreicht wird. Eine Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss setzt voraus, dass diese nach der Freigabe zu Bauschutt verarbeitet werden.

5.
Bauschutt, der nach der Freigabe eines Gebäudes, eines Raumes, von Raumteilen oder Bauteilen durch Abriss anfällt, bedarf keiner gesonderten Freigabe.

6.
Bei volumengetragener Aktivität durch Aktivierung sind die Teile B, C oder F anzuwenden.

Teil E: Spezifische Freigabe von Bodenflächen

1.
Bei der Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination bis zu 100 m² betragen. Alternativ darf bei der Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einem Megagramm betragen.

2.
Es sind nur diejenigen Kontaminationen zu berücksichtigen, die durch die Anlagen oder Einrichtungen auf dem Betriebsgelände verursacht worden sind.

3.
Wenn in Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 keine Freigabewerte angegeben sind, ist der Nachweis des Dosiskriteriums der Freigabe im Einzelfall zu führen. Dabei sind die Nutzungen der freizugebenden Bodenflächen nach den jeweiligen Standortgegebenheiten und die dabei relevanten Expositionspfade zu berücksichtigen.

4.
Der Nachweis nach Nummer 3 ist durch Dosisberechnungen auf der Grundlage von Messungen zu erbringen.

5.
Die Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 können in flächenbezogene Freigabewerte gemäß folgender Beziehung umgerechnet werden:

Oi = Ri × ρ × d.

Dabei ist:

Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm²,

Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7

ρ die mittlere Bodendichte in g/cm³ in der Tiefe d und

d die mittlere Eindringtiefe in cm.

Teil F: Spezifische Freigabe von Bauschutt

1.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 gelten für Bauschutt, der bei laufenden Betriebsarbeiten anfällt oder nach Abriss von Gebäuden oder Anlagenteilen, sofern die Voraussetzungen einer Freimessung an der stehenden Struktur nach Teil D nicht erfüllt sind. An Bauschutt anhaftender Boden kann als Bauschutt angesehen werden.

2.
Bei einer Freimessung von Bauschutt darf die Mittelungsmasse bis zu einem Megagramm betragen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag größere Mittelungsmassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass das Dosiskriterium der Freigabe auch bei der größeren Mittelungsmasse eingehalten wird.

3.
Abweichend von der Anwendbarkeit der Freigabewerte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 auf jährliche Bauschuttmassen von mehr als 1.000 Megagramm kann der Freigabewert für Cs-137 für Massen zwischen Null und 10.000 Megagramm pro Kalenderjahr einer Freigabe zugrunde gelegt werden.

Teil G: Spezifische Freigabe von Metallschrott zum Recycling

1.
Eine Freigabe von Metallschrott zum Recycling setzt voraus, dass der Metallschrott, für den eine Feststellung nach § 42 Absatz 1 getroffen wurde, eingeschmolzen wird.

2.
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 gelten nicht für Verbundstoffe aus metallischen und nichtmetallischen Komponenten.

3.
Es sind nur solche Schmelzbetriebe geeignet, bei denen ein Mischungsverhältnis von 1:10 von freigegebenem Metallschrott zu anderen Metallen gewährleistet werden kann oder die einen Durchsatz von mindestens 40.000 Megagramm im Kalenderjahr aufweisen.

4.
Bei einer Freigabe von Metallschrott zum Recycling, der nur mit einem einzelnen der Radionuklide Be-7, C-14, Mn-53, Mn-54, Co-57, Ni-59, Ni-63, Nb-93m, Mo-93, Tc-97, Tc-99, Ru-103, Ag-105, Ag-108m, Cd-109, Sb-125, Te-132, I-129, Eu-155, Ti-204, Pa-231, Es-254 oder Fm-255 kontaminiert ist, ist die Masse auf 10 Megagramm im Kalenderjahr beschränkt. Eine Kontamination mit einem einzelnen Radionuklid liegt dann vor, wenn alle anderen Radionuklide zusammen einen Aktivitätsanteil von einem Tausendstel nicht überschreiten.




Anlage 9 (zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192) Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden


Anlage 9 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Inhaber der Genehmigung (Besitzer)
 Hersteller, Nutzer
oder
Lieferant
Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen
nach § 9 AtG oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder nach den §§ 6, 7
und 9b AtG (auf Grund der Erstreckungswirkung gemäß § 10a Absatz 2 AtG)
Inhaber einer Genehmigung nach § 3 AtG oder nach § 12
 NameName der Firma oder der Institution
 Anschriftvollständige Postadresse
 AnsprechpartnerName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
 Land 
2Angaben zur Genehmigung
 Nummer 
 Datum der Erteilung  
 Ablaufdatum 
 Genehmigungsbehörde/
zuständige Aufsichts-
behörde
 
3Angaben zur HRQ
 HRQ-Identifzierungs-
nummer
Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle nach § 92 Absatz 1
 VerwendungAngabe über die Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle, z. B. Blut-
bestrahlung oder industrielle Radiographie
 Gerätenummer des
Herstellers
 
4Angaben zum Hersteller/Lieferant
  Ist der Hersteller der hochradioaktiven Strahlenquelle außerhalb der Europäischen
Atomgemeinschaft niedergelassen, so ist zusätzlich der Name und die Anschrift
des Verbringers oder des Lieferanten anzugeben.
 NameName der Firma oder der Institution
 Anschriftvollständige Postadresse
 Land 
5HRQ-Merkmale
 Radionuklid 
 Zeitpunkt der
Herstellung oder des
ersten Inverkehrbringens
 
 Aktivität zum Zeitpunkt
der Herstellung oder
anderes Referenzdatum
für die Aktivität
ggf. Aktivität zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der hochradioaktiven
Strahlenquelle oder bzgl. eines anderen Referenzdatums, falls Aktivität zum
Zeitpunkt der Herstellung nicht bekannt
 Quellentyp 
 Kapseltyp 
 chemikalische/
physikalische
Eigenschaften
 
 ISO-Einstufung 
 ANSI-Einstufung 
 Bescheinigung über
besondere Form
Angaben über das Datum der Erteilung einer „special Form"-Zulassung und ggf.
über deren Verlängerungen
 IAEA-QuellenkategorieCat 1, 2 oder 3
 Neutronenquelleja/nein
 Neutronenquellentarget 
 Neutronenfluss 
6Art der Nutzung
 ortsfeste Nutzung,
Lagerung oder
mobile Nutzung
Angabe, sofern es sich um einen ortsveränderlichen Umgang handelt und die
hochradioaktive Strahlenquelle nicht länger als vier Wochen an einem anderen
Ort verbleibt
7Standort der HRQ (Nutzung, Lagerung oder ständiger Lagerort bei mobiler Nutzung)
  falls abweichend von 1
 NameName der Firma oder der Institution
 Anschriftvollständige Postadresse
 Land 
 zuständige
Aufsichtsbehörde
 
 ggf. Genehmigungs-
nummer
 
8Eingang der HRQ
 EingangsdatumDatum des Erlangens der Sachherrschaft
 erhalten von:
Hersteller, anderer Nutzer
oder Lieferant
 
 NameName der Firma oder der Institution
 Anschriftvollständige Postadresse
 AnsprechpartnerName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
 Land 
9Weitergabe der HRQ
 Datum der Weitergabe Datum der Aufgabe der Sachherrschaft
 Weitergabe an:
Hersteller, anderer
Nutzer, Lieferant oder
Entsorgungseinrichtung
Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur End-
lagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG
 NameName der Firma oder der Institution
 Anschriftvollständige Postadresse
 AnsprechpartnerName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
 Land 
 Genehmigungsnummer 
 Datum der Erteilung
der Genehmigung
 
