Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes



Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

2a.
§ 4 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:

1.
Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen

a)
die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,

b)
die Genehmigung und Überwachung von Betriebsbereichen,

c)
die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,

d)
die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG,

e)
die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,

f)
der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient.

2.
Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:

a)
die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen,

b)
die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,

c)
die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,

d)
die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,

e)
die Planfeststellung für den Gewässerausbau,

f)
die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten,

g)
die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,

h)
die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,

i)
der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

j)
der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient.

3.
Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:

a)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,

b)
die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,

c)
der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient.

4.
Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.

Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt."

2b.
§ 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind."

b)
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.

c)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird überwacht."

2c.
§ 5 Absatz 1h wird durch den folgenden Absatz 1h ersetzt:

„(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen und Prüforganisationen im Sinne von § 4b."

3.
§ 11a wird gestrichen.

4.
In § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundesstraßen" die Angabe „in der Baulast des Bundes" eingefügt.

5.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen."

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden."

5a.
§ 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:

„§ 17a Projektmanager

§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat."

5b.
In § 18 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Naturkatastrophe" die Angabe „oder einem Extremwetterereignis" eingefügt.

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,

3.
der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,

4.
die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,

5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,

6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3.000 Meter,

7.
der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,

8.
der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,

9.
Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,

10.
die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,

11.
die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.

Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Träger des Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind."

b)
Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 ohne Planfeststellung realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei errichtete Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen Inbetriebnahme."

c)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn

1.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und

2.
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend."

7.
§ 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:

„§ 18a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

8.
Die §§ 18b und 18c werden gestrichen.

9.
§ 18d wird durch den folgenden § 18d ersetzt:

„§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes."

10.
§ 18e wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden."

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."

11.
§ 18f wird durch den folgenden § 18f ersetzt:

„§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie

Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird."

11a.
§ 18g wird durch den folgenden § 18g ersetzt:

„§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung

Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dies gilt nur, wenn sich beim Verkehrslärm der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder sich bei den betriebsbedingten Erschütterungen die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale bewertete Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder mehr erhöht. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllt, ist der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen."

12.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnehmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre)."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben

1.
auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder

2.
in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten.

Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen."

b)
In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

13a.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f wird durch die folgende Nummer 1f ersetzt:

„1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen sowie ihre Tätigkeit;".

14.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

15.
In § 20b Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

16.
In § 21 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

17.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen."

d)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

e)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

18.
In § 27 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

19.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.

b)
Die Absätze 8 und 10 werden gestrichen.

c)
Absatz 11 wird zu Absatz 8.

d)
Absatz 12 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Für vor dem 29. Juli 2026 und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."

e)
Absatz 13 wird zu Absatz 10.

f)
Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:

„(11) Auf Ausgleichsanträge, die bis zum 29. Juli 2026 gestellt werden, ist § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden."

20.
§ 39 wird gestrichen.

21.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

„Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1.
ABS: Ausbaustrecke,

2.
NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an dem Knotenpunkt, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

Lfd. Nr. Bezeichnung
1ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund
2ABS Berlin - Dresden
3ABS/NBS Nürnberg - Erfurt
4ABS/NBS Leipzig - Dresden
5ABS Karlsruhe - Stuttgart - Nürnberg - Leipzig/Dresden
6ABS Berlin - Frankfurt (Oder) - Grenze D/PL
7ABS Köln - Aachen
8ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, ABS Kehl - Appenweier
9ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg
10ABS/NBS München - Mühldorf - Freilassing - Grenze D/A - Simbach - Grenze D/A
11ABS Oldenburg - Wilhelmshaven
12ABS Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen
13ABS München - Lindau - Grenze D/A
14Projektbündel 1: ABS Berlin - Wittenberge - Hamburg, ABS Berlin - Rostock
15Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover - Hamburg
16Projektbündel 3: ABS Bremerhaven - Bremen - Langwedel - Uelzen, ABS Magdeburg - Stendal -
Uelzen, ABS Magdeburg - Halle, ABS Wunstorf - Verden - Rotenburg, ABS Minden - Nienburg,
ABS Elze - Hameln, ABS Lehrte - Braunschweig - Magdeburg - Roßlau - Falkenberg, ABS
Sandersleben - Halle
17Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main - Aschaffenburg - Würzburg - Nürnberg- Ingolstadt
- München
18Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen - Fulda, ABS/NBS Berlin - Halle/Leipzig - Erfurt - Fulda
19 Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln - Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz - Frankfurt am Main,
ABS/NBS Frankfurt am Main - Mannheim, ABS/NBS Mannheim - Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim
- Stuttgart - Ulm, ABS/NBS München - Augsburg - Ulm, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau
20Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe - Basel, ABS Appenweier - Kehl - Grenze D/F
21Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund - Hamm, ABS/NBS Hannover - Bielefeld - Hamm, ABS
Berlin - Hannover
22Projektbündel 9: ABS München - Landshut - Obertraubling - Regensburg - Marktredwitz - Hof,
ABS Mühldorf - Landshut, ABS Nürnberg - Schwandorf - Furth im Wald - Grenze D/CZ
23Projektbündel 10: ABS Oldenburg - Bremen, ABS Oldenburg - Emden
24Projektbündel 11: ABS Regensburg - Ingolstadt - Donauwörth - Ulm
25ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A
26ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden
27ABS Nürnberg - Passau
28ABS/NBS Paderborn - Halle
29ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ
30ABS Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster
31ABS Angermünde - Grenze D/PL
32ABS/NBS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH
33Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München)
34ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt-Odenkirchen
35ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg
36NBS Dresden - Grenze D/CZ
37ABS Leipzig - Chemnitz
38ABS Itzehoe - Wilster - Brunsbüttel
39ABS Berlin - Angermünde - Pasewalk - Stralsund - Sassnitz
40ABS Berlin - Cottbus - Weißwasser - Görlitz - Grenze D/PL
41ABS Leipzig - Falkenberg - Cottbus - Forst (Lausitz)
42ABS Graustein - Spreewitz
43ABS Cottbus - Guben - Grenze D/PL
44ABS Arnsdorf - Kamenz - Hosena (- Hoyerswerda - Spremberg)
45ABS Naumburg - Halle
46ABS Leipzig - Markranstädt - Merseburg/Naumburg
47ABS Leipzig - Pegau - Zeitz - Gera
48S 11-Ergänzungspaket
49ABS Köln - Mönchengladbach
50S-Bahn-Netz Rheinisches Revier
51ABS/MBS Breisach [D] - Colmar [F]
52ABS/NBS Rastatt [D] - Hagenau [F]
53ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL
54ABS Niebüll - Klanxbüll - Westerland
55ABS Berlin - Küstrin-Kietz - Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn)".


22.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Anlage 3 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)".

b)
Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor" wird gestrichen.

23.
Anlage 4 wird gestrichen.