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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (2. THGMQWG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Artikel 2 ändert mWv. 7. Juni 2026 37. BImSchV § 1, § 2, § 3, § 3a (neu), § 3b (neu), § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 29, § 30, § 31, § 31a (neu), § 33, § 35, § 35a (neu), § 36, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 48, § 52a (neu), § 53
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 - 37. BImSchV)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs". - b)
- In der Angabe zu § 12 wird die Angabe „Ölen" durch die Angabe „Rohstoffen" ersetzt.
- c)
- Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht". - d)
- Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 (weggefallen)". - e)
- Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren". - f)
- Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen". - g)
- Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 (weggefallen)". - h)
- Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt.
„§ 43 (weggefallen)". - i)
- Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Ordnungswidrigkeiten".
- 3.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt- 1.
- die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 2.
- die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023."
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Fassung." durch die Angabe „Fassung, und nach § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 30" durch die Angabe „Nummer 30" ersetzt.
- c)
- Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:„(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
- 2.
- Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- d)
- Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:„(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
- 1.
- von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
- 2.
- auf der Internetseite der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind."
- e)
- In Absatz 15 wird die Angabe „natürliche oder" gestrichen.
- f)
- Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 19 eingefügt:„(19) Lieferanten im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, die mit dem Transport und dem Vertrieb von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befasst und Eigentümer dieser erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein."
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
- 1.
- der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom
- 2.
- der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
- 3.
- der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
- b)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „konventioneller Kraftstoffe" die Angabe „oder von Biokraftstoffen" eingefügt.
- c)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1
- 1.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit dem Faktor 3 multipliziert,
- 2.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit dem Faktor 2,5 multipliziert,
- 3.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit dem Faktor 2 multipliziert,
- 4.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit dem Faktor 1,5 multipliziert,
- 5.
- ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit dem Faktor 1 multipliziert."
- d)
- In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „dem Faktor 3" durch die Angabe „den Faktoren nach Absatz 5" ersetzt.
- 6.
- Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
„§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn- 1.
- der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom
- 2.
- der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
- 3.
- der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf- 1.
- synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und
- 2.
- synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt- 1.
- 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
- 2.
- 0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028,
- 3.
- 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,
- 4.
- 3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,
- 5.
- 3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033,
- 6.
- 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,
- 7.
- 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035,
- 8.
- 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,
- 9.
- 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,
- 10.
- 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,
- 11.
- 9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,
- 12.
- 10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt.(5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird." - 7.
- In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen" durch die Angabe „zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden" ersetzt.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Ölen" durch die Angabe „Rohstoffen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen."
- c)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen Rohstoffe im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach Absatz 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung."
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7 und 8" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017 3), festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung."
- 3)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 9.
- Nach § 13 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert.(5) Die Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs
- 1.
- mit dem Faktor 2 und
- 2.
- mit den im anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
- 3.
- mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung."
- 10.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Anerkannte Nachweise(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:- 1.
- Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
- 2.
- Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: - 11.
- § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15 Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." - 12.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6.
- cc)
- In Nummer 5 wird die Angabe „erfüllt und" durch die Angabe „erfüllt," ersetzt.
- dd)
- In Nummer 6 wird die Angabe „wurden." durch die Angabe „wurden, und" ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3 bis 7 wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert und gegenüber der zuständigen Behörde und der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen."
- c)
- In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.
- 13.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5 und" durch die Angabe „§ 18 Absatz 5," ersetzt.
- b)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,".
- c)
- Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 12 eingefügt:
- „10.
- ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,
- 11.
- Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und
- 12.
- die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden."
- 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- alle Lieferanten sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, und".
- bb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.
- 15.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Massenbilanzsysteme" durch die Angabe „Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ursprungs" die Angabe „und anderen Kraft- und Brennstoffen" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „wird." durch die Angabe „wird, und" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem
- a)
- im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und vollständiger Beleg geführt wird,
- b)
- die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem vollständig, richtig, unverzüglich, kontinuierlich und geordnet vorgenommen werden,
- c)
- die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und
- d)
- solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind."
- c)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:„(5) Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:
- 1.
- Transaktionsdaten,
- 2.
- Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen, beginnend beim Ort der Produktion der Kraftstoffe bis hin zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Europäischen Union,
- 3.
- Angaben dazu, ob eine Förderung für die Produktion dieser Lieferung gewährt wurde, und falls ja, die Art der Förderregelung.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.(7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen."
- 16.
- § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21 Weitere anerkannte Nachweise(1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." - 17.
- In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.
- 18.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn- 1.
- die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
- 2.
- sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
- 3.
- sie gefälscht sind oder
- 4.
- sie eine unrichtige Angabe enthalten."
- 19.
- § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24 Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind." - 20.
- § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
„§ 25 Ausstellung von Zertifikaten(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt. Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden.(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn- 1.
- die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 4), festgestellt hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie des jeweiligen anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden,
- 2.
- sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
- a)
- bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
- b)
- alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert, zu löschen,
- 3.
- sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, sich verpflichtet haben und durch geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
- 4.
- die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 und des anerkannten Zertifizierungssystems durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt werden und mindestens Folgendes in den Nachweisen, die nach § 16 ausgestellt werden, dokumentiert wird:
- a)
- die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
- b)
- die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
- 5.
- ein ungekündigter Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wird.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.(4) Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 5), und der Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen. Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen. Wenn die Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Re-Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind, kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen. Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert sein und das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren."
- 4)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 5)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 21.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Geltungsbereiche und" durch die Angabe „Geltungsbereiche," ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Treibhausgasberechnung." durch die Angabe „Treibhausgasberechnung und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer."
- 22.
- § 29 wird gestrichen.
- 23.
- § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind." - 24.
- § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen(1) Die zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn- 1.
- die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,
- 2.
- der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 6), für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt,
- 3.
- die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen und
- 4.
- ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018 7), genügen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten:- 1.
- folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
- a)
- die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person sowie
- b)
- die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
- 2.
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
- 3.
- die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und
- 4.
- die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein können, hinweisen.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:- 1.
- Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
- 2.
- Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 4.
- Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 5.
- Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 6.
- Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und
- 7.
- weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der antragstellenden juristischen Person während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die Europäische Kommission dem Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in Teilen entzieht und die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wird. Die Anerkennung kann befristet oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. Darüber hinaus kann die Anerkennung nach Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden werden. Insbesondere dürfen Auflagen für die Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden.(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf- 1.
- einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
- 2.
- einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
- 3.
- einzelne Geltungsbereiche.
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:- 1.
- die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
- 2.
- neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 genannten Personen erheblich auswirken,
- 3.
- die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder Integrität der in Nummer 1 genannten Personen oder
- 4.
- den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verfügen.
(8) Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung nach Satz 1 zu stellen.(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten."
- 6)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 7)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 8)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 25.
- Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren(1) Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.(2) Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geeignet sind (Programmprüfung).(4) Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei- 1.
- den akkreditierten Zertifizierungsstellen und
- 2.
- den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die über mindestens einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen,
- 26.
- In § 33 Nummer 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4" durch die Angabe „§ 31 Absatz 6" ersetzt.
- 27.
- § 35 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt." - 28.
- Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn- 1.
- die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,
- 2.
- die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind und
- 3.
- die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:- 1.
- den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person,
- 2.
- die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
- 3.
- den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist,
- 4.
- den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.
(4) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage- 1.
- der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 Nummer 2 einschließlich Akkreditierungsbescheid und
- 2.
- des Vertrags mit einem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.
(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:- 1.
- eine einmalige Registernummer und
- 2.
- das Datum der Registrierung.
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.(8) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt." - 29.
- § 36 wird gestrichen.
- 30.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Satz 2" durch die Angabe „§ 39 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten."
- 31.
- § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
„§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden.(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln." - 32.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39 Satz 2" durch die Angabe „§ 39 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen."
- 33.
- In § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39 Satz 2" durch die Angabe „§ 39 Absatz 2" ersetzt.
- 34.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „betreten" die Angabe „und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."
- b)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:„(3a) Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen."
- 35.
- § 43 wird gestrichen.
- 36.
- § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:" wird durch die Angabe „soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden:" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
- 2.
- den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen".
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „den §§ 26 und 29" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.
- d)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 39 Satz 2" durch die Angabe „§ 39 Absatz 2" ersetzt.
- e)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch:- 1.
- 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 3,
- 4.
- 15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10."
- 37.
- In § 45 Absatz 1 wird die Angabe „Biokraftstoffquotenstelle und" durch die Angabe „Biokraftstoffquotenstelle," ersetzt und nach der Angabe „Hauptzollämtern" die Angabe „sowie den Organen der Europäischen Kommission" eingefügt.
- 38.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Informationen" die Angabe „, insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen," eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."
- 39.
- § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
„§ 48 Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen:- 1.
- folgenden Bundesbehörden:
- a)
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- b)
- dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- c)
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- d)
- dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- e)
- den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und
- f)
- der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
- 2.
- Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
- Organen der Europäischen Union,
- 4.
- Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
- 5.
- anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 und
- 6.
- registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a."
- 40.
- Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:
„§ 52a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig- 1.
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,
- 3.
- entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 5.
- entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet."
- 41.
- § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
„§ 53 Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.(2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannte Zertifizierungsstelle im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.(3) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum Nachweis der Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen.(4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 an die für sie zuständige Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden.(5) Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen.(6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2027."
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