 Ablaufdatum der
Genehmigung
 
10Prüfung der HRQ
 jeweils Art und Datum
der Kontrolle auf
Unversehrtheit und
Dichtheit
Datum der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 2
11Sonstige Angaben
 Verlust einer HRQ:
Datum
 Widerrechtliche Entwendung einer HRQ - (z. B. Diebstahl):
Datum
 Wiederauffinden einer HRQ:
Datum
Ort
 Fund einer HRQ:
Datum
Ort
12Weitere Bemerkungen



Anlage 10 (zu den §§ 91, 92) Strahlenzeichen


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Piktogramm Strahlenzeichen (BGBl. 2018 I S. 2134)


Kennzeichen: schwarz

Untergrund: gelb


Anlage 11 (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) Annahmen bei der Berechnung der Exposition



Teil A: Expositionspfade

1.
Bei Ableitung mit Luft:

1.1
Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)

1.2
Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)

1.3
Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrahlung)

1.4
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)

1.5
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg

1.5.1
Luft - Pflanze

1.5.2
Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch

1.5.3
Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch

1.5.4
Luft - Muttermilch

1.5.5
Luft - Nahrung - Muttermilch

2.
Bei Ableitung mit Wasser:

2.1
Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)

2.2
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg

2.2.1
Trinkwasser

2.2.2
Wasser - Fisch

2.2.3 Viehtränke - Kuh - Milch

2.2.4 Viehtränke - Tier - Fleisch

2.2.5
Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch

2.2.6
Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch

2.2.7
Beregnung - Pflanze

2.2.8
Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten Ingestionspfade

3.
Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus anderen Einrichtungen:

3.1
Gammastrahlung

3.2
Röntgenstrahlung

3.3
Neutronenstrahlung

4.
Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:

4.1
Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gammabodenstrahlung)

4.2
Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft (Staubinhalation)

4.3
Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund (Bodeningestion)

4.4
Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminierten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden

Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z. B. der Sickerwasserpfad bei kontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche begründet ist.

Teil B: Lebensgewohnheiten

Tabelle 1 Verzehrsraten


Mittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a  
1 2345678
 Alters-
gruppe
≤ 1 Jahr > 1 - ≤ 2
Jahre
> 2 - ≤ 7
Jahre
> 7 - ≤ 12
Jahre
> 12 - ≤ 17
Jahre
> 17 Jahre
Lebensmittel
Trinkwasser 5511001001502003502
Muttermilch,
Milchfertigprodukte
mit Trinkwasser
2001, 2 -----1,6
Milch,
Milchprodukte
451601601701701303
Fisch3 0,5334,557,55
Fleisch, Wurst,
Eier
513506580902
Getreide,
Getreideprodukte
123080951101102
Einheimisches
Frischobst,
Obstprodukte,
Säfte
2545656560353
Kartoffeln,
Wurzelgemüse,
Säfte
3040455555553
Blattgemüse 367911133
Gemüse,
Gemüseprodukte,
Säfte
517303535403

---
1
Mengenangabe in [l/a]. Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l/a kommen 160 l/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1l Milch) in 0,8l Wasser aufgelöst werden.
2
Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
3
Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 Prozent und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.
---

Für die Lebensmittelgruppen „Trinkwasser" und „Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser" ist anzunehmen, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent auszugehen. Die Lebensmittelgruppe „Getreide" sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebensmittelgruppe „Kartoffeln, Wurzelgemüse" können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und Thorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die Lebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle pflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für alle übrigen Lebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.

Tabelle 2 Atemraten


Altersgruppe≤ 1 Jahr > 1 - ≤ 2
Jahre
> 2 -≤ 7
Jahre
> 7 - ≤ 12
Jahre
> 12 - ≤ 17
Jahre
> 17
Jahre
Atemrate in m³/Jahr 1.100 1.900 3.200 5.640 7.300 8.100


Tabelle 3 Aufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren


ExpositionspfadeAufenthaltsdauern und -orte Reduktionsfaktor
Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1.760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien -
7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden -
Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1.760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien -
7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Gammastrahlung der am Boden abgelagerten
radioaktiven Stoffe
1.760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien -
7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden 0,3
Inhalation radioaktiver Stoffe 1.760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien -
7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden -
Aufenthalt auf Sediment 760 Stunden pro Kalenderjahr -
Direktstrahlung1 1.760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien -
7.000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden fallspezifisch2

---
1
Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderer Einrichtungen.
2
Fallspezifische Reduktionsfaktoren für Direktstrahlung (Gammadirektstrahlung und Röntgendirektstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:
0,3 bei kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
0,3 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich nicht in demselben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden,
1 bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und anderen Einrichtungen, die sich in demselben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden.
Bei Neutronendirektstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.
---

Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:

Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die restlichen 1.000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1.760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu legen.

Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.

Teil C: Übrige Annahmen

1.
Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und Vorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu verwenden.

2.
Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

3.
Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungsparameter zu berücksichtigen.

4.
Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsentativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten des betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der anderen Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für die prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde zu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im betrachteten Zeitraum heranzuziehen.

5.
Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind zur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.

6.
Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls auch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten Zeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:

a)
Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die gemessene oder berechnete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.

b)
Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der Umgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche Nutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.

c)
Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen zu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.

d)
Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbetriebsphase).

e)
Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berücksichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.

7.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu multiplizieren.

Tabelle 4 Generische radionuklidspezifische Faktoren


ExpositionspfadFaktorRadionuklide
Gammabodenstrahlung 2I-125
1I-131
Gammasubmersion2I-125, I-131
Ingestion7I-125, I-131
Betasubmersion und Inhalation 7I-125, I-131


Tabelle 5 Expositionspfadspezifische Faktoren


ExpositionspfadFaktor
Bei Ableitung mit Luft:  
- Betasubmersion 1
- Gammasubmersion 2
- Gammabodenstrahlung 2
- Inhalation 1
- Ingestion von Lebensmitteln 3
Bei Ableitung mit Wasser:  
- Gammabodenstrahlung auf Sediment 1
- Ingestion von Lebensmitteln 3


Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen

Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m³ (Cˉi,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2139)


Tochternuklide sind zu berücksichtigen.

1.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen

1.1 Inhalation

 
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf

1.1.1
für Fortluftströme Q ≤ 104 m³ h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder

1.1.2
für Fortluftströme 104 m³ h-1 < Q ≤ 105 m³ h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 6 oder 8;

1.2
Submersion

Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf

1.2.1
für Fortluftströme Q ≤ 104 m³ h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2 oder

1.2.2
für Fortluftströme 104 m³ h-1 < Q ≤ 105 m³ h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.

2.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle eingeleitet wird

2.1 Ingestion Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf

 
2.1.1
für Abwassermengen ≤ 105 m³ a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder

2.1.2
für Abwassermengen 105 m³ a-1 < Q ≤ 106 m³ a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4.

