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§ 19 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht



(1) 1Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. 2Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. 3Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das

1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,

2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,

3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und

4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird, und

5.
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem

a)
im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und vollständiger Beleg geführt wird,

b)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem vollständig, richtig, unverzüglich, kontinuierlich und geordnet vorgenommen werden,

c)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und

d)
solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.

(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.

(5) 1Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:

1.
Transaktionsdaten,

2.
Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen, beginnend beim Ort der Produktion der Kraftstoffe bis hin zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Europäischen Union,

3.
Angaben dazu, ob eine Förderung für die Produktion dieser Lieferung gewährt wurde, und falls ja, die Art der Förderregelung.

2Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. 3Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach Satz 2. 4Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.

(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

(7) 1Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. 2Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen.





 

Frühere Fassungen von § 19 37. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 37. BImSchV Ausstellung von Nachweisen (vom 07.06.2026)
... oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden, 3. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen ... Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben, 4. bei der Herstellung der erneuerbaren ...
§ 17 37. BImSchV Inhalt und Form der Nachweise (vom 07.06.2026)
...  9. das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage, 10. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und ... Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben, 11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 ... § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben, 11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der ...
§ 18 37. BImSchV Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen (vom 07.06.2026)
... Lieferung der Kraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllt, und 2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer ...
§ 22 37. BImSchV Teilnachweise (vom 07.06.2026)
... auch in Textform gestellt und Teilnachweise auch in Textform ausgestellt werden. § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren ...
§ 52a 37. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2026)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... durch die Angabe „Rohstoffen" ersetzt. c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 19 Anforderungen an ... c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht". d) Die Angabe zu ... Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen ... Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,". bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 ... die folgenden Nummern 10 bis 12 eingefügt: „10. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und ... Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben, 11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 ... § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben, 11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 ... die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ...