Tools:
Update via:
§ 19 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 19 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) 1Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnehmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 19 AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
| aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
| aktuell | vor 29.12.2023 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... sich nach den §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." 10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vom Beginn" die Wörter „der ... „der Veröffentlichung im Internet oder" eingefügt. 11. Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt: „§ 20 ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 1 InfraStZuG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... das Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen." 12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Mit Beginn der Auslegung der Pläne ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_AEG.htm