Tabelle 6 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)


Radionuklid Ci
A = an Schwebstoffe gebunden (Luft)
E = elementar (Luft)
O = organisch
in der Luft
in Bq/m³
im Wasser
in Bq/m³
1 23
H-3A1 E+2 1 E+7
H-3O 7 E+6
Be-7A6 E+2 5 E+6
Be-10A16 E+4
C-11A6 E+2 3 E+6
C-14A66 E+5
F-18A5 E+2 2 E+6
Na-22A14 E+4
Na-24A9 E+1 3 E+5
Mg-28A2 E+1 7 E+4
Al-26A5 E-1 1 E+4
Si-31A3 E+2 5 E+5
Si-32A3 E-1 1 E+5
P-32A13 E+4
P-33A2 E+1 3 E+5
S-35A2 E+1 7 E+5
S-35O 1 E+5
Cl-36A1 E-1 1 E+4
Cl-38A5 E+2 6 E+5
Cl-39A6 E+2 9 E+5
K-42A2 E+2 2 E+5
K-43A2 E+2 4 E+5
K-44A1 E+3 9 E+5
K-45A2 E+3 1 E+6
Ca-41A33 E+5
Ca-45A28 E+4
Ca-47A2 E+1 7 E+4
Sc-43A2 E+2 5 E+5
Sc-44A1 E+2 3 E+5
Sc-44mA2 E+1 4 E+4
Sc-46A58 E+4
Sc-47A4 E+1 1 E+5
Sc-48A3 E+1 7 E+4
Sc-49A7 E+2 9 E+5
Ti-44A3 E-1 2 E+4
Ti-45A3 E+2 6 E+5
V-47A8 E+2 1 E+6
V-48A1 E+1 6 E+4
V-49A8 E+2 2 E+6
Cr-48A1 E+2 6 E+5
Cr-49A8 E+2 1 E+6
Cr-51A8 E+2 3 E+6
Mn-51A6 E+2 8 E+5
Mn-52A2 E+1 7 E+4
Mn-52mA8 E+2 1 E+6
Mn-53A2 E+2 2 E+6
Mn-54A2 E+1 2 E+5
Mn-56A2 E+2 3 E+5
Fe-52A4 E+1 7 E+4
Fe-55A2 E+1 1 E+5
Fe-59A82 E+4
Fe-60A1 E-1 1 E+3
Co-55A5 E+1 2 E+5
Co-56A54 E+4
Co-57A3 E+1 3 E+5
Co-58A2 E+1 1 E+5
Co-58mA2 E+3 4 E+6
Co-60A12 E+4
Co-60mA2 E+4 4 E+7
Co-61A6 E+2 1 E+6
Co-62mA1 E+3 1 E+6
Ni-56A3 E+1 2 E+5
Ni-57A5 E+1 1 E+5
Ni-59A8 E+1 1 E+6
Ni-63A3 E+1 6 E+5
Ni-65A3 E+2 4 E+5
Ni-66A2 E+1 3 E+4
Cu-60A7 E+2 1 E+6
Cu-61A4 E+2 1 E+6
Cu-64A3 E+2 2 E+6
Cu-67A5 E+1 4 E+5
Zn-62A5 E+1 2 E+5
Zn-63A7 E+2 1 E+6
Zn-65A33 E+4
Zn-69A1 E+3 3 E+6
Zn-69mA9 E+1 7 E+5
Zn-71 m A2 E+2 6 E+5
Zn-72A2 E+1 1 E+5
Ga-65A1 E+3 2 E+6
Ga-66A5 E+1 7 E+4
Ga-67A1 E+2 5 E+5
Ga-68A5 E+2 7 E+5
Ga-70A2 E+3 2 E+6
Ga-72A5 E+1 9 E+4
Ga-73A2 E+2 3 E+5
Ge-66A3 E+2 1 E+6
Ge-67A1 E+3 1 E+6
Ge-68A37 E+4
Ge-69A1 E+2 4 E+5
Ge-71A2 E+3 7 E+6
Ge-75A8 E+2 2 E+6
Ge-77A9 E+1 3 E+5
Ge-78A3 E+2 7 E+5
As-69A1 E+3 1 E+6
As-70A4 E+2 7 E+5
As-71A8 E+1 3 E+5
As-72A3 E+1 8 E+4
As-73A3 E+1 3 E+5
As-74A2 E+1 9 E+4
As-76A3 E+1 9 E+4
As-77A8 E+1 3 E+5
As-78A3 E+2 4 E+5
Se-70A3 E+2 9 E+5
Se-73A1 E+2 6 E+5
Se-73mA1 E+3 3 E+6
Se-75A24 E+4
Se-79A4 E-2 5 E+3
Se-81A2 E+3 3 E+6
Se-81mA6 E+2 2 E+6
Se-83A8 E+2 2 E+6
Br-74A6 E+2 1 E+6
Br-74mA4 E+2 6 E+5
Br-75A5 E+2 1 E+6
Br-76A7 E+1 2 E+5
Br-77A3 E+2 1 E+6
Br-80A2 E+3 2 E+6
Br-80mA4 E+2 6 E+5
Br-82A5 E+1 1 E+5
Br-83A7 E+2 2 E+6
Br-84A7 E+2 9 E+5
Rb-79A1 E+3 2 E+6
Rb-81A6 E+2 2 E+6
Rb-81mA3 E+3 8 E+6
Rb-82mA2 E+2 1 E+6
Rb-83A2 E+1 8 E+4
Rb-84A2 E+1 4 E+4
Rb-86A1 E+1 3 E+4
Rb-87A8 E-1 6 E+4
Rb-88A1 E+3 8 E+5
Rb-89A2 E+3 2 E+6
Sr-80A2 E+2 2 E+5
Sr-81A7 E+2 1 E+6
Sr-82A31 E+4
Sr-83A8 E+1 3 E+5
Sr-85A4 E+1 1 E+5
Sr-85mA6 E+3 2 E+7
Sr-87mA1 E+3 4 E+6
Sr-89A43 E+4
Sr-90A1 E-1 4 E+3
Sr-91A6 E+1 2 E+5
Sr-92A1 E+2 3 E+5
Y-86A5 E+1 1 E+5
Y-86mA9 E+2 2 E+6
Y-87A7 E+1 2 E+5
Y-88A81 E+5
Y-90A2 E+1 3 E+4
Y-90mA3 E+2 5 E+5
Y-91A43 E+4
Y-91 m A3 E+3 1 E+7
Y-92A1 E+2 2 E+5
Y-93A5 E+1 6 E+4
Y-94A8 E+2 9 E+5
Y-95A2 E+3 2 E+6
Zr-86A6 E+1 1 E+5
Zr-88A1 E+1 3 E+5
Zr-89A5 E+1 1 E+5
Zr-93A14 E+5
Zr-95A61 E+5
Zr-97A3 E+1 4 E+4
Nb-88A9 E+2 1 E+6
Nb-89A2 E+2 3 E+5
Nb-90A4 E+1 8 E+4
Nb-93mA2 E+1 6 E+5
Nb-94A8 E-1 6 E+4
Nb-95A2 E+1 2 E+5
Nb-95mA4 E+1 1 E+5
Nb-96A4 E+1 1 E+5
Nb-97A6 E+2 1 E+6
Nb-98mA4 E+2 7 E+5
Mo-90A8 E+1 5 E+5
Mo-93A2 E+1 1 E+5
Mo-93mA2 E+2 1 E+6
Mo-99A3 E+1 2 E+5
Mo-101A1 E+3 2 E+6
Tc-93A7 E+2 3 E+6
Tc-93mA1 E+3 4 E+6
Tc-94A2 E+2 7 E+5
Tc-94mA5 E+2 7 E+5
Tc-95A2 E+2 9 E+5
Tc-95mA3 E+1 2 E+5
Tc-96A4 E+1 1 E+5
Tc-96mA4 E+3 9 E+6
Tc-97mA81 E+5
Tc-97A2 E+1 9 E+5
Tc-98A8 E-1 4 E+4
Tc-99A39 E+4
Tc-99mA2 E+3 4 E+6
Tc-101A2 E+3 4 E+6
Tc-104A8 E+2 9 E+5
Ru-94A5 E+2 1 E+6
Ru-97A3 E+2 7 E+5
Ru-103A1 E+1 1 E+5
Ru-105A2 E+2 3 E+5
Ru-106A6 E-1 1 E+4
Rh-99A4 E+1 2 E+5
Rh-99mA6 E+2 2 E+6
Rh-100A7 E+1 2 E+5
Rh-101A72 E+5
Rh-101mA1 E+2 5 E+5
Rh-102A25 E+4
Rh-102mA57 E+4
Rh-103mA1 E+4 2 E+7
Rh-105A9 E+1 2 E+5
Rh-106mA2 E+2 6 E+5
Rh-107A2 E+3 3 E+6
Pd-100A4 E+1 1 E+5
Pd-101A4 E+2 1 E+6
Pd-103A8 E+1 4 E+5
Pd-107A6 E+1 2 E+6
Pd-109A8 E+1 1 E+5
Ag-102A1 E+3 2 E+6
Ag-103A1 E+3 2 E+6
Ag-104A7 E+2 2 E+6
Ag-104mA9 E+2 2 E+6
Ag-105A1 E+1 2 E+5
Ag-106A2 E+3 2 E+6
Ag-106mA99 E+4
Ag-108mA4 E-1 4 E+4
Ag-110mA14 E+4
Ag-111A36 E+4
Ag-112A1 E+2 2 E+5
Ag-115A9 E+2 1 E+6
Cd-104A7 E+2 2 E+6
Cd-107A4 E+2 1 E+6
Cd-109A44 E+4
Cd-113A1 E-1 9 E+3
Cd-113mA2 E-1 7 E+3
Cd-115A3 E+1 6 E+4
Cd-115mA52 E+4
Cd-117A2 E+2 3 E+5
Cd-117mA1 E+2 3 E+5
In-109A6 E+2 2 E+6
In-110A2 E+2 6 E+5
In-111A1 E+2 4 E+5
In-112A4 E+3 7 E+6
In-113mA1 E+3 3 E+6
In-114mA22 E+4
In-115mA5 E+2 9 E+5
In-116mA6 E+2 2 E+6
In-117A1 E+3 3 E+6
In-117mA4 E+2 6 E+5
In-119mA1 E+3 2 E+6
Sn-110A1 E+2 3 E+5
Sn-111A2 E+3 4 E+6
Sn-113A1 E+1 1 E+5
Sn-117mA1 E+1 1 E+5
Sn-119mA2 E+1 2 E+5
Sn-121A1 E+2 3 E+5
Sn-121mA42 E+5
Sn-123A34 E+4
Sn-123mA1 E+3 2 E+6
Sn-125A1 E+1 3 E+4
Sn-126A12 E+4
Sn-127A2 E+2 4 E+5
Sn-128A3 E+2 6 E+5
Sb-115A2 E+3 4 E+6
Sb-116A2 E+3 3 E+6
Sb-116mA5 E+2 2 E+6
Sb-117A2 E+3 6 E+6
Sb-118mA2 E+2 7 E+5
Sb-119A5 E+2 1 E+6
Sb-120A3 E+1 1 E+5
Sb-122A3 E+1 5 E+4
Sb-124A44 E+4
Sb-124mA5 E+3 1 E+7
Sb-125A38 E+4
Sb-126A4 E-1 4 E+4
Sb-126mA1 E+3 2 E+6
Sb-127A2 E+1 5 E+4
Sb-128A6 E+1 1 E+5
Sb-129A1 E+2 2 E+5
Sb-130A5 E+2 1 E+6
Sb-131A6 E+2 8 E+5
Te-116A2 E+2 6 E+5
Te-121A7 E+1 3 E+5
Te-121mA43 E+4
Te-123A7 E-2 3 E+4
Te-123mA65 E+4
Te-125mA87 E+4
Te-127A2 E+2 6 E+5
Te-127mA22 E+4
Te-129A7 E+2 1 E+6
Te-129mA42 E+4
Te-131A8 E+2 1 E+6
Te-131mA2 E+1 4 E+4
Te-132A92 E+4
Te-133A8 E+2 1 E+6
Te-133mA2 E+2 3 E+5
Te-134A4 E+2 8 E+5
I-120E5 E+1 2 E+5
I-120mE1 E+2 4 E+5
I-121E2 E+2 1 E+6
I-123E7 E+1 4 E+5
I-124E17 E+3
I-125E5 E-12 E+4
I-126E3 E-1 4 E+3
I-128E4 E+2 2 E+6
I-129E3 E-2 4 E+3
I-130E84 E+4
I-131E5 E-15 E+3
I-132E5 E+1 3 E+5
I-132mE5 E+1 4 E+5
I-133E32 E+4
I-134E2 E+2 8 E+5
I-135E1 E+1 9 E+4
Cs-125A1 E+3 2 E+6
Cs-127A7 E+2 5 E+6
Cs-129A3 E+2 2 E+6
Cs-130A2 E+3 3 E+6
Cs-131A6 E+2 2 E+6
Cs-132A1 E+2 3 E+5
Cs-134A22 E+4
Cs-134mA6 E+2 4 E+6
Cs-135A42 E+5
Cs-135mA2 E+3 7 E+6
Cs-136A1 E+1 6 E+4
Cs-137A9 E-1 3 E+4
Cs-138A6 E+2 8 E+5
Ba-126A2 E+2 3 E+5
Ba-128A2 E+1 4 E+4
Ba-131A4 E+1 2 E+5
Ba-131mA4 E+3 2 E+7
Ba-133A44 E+4
Ba-133mA7 E+1 2 E+5
Ba-135mA8 E+1 3 E+5
Ba-139A4 E+2 6 E+5
Ba-140A63 E+4
Ba-141A8 E+2 1 E+6
Ba-142A1 E+3 3 E+6
La-131A1 E+3 3 E+6
La-132A1 E+2 2 E+5
La-135A2 E+3 3 E+6
La-137A48 E+5
La-138A2 E-1 1 E+4
La-140A3 E+1 4 E+4
La-141A2 E+2 2 E+5
La-142A3 E+2 5 E+5
La-143A1 E+3 1 E+6
Ce-134A2 E+1 3 E+4
Ce-135A6 E+1 1 E+5
Ce-137A2 E+3 3 E+6
Ce-137mA7 E+1 1 E+5
Ce-139A2 E+1 3 E+5
Ce-141A91 E+5
Ce-143A4 E+1 7 E+4
Ce-144A6 E-1 1 E+4
Pr-136A2 E+3 2 E+6
Pr-137A1 E+3 2 E+6
Pr-138mA3 E+2 9 E+5
Pr-139A1 E+3 3 E+6
Pr-142A4 E+1 6 E+4
Pr-142mA3 E+3 4 E+6
Pr-143A1 E+1 6 E+4
Pr-144A1 E+3 1 E+6
Pr-145A1 E+2 2 E+5
Pr-147A1 E+3 2 E+6
Nd-136A5 E+2 9 E+5
Nd-138A9 E+1 1 E+5
Nd-139A2 E+3 4 E+6
Nd-139mA2 E+2 4 E+5
Nd-141A5 E+3 1 E+7
Nd-147A1 E+1 7 E+4
Nd-149A3 E+2 6 E+5
Nd-151A2 E+3 3 E+6
Pm-141A2 E+3 2 E+6
Pm-143A2 E+1 5 E+5
Pm-144A41 E+5
Pm-145A1 E+1 6 E+5
Pm-146A29 E+4
Pm-147A73 E+5
Pm-148A1 E+1 3 E+4
Pm-148mA66 E+4
Pm-149A4 E+1 7 E+4
Pm-150A2 E+2 3 E+5
Pm-151A6 E+1 1 E+5
Sm-141A2 E+3 2 E+6
Sm-141mA8 E+2 1 E+6
Sm-142A3 E+2 4 E+5
Sm-145A2 E+1 4 E+5
Sm-146A3 E-3 6 E+2
Sm-151A96 E+5
Sm-153A5 E+1 1 E+5
Sm-155A2 E+3 3 E+6
Sm-156A1 E+2 3 E+5
Eu-145A5 E+1 2 E+5
Eu-146A4 E+1 1 E+5
Eu-147A3 E+1 2 E+5
Eu-148A1 E+1 1 E+5
Eu-149A1 E+2 9 E+5
Eu-150A7 E-1 3 E+4
Eu-152A9 E-1 5 E+4
Eu-152mA1 E+2 2 E+5
Eu-154A7 E-1 4 E+4
Eu-155A52 E+5
Eu-156A1 E+1 4 E+4
Eu-157A8 E+1 1 E+5
Eu-158A5 E+2 8 E+5
Gd-145A1 E+3 2 E+6
Gd-146A59 E+4
Gd-147A7 E+1 2 E+5
Gd-148A1 E-3 5 E+2
Gd-149A4 E+1 2 E+5
Gd-151A3 E+14 E+5
Gd-153A1 E+1 3 E+5
Gd-159A1 E+2 2 E+5
Tb-147A3 E+2 6 E+5
Tb-149A74 E+5
Tb-150A2 E+2 4 E+5
Tb-151A1 E+2 3 E+5
Tb-153A1 E+2 4 E+5
Tb-154A8 E+1 2 E+5
Tb-155A2 E+2 5 E+5
Tb-156A3 E+1 1 E+5
Tb-156mA2 E+2 6 E+5
Tb-157A3 E+1 2 E+6
Tb-158A8 E-1 4 E+4
Tb-160A56 E+4
Tb-161A3 E+1 1 E+5
Dy-155A4 E+2 9 E+5
Dy-157A8 E+2 2 E+6
Dy-159A9 E+1 9 E+5
Dy-165A5 E+2 7 E+5
Dy-166A2 E+1 5 E+4
Ho-155A1 E+3 2 E+6
Ho-157A6 E+3 2 E+7
Ho-159A5 E+3 1 E+7
Ho-161A4 E+3 6 E+6
Ho-162A1 E+4 3 E+7
Ho-162mA1 E+3 4 E+6
Ho-164A4 E+3 7 E+6
Ho-164mA3 E+3 4 E+6
Ho-166A4 E+1 6 E+4
Ho-166mA3 E-1 2 E+4
Ho-167A4 E+2 1 E+6
Er-161A5 E+2 1 E+6
Er-165A3 E+3 5 E+6
Er-169A3 E+1 2 E+5
Er-171A1 E+2 2 E+5
Er-172A3 E+1 9 E+4
Tm-162A2 E+3 3 E+6
Tm-166A2 E+2 4 E+5
Tm-167A3 E+1 2 E+5
Tm-170A56 E+4
Tm-171A3 E+1 6 E+5
Tm-172A3 E+1 5 E+4
Tm-173A2 E+2 3 E+5
Tm-175A1 E+3 3 E+6
Yb-162A2 E+3 4 E+6
Yb-166A4 E+1 1 E+5
Yb-167A5 E+3 1 E+7
Yb-169A1 E+1 1 E+5
Yb-175A4 E+1 2 E+5
Yb-177A4 E+2 9 E+5
Yb-178A4 E+2 6 E+5
Lu-169A8 E+1 3 E+5
Lu-170A4 E+1 1 E+5
Lu-171A4 E+1 2 E+5
Lu-172A2 E+1 9 E+4
Lu-173A1 E+1 3 E+5
Lu-174A83 E+5
Lu-174mA81 E+5
Lu-176mA3 E+2 4 E+5
Lu-177A3 E+1 1 E+5
Lu-177mA25 E+4
Lu-178A1 E+3 2 E+6
Lu-178mA8 E+2 2 E+6
Lu-179A2 E+2 4 E+5
Hf-170A9 E+1 2 E+5
Hf-172A15 E+4
Hf-173A2 E+2 5 E+5
Hf-175A3 E+1 2 E+5
Hf-177mA3 E+2 1 E+6
Hf-178mA1 E-1 1 E+4
Hf-179mA97 E+4
Hf-180mA2 E+2 6 E+5
Hf-181A77 E+4
Hf-182A1 E-1 2 E+4
Hf-182mA7 E+2 2 E+6
Hf-183A5 E+2 1 E+6
Hf-184A9 E+1 2 E+5
Ta-172A8 E+2 2 E+6
Ta-173A2 E+2 4 E+5
Ta-174A7 E+2 1 E+6
Ta-175A2 E+2 6 E+5
Ta-176A1 E+2 4 E+5
Ta-177A3 E+2 9 E+5
Ta-178A4 E+2 1 E+6
Ta-179A6 E+1 1 E+6
Ta-180mA7 E+2 2 E+6
Ta-182A36 E+4
Ta-182mA1 E+3 6 E+6
Ta-183A2 E+1 6 E+4
Ta-184A7 E+1 2 E+6
Ta-185A6 E+2 1 E+6
Ta-186A1 E+3 2 E+6
W-176A6 E+2 1 E+6
W-177A1 E+3 2 E+6
W-178A3 E+2 5 E+5
W-179A2 E+4 3 E+7
W-181A4 E+2 1 E+6
W-185A6 E+1 2 E+5
W-187A1 E+2 2 E+5
W-188A3 E+1 4 E+4
Re-177A2 E+3 4 E+6
Re-178A2 E+3 3 E+6
Re-181A1 E+2 2 E+5
Re-182A2 E+1 6 E+4
Re-184A2 E+1 1 E+5
Re-184mA55 E+4
Re-186A3 E+1 5 E+4
Re-186mA13 E+4
Re-187A7 E+2 1 E+7
Re-188A4 E+1 5 E+4
Re-188mA2 E+3 2 E+6
Re-189A6 E+1 9 E+4
Os-180A2 E+3 6 E+6
Os-181A4 E+2 1 E+6
Os-182A8 E+1 2 E+5
Os-185A2 E+1 2 E+5
Os-189mA4 E+3 4 E+6
Os-191A2 E+1 1 E+5
Os-191mA2 E+2 8 E+5
Os-193A6 E+1 1 E+5
Os-194A4 E-1 3 E+4
Ir-182A1 E+3 2 E+6
Ir-184A2 E+2 6 E+5
Ir-185A2 E+2 4 E+5
Ir-186A9 E+1 2 E+5
Ir-187A4 E+2 8 E+5
Ir-188A7 E+1 2 E+5
Ir-189A6 E+1 4 E+5
Ir-190A1 E+1 9 E+4
Ir-190mA3 E+2 9 E+5
Ir-192A57 E+4
Ir-192mA9 E-1 7 E+4
Ir-193mA3 E+1 3 E+5
Ir-194A4 E+1 6 E+4
Ir-194mA35 E+4
Ir-195A4 E+2 7 E+5
Ir-195mA2 E+2 4 E+5
Pt-186A7 E+2 1 E+6
Pt-188A6 E+1 1 E+5
Pt-189A5 E+2 8 E+5
Pt-191A2 E+2 3 E+5
Pt-193A2 E+1 2 E+6
Pt-193mA1 E+2 2 E+5
Pt-195mA9 E+1 1 E+5
Pt-197A2 E+2 2 E+5
Pt-197mA9 E+2 9 E+5
Pt-199A2 E+3 2 E+6
Pt-200A9 E+1 6 E+4
Au-193A3 E+2 7 E+5
Au-194A1 E+2 3 E+5
Au-195A2 E+1 4 E+5
Au-198A4 E+1 9 E+4
Au-198mA2 E+1 7 E+4
Au-199A4 E+1 2 E+5
Au-200A8 E+2 1 E+6
Au-200mA4 E+1 1 E+5
Au-201A2 E+3 3 E+6
Hg-193A4 E+2 3 E+6
Hg-193O9 E+2 1 E+6
Hg-193mA1 E+2 3 E+5
Hg-193mO2 E+2 8 E+5
Hg-194A11 E+5
Hg-194O4 E-1 7 E+3
Hg-195A4 E+2 9 E+5
Hg-195O9 E+2 3 E+6
Hg-195mA6 E+1 2 E+5
Hg-195mO2 E+2 4 E+5
Hg-197A1 E+2 4 E+5
Hg-197O4 E+2 9 E+5
Hg-197mA6 E+1 2 E+5
Hg-197mO2 E+2 6 E+5
Hg-199mA9 E+2 2 E+6
Hg-199mO2 E+3 3 E+6
Hg-203A1 E+1 2 E+5
Hg-203O1 E+1 6 E+4
Tl-194A5 E+3 1 E+7
Tl-194mA1 E+3 2 E+6
Tl-195A2 E+3 4 E+6
Tl-197A2 E+3 4 E+6
Tl-198A4 E+2 2 E+6
Tl-198mA6 E+2 2 E+6
Tl-199A1 E+3 4 E+6
Tl-200A2 E+2 7 E+5
Tl-201A5 E+2 1 E+6
Tl-202A1 E+2 3 E+5
Tl-204A1 E+1 7 E+4
Pb-195mA1 E+3 3 E+6
Pb-198A4 E+2 2 E+6
Pb-199A7 E+2 3 E+6
Pb-200A9 E+1 4 E+5
Pb-201A2 E+2 9 E+5
Pb-202A23 E+4
Pb-202mA3 E+2 1 E+6
Pb-203A1 E+2 6 E+5
Pb-205A4 E+1 4 E+5
Pb-209A5 E+2 2 E+6
Pb-210A7 E-3 1 E+2
Pb-211A33 E+5
Pb-212A2 E-1 6 E+3
Pb-214A23 E+5
Bi-200A8 E+2 2 E+6
Bi-201A4 E+2 9 E+5
Bi-202A5 E+2 1 E+6
Bi-203A1 E+2 3 E+5
Bi-205A3 E+1 1 E+5
Bi-206A2 E+1 6 E+4
Bi-207A19 E+4
Bi-210A4 E-1 6 E+4
Bi-210mA1 E-2 4 E+3
Bi-212A13 E+5
Bi-213A14 E+5
Bi-214A26 E+5
Po-203A7 E+2 3 E+6
Po-205A4 E+2 3 E+6
Po-207A3 E+2 2 E+6
Po-210A8 E-3 3 E+1
At-207A1 E+1 4 E+5
At-211A3 E-1 7 E+3
Fr-222A31 E+5
Fr-223A2 E+1 3 E+4
Ra-223A4 E-3 2 E+2
Ra-224A1 E-2 3 E+2
Ra-225A4 E-3 1 E+2
Ra-226A4 E-3 2 E+2
Ra-227A8 E+1 8 E+5
Ra-228A2 E-3 3 E+1
Ac-224A3 E-1 9 E+4
Ac-225A4 E-3 2 E+3
Ac-226A3 E-2 6 E+3
Ac-227A7 E-5 3 E+1
Ac-228A9 E-1 1 E+5
Th-226A5 E-1 2 E+5
Th-227A3 E-3 3 E+1
Th-228A9 E-4 2 E+2
Th-229A2 E-4 8 E+1
Th-230A4 E-4 2 E+2
Th-231A9 E+1 2 E+5
Th-232A3 E-4 2 E+2
Th-234A52 E+4
Pa-227A5 E-1 2 E+5
Pa-228A5 E-1 7 E+4
Pa-230A4 E-2 3 E+4
Pa-231A3 E-4 7 E+1
Pa-232A41 E+5
Pa-233A89 E+4
Pa-234A8 E+1 2 E+5
U-230A2 E-3 1 E+3
U-231A8 E+1 3 E+5
U-232A1 E-3 4 E+2
U-233A4 E-3 2 E+3
U-234A4 E-3 2 E+3
U-235A4 E-3 3 E+3
U-236A4 E-3 3 E+3
U-237A2 E+1 1 E+5
U-238A5 E-3 3 E+3
U-239A1 E+3 3 E+6
U-240A5 E+1 7 E+4
Np-232A3 E+2 1 E+7
Np-233A1 E+4 4 E+7
Np-234A5 E+1 1 E+5
Np-235A5 E+1 1 E+6
Np-236A5 E-3 5 E+3
Np-237A7 E-4 4 E+2
Np-238A1 E+1 9 E+4
Np-239A3 E+1 1 E+5
Np-240A3 E+2 1 E+6
Pu-234A14 E+5
Pu-235A2 E+4 4 E+7
Pu-236A9 E-4 4 E+2
Pu-237A9 E+1 8 E+5
Pu-238A3 E-4 2 E+2
Pu-239A3 E-4 2 E+2
Pu-240A3 E-4 2 E+2
Pu-241A2 E-2 2 E+4
Pu-242A3 E-4 2 E+2
Pu-243A4 E+2 9 E+5
Pu-244A3 E-4 2 E+2
Pu-245A6 E+1 1 E+5
Pu-246A43 E+4
Am-237A1 E+3 5 E+6
Am-238A2 E+2 4 E+6
Am-239A1 E+2 3 E+5
Am-240A7 E+1 2 E+5
Am-241A4 E-4 2 E+2
Am-242A22 E+5
Am-242mA4 E-4 3 E+2
Am-243A4 E-4 3 E+2
Am-244A1 E+1 2 E+5
Am-244mA2 E+2 2 E+6
Am-245A6 E+2 1 E+6
Am-246A4 E+2 1 E+6
Am-246mA1 E+3 2 E+6
Cm-238A71 E+6
Cm-240A1 E-2 4 E+3
Cm-241A9 E-1 8 E+4
Cm-242A6 E-3 2 E+3
Cm-243A5 E-4 3 E+2
Cm-244A6 E-4 3 E+2
Cm-245A4 E-4 2 E+2
Cm-246A4 E-4 2 E+2
Cm-247A4 E-4 3 E+2
Cm-248A1 E-4 6 E+1
Cm-249A9 E+2 2 E+6
Cm-250A2 E-5 1 E+1
Bk-245A2 E+1 1 E+5
Bk-246A9 E+1 2 E+5
Bk-247A5 E-4 1 E+2
Bk-249A2 E-1 4 E+4
Bk-250A4 E+1 6 E+5
Cf-244A39 E+5
Cf-246A7 E-2 2 E+4
Cf-248A4 E-3 6 E+2
Cf-249A5 E-4 1 E+2
Cf-250A1 E-3 2 E+2
Cf-251A5 E-4 1 E+2
Cf-252A2 E-3 2 E+2
Cf-253A2 E-2 9 E+3
Cf-254A8 E-4 8 E+1
Es-250A6 E+1 4 E+6
Es-251A2 E+1 5 E+5
Es-253A1 E-2 5 E+3
Es-254A4 E-3 6 E+2
Es-254mA7 E-2 2 E+4
Fm-252A1 E-1 2 E+4
Fm-253A8 E-2 4 E+4
Fm-254A5 E-1 2 E+5
Fm-255A1 E-1 3 E+4
Fm-257A5 E-3 9 E+2
Md-257A13 E+5
Md-258A6 E-3 1 E+3


Tabelle 7 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nr. 1.2)


RadionuklidCi in der Luft in Bq/m³
12
C-113 E+3
N-132 E+3
O-151 E+3
Ar-372 E+8
Ar-396 E+3
Ar-412 E+2
Kr-742 E+2
Kr-765 E+2
Kr-772 E+2
Kr-799 E+2
Kr-81 m 5 E+6
Kr-814 E+4
Kr-83m4 E+6
Kr-854 E+3
Kr-85m1 E+3
Kr-872 E+2
Kr-881 E+2
Xe-1206 E+2
Xe-1211 E+2
Xe-1223 E+3
Xe-1233 E+2
Xe-1259 E+2
Xe-1279 E+2
Xe-129m1 E+4
Xe-131m2 E+4
Xe-1337 E+3
Xe-133m7 E+3
Xe-135m5 E+2
Xe-1359 E+2
Xe-1382 E+2


Tabelle 8 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)


Radionuklidgemisch Ci in der Luft in Bq/m³
12
Beliebiges Gemisch 1 E-5
Beliebiges Gemisch,
wenn Ac-227 und Cm-250
unberücksichtigt bleiben
können
1 E-4
Beliebiges Gemisch,
wenn Ac-227, Th-229,
Th-230, Th-232, Pa-231,
Pu-238, Pu-239, Pu-240,
Pu-242, Pu-244, Am-241,
Am-242m, Am-243, Cm-245,
Cm-246, Cm-247, Cm-248
und Cm-250 unberücksichtigt
bleiben können
5 E-4
Beliebiges Gemisch,
wenn Ac-227, Th-228,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m, Am-243,
Cm-243, Cm-244, Cm-245,
Cm-246, Cm-247, Cm-248,
Cm-250, Bk-247, Cf-249,
Cf-251 und Cf-254 unbe-
rücksichtigt bleiben können
1 E-3


RadionuklidgemischCi im Wasser in Bq/m³
34
Beliebiges Gemisch 1 E+1
Beliebiges Gemisch,
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227 und Cm-250 unbe-
rücksichtigt bleiben können
5 E+1
Beliebiges Gemisch,
wenn Po-210, Ra-228,
Ac-227, Th-229, Pa-231,
Cm-248, Cm-250, Bk-247,
Cf-249, Cf-251 und Cf-254
unberücksichtigt bleiben
können
1 E+2
Beliebiges Gemisch,
wenn Sm-146, Gd-148,
Pb-210, Po-210, Ra-223,
Ra-224, Ra-225, Ra-226,
Ra-228, Ac-227, Th-228,
Th-229, Th-230, Th-232,
Pa-231, U-232, Np-237,
Pu-236, Pu-238, Pu-239,
Pu-240, Pu-242, Pu-244,
Am-241, Am-242m, Am-243,
Cm-243, Cm-244, Cm-245,
Cm-246, Cm-247, Cm-248,
Cm-250, Bk-247, Cf-248,
Cf-249, Cf-250, Cf-251,
Cf-252, Cf-254, Es-254 und
Fm-257 unberücksichtigt
bleiben können
1 E+3





Anlage 12 (zu § 103 Absatz 3) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

LeitstelleUmweltbereich
Deutscher Wetterdienst Luft, Niederschlag
Bundesanstalt für Gewässerkunde Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Ernährung und Lebensmittel
Boden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel
pflanzlicher und tierischer Herkunft
Johann Heinrich von Thünen-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei
Fisch und Fischereierzeugnisse
Bundesamt für Strahlenschutz Ortsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche,
Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm,
Fortluft



Anlage 13 (zu § 106 Absatz 4) Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:

1.
den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung, für deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat,

2.
die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt,

3.
eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der Tätigkeit,

4.
die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt,

5.
die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,

6.
die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung,

7.
Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über den Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll,

8.
Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten sollen,

9.
die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen am Standort getroffen hat, um bei Eintritt eines Notfalls gerüstet zu sein und dessen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für die Verbindung zu den für den Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden bei einem Notfall,

10.
einen Hinweis auf externe Notfallpläne, die für Auswirkungen eines Notfalls in der Umgebung des Standortes der Anlage oder Einrichtung aufgestellt wurden,

11.
die Angabe der für den Katastrophenschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden,

12.
einen Hinweis auf die Notfallpläne sowie auf die nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes veröffentlichten Informationen und Empfehlungen der zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, in dem sich der Standort der Anlage oder Einrichtung befindet, sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden weiterer betroffener Länder, einschließlich der Angabe, wo diese Informationen und Empfehlungen gefunden werden können,

13.
den Hinweis, dass die Informationen des Genehmigungsinhabers bei wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder auf den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht werden, und die Angabe, wie diese Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung jedermann zugänglich und jederzeit im Internet abrufbar sind.


Anlage 14 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung



I. Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen - ohne Interventionen - mit Ausnahme von Untersuchungen mittels konventioneller Projektionsradiographie und mittels digitaler Volumentomographie der Zähne und des Kiefers

1)
Bezogen auf eine Gruppe von Personen

Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher Untersuchungsart am selben Gerät um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.

2)
Bezogen auf eine einzelne Person

a)
Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomographischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes einer Röntgendurchleuchtung von 20.000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomographie oder Durchleuchtung.

Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.

b)
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.

c)
Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.

d)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten war.

e)
Jede Verwechslung des radioaktiven Stoffs, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.

II. Interventionen

1)
Bezogen auf eine Gruppe von Personen

Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.

2)
Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt

a)
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20.000 Zentigray mal Quadratzentimeter.

b)
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.

c)
Jede Personenverwechslung.

d)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.

3)
bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt

a)
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50.000 Zentigray mal Quadratzentimeter, wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.

b)
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.

c)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.

III. Behandlungen mit ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen

1)
Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.

2)
Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risikoorgane, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.

3)
Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen oder für Risikoorgane.

4)
Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.

5)
Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.

6)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.

IV. Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen

1)
Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.

2)
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten war.

3)
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.

4)
Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.

5)
Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.

V. Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes

Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleitperson.

VI. Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung

1)
Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungsbehörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.

2)
Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I, II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.

3)
Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte nach § 137 Absatz 2 oder 3.

VII. Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition

Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten wäre.




Anlage 15 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation


Anlage 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis - effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis - nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 darstellt.

2.
Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung, die einen Grenzwert nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet.

3.
Überschreitung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser.

4.
Freisetzungen radioaktiver Stoffe:

a)
innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichs, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, wenn die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet,

b)
innerhalb eines Überwachungsbereichs, so dass die Einrichtung eines neuen Kontrollbereichs erforderlich ist, oder

c)
in die Umgebung mit Aktivitäten über den Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2.

5.
Kontaminationen:

a)
Kontamination innerhalb eines Kontrollbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontaminiert sein kann, die das Tausendfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt,

b)
Kontamination innerhalb eines Überwachungsbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontaminiert sein kann, die das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder

c)
Kontamination, die nicht durch Buchstabe a oder b erfasst ist, die das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet.

6.
Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischer Bedeutung beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung, eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers, bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen.


Anlage 16 (zu § 149) Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführen sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, insbesondere anhand folgender Kriterien:

1.
Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen,

2.
Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,

3.
Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,

4.
Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,

5.
Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,

6.
vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,

7.
weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten Expositionssituationen.


Anlage 17 (zu § 159) Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes


Anlage 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Unter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte ρ · d mit der Baustoffdichte ρ in der Einheit Kilogramm je Kubikmeter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide Radium-226 CRa226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) CTh232 und Kalium-40 CK40 im Baustoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2165)


Überschreitet die Flächendichte ρ · d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der Formel der Wert ρ · d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert pro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.

Für Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer sie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche - Wand, Decke, Boden - verwendet werden - zum Beispiel Fliesen -, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag von 0,48 zum Index zu addieren.

Ist die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.


Anlage 18 (zu den §§ 171, 197) Dosis- und Messgrößen



Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung

Messgrößen für äußere Strahlung sind

1.
für die Personendosis die Tiefen-Personendosis Hp(10), die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07):

a)
die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;

b)
die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;

c)
die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;

2.
für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe H'(3,Ω) und die Richtungs-Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe H'(0,07,Ω):

a)
die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;

b)
die Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;

c)
die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Dabei ist

1.
ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,

2.
ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,

3.
die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm³, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent Kohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).

Teil B: Berechnung der Körperdosis

1.
Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT:

Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:

HT,R = wRDT,R

Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die einzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2166)


 
Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für die männliche und die weibliche Referenzperson (HMT bzw. HFT) auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu ermitteln.

Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe herangezogen.

Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis).

Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2167)


 
T(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t.

Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.

2.
Berechnung der effektiven Dosis E:

Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlenempfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln:

Formel (BGBl. 2018 I S. 2167)


 
Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis).

Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren:

Formel (BGBl. 2024 I Nr. 8 S. 10)


 
Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.

Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze Haut zu mitteln.

3.
Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen:

Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch

a)
eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde gelegt, oder

b)
eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.

Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende Umrechnungsfaktoren festlegen.

4.
Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II sowie im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II heranzuziehen. Für Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, oder für beruflich tätige Personen sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.

5.
Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:

a)
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind bei äußerer Exposition der schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B6) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.

b)
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation von Radionukliden einer schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 27. Juni 2022, BAnz AT 4. Juli 2022 B13) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.

Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors

1.
Strahlungs-Wichtungsfaktor wR:

Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.

StrahlungsartStrahlungs-Wichtungsfaktor wR
Photonen1
Elektronen und Myonen 1
Protonen und geladene Pionen 2
Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen 20
Neutronen, Energie En < 1 2,5 + 18,2 e-[ln(En)]2/6
Neutronen, 1 ≤ Energie En ≤ 50 5,0 + 17,0 e-[ln(2 En)]2/6
Neutronen, Energie En > 50 2,5 + 3,25 e-[ln(0,04 En)]2/6


 
En ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.

2.
Gewebe-Wichtungsfaktor wT

Gewebe oder Organe Gewebe-Wichtungsfaktor wT
1. Knochenmark (rot) 0,12
2. Dickdarm 0,12
3. Lunge 0,12
4. Magen 0,12
5. Brust 0,12
6. Keimdrüsen 0,08
7. Blase 0,04
8. Speiseröhre 0,04
9. Leber 0,04
10. Schilddrüse 0,04
11. Haut 0,01
12. Knochenoberfläche 0,01
13. Gehirn 0,01
14. Speicheldrüsen 0,01
15. Andere Organe oder Gewebe1 0,12


 
1
Der Gewebe-Wichtungsfaktor für andere Organe oder Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen).

Teil D: Qualitätsfaktor Q

Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem unbeschränkten linearen Energieübertragungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen Online Repositorium und Informations-System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind, wie folgt:

LQ(L)
< 10 1
10 ≤ L ≤ 100 0,32*L - 2,2
L > 100 300/Wurzel(L)


L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm.




Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes



Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.



1 234
System Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
AMedizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1 Aufnahmegeräte
A 1.1 Aufnahmegeräte2010Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste
- mindestens fünf - und ortsveränderliche
Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2 Mammographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 1.1 erworben werden.
A 2 Durchleuchtungsgeräte
A 2.1 Durchleuchtungsgeräte3015Dazu gehören auch Angiographie-, digitale
Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herz-
katheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte,
die für die Herzkatheter, DSA oder Interven-
tionen genutzt werden.
A 2.2 C-Bogengeräte105Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogen-
geräte, mit denen Untersuchungen zur Loka-
lisation am Körperstamm, an Extremitäten,
Schultern und Hüftgelenken sowie Implanta-
tion von Katheter- und Portsystemen durch-
geführt werden.
A 3 Computertomographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach A 2.1 erworben werden.
A 4 Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1 Dentalaufnahmegeräte
mit Tubus
105 
A 4.2 Spezial-Dentalaufnahmegeräte105Beim Erwerb der Qualifikation müssen
Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie
mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5 Therapiegeräte52Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu
drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
BNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1 Feinstruktur- und
Grobstrukturuntersuchungs-
geräte
2010Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils
mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste
und ortsveränderliche Grobstrukturunter-
suchungsgeräte geprüft werden.
B 2 Hoch-, Vollschutz- und
Basisschutzgeräte und
Schulröntgeneinrichtungen
52Die Qualifikation für die Prüfung von Syste-
men nach B 2 kann nur im Zusammenhang
mit der erforderlichen Zahl von Systemen
nach B 1 erworben werden.
B 3 Störstrahler52Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope
und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Ge-
räteart B 1 zuzuordnen.
CTiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1 Ortsfeste und
mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte
105Humanmedizinische Systeme nach A 1 und
A 2 können als vergleichbare Systeme ge-
zählt werden.
C 2 Computertomographiegeräte52Humanmedizinische Systeme nach A 3
können als vergleichbare Systeme gezählt
werden.




Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

1 234
System Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1
D 1 Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungs-
genehmigung bedürfen
105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen
drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen.
D 2 Bestrahlungsvorrichtungen
für Brachytherapie
52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1
erworben wird, müssen beim Erwerb der
Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang
einer Erstprüfung inklusive des baulichen
Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1 Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung, die
einer Errichtungsgenehmigung
bedürfen
22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prü-
fung den Umfang einer Erstprüfung inklusive
des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2 Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlung,
ausgenommen E 1 und E 2a
52Beim Erwerb der Qualifikation müssen
zwei Prüfungen den Umfang einer
Erstprüfung inklusive des baulichen
Strahlenschutzes umfassen.

E 2a Laseranlagen mit
Bestrahlungsstärken bis
1016 W/cm²
52Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation
zusätzlich zu der Qualifikation für
Prüfungen von Anlagen nach E 2
reduzieren sich die Zahlen der zu
prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2)
und 1 (Spalte 3).

E 3 Bestrahlungsvorrichtungen
mit radioaktiven Quellen
22Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide
Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung
inklusive des baulichen Strahlenschutzes um-
fassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1,
D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4 Geräte für die
Gammaradiographie
52 
FUmschlossene radioaktive
Stoffe (Dichtheitsprüfungen)
10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die
Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüf-
verfahren abdecken.


1
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.

Teil 2 Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.