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Artikel 1 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 29. Juli 2026 AEG § 2a, § 5, § 4, § 4b, § 11a, § 16, § 17, § 17a, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 18e, § 18f, § 18g, § 19, § 20, § 26, § 20a, § 20b, § 21, § 27, § 38, § 39, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 2a.
- § 4 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
- 1.
- Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
- a)
- die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- b)
- die Genehmigung und Überwachung von Betriebsbereichen,
- c)
- die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,
- d)
- die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG,
- e)
- die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,
- f)
- der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient.
- 2.
- Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
- a)
- die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für Gewässerbenutzungen,
- b)
- die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,
- c)
- die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,
- d)
- die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
- e)
- die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
- f)
- die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten,
- g)
- die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,
- h)
- die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,
- i)
- der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- j)
- der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient.
- 3.
- Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
- a)
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
- b)
- die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,
- c)
- der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient.
- 4.
- Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.
- 2b.
- § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind." - b)
- Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
- c)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird überwacht."
- 2c.
- § 5 Absatz 1h wird durch den folgenden Absatz 1h ersetzt:„(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen und Prüforganisationen im Sinne von § 4b."
- 3.
- § 11a wird gestrichen.
- 4.
- In § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „Bundesstraßen" die Angabe „in der Baulast des Bundes" eingefügt.
- 5.
- § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen."
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden."
- 5a.
- § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a Projektmanager
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat." - 5b.
- In § 18 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Naturkatastrophe" die Angabe „oder einem Extremwetterereignis" eingefügt.
- 6.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
- die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
- 2.
- die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
- 3.
- der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
- 4.
- die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
- 5.
- die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
- 6.
- die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3.000 Meter,
- 7.
- der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
- 8.
- der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,
- 9.
- Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,
- 10.
- die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
- 11.
- die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.
- b)
- Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:„(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 ohne Planfeststellung realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei errichtete Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen Inbetriebnahme."
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
- 1.
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 2.
- die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
- 7.
- § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a Anhörungsverfahren(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2.(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden." - 8.
- Die §§ 18b und 18c werden gestrichen.
- 9.
- § 18d wird durch den folgenden § 18d ersetzt:
„§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes." - 10.
- § 18e wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung." - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."
- 11.
- § 18f wird durch den folgenden § 18f ersetzt:
„§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird." - 11a.
- § 18g wird durch den folgenden § 18g ersetzt:
„§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung
Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dies gilt nur, wenn sich beim Verkehrslärm der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder sich bei den betriebsbedingten Erschütterungen die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale bewertete Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder mehr erhöht. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllt, ist der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen." - 12.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnehmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre)." - 13.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
- 1.
- auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
- 2.
- in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten.
- b)
- In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 13a.
- § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f wird durch die folgende Nummer 1f ersetzt:
- „1f.
- über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen sowie ihre Tätigkeit;".
- 14.
- § 20a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 15.
- In § 20b Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 16.
- In § 21 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe „§ 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.
- 17.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen."
- d)
- In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- e)
- In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- 18.
- In § 27 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 19.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 8 und 10 werden gestrichen.
- c)
- Absatz 11 wird zu Absatz 8.
- d)
- Absatz 12 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:„(9) Für vor dem 29. Juli 2026 und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."
- e)
- Absatz 13 wird zu Absatz 10.
- f)
- Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:„(11) Auf Ausgleichsanträge, die bis zum 29. Juli 2026 gestellt werden, ist § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden."
- 20.
- § 39 wird gestrichen.
- 21.
- Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten- 1.
- ABS: Ausbaustrecke,
- 2.
- NBS: Neubaustrecke.
| Lfd. Nr. | Bezeichnung |
| 1 | ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund |
| 2 | ABS Berlin - Dresden |
| 3 | ABS/NBS Nürnberg - Erfurt |
| 4 | ABS/NBS Leipzig - Dresden |
| 5 | ABS Karlsruhe - Stuttgart - Nürnberg - Leipzig/Dresden |
| 6 | ABS Berlin - Frankfurt (Oder) - Grenze D/PL |
| 7 | ABS Köln - Aachen |
| 8 | ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, ABS Kehl - Appenweier |
| 9 | ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg |
| 10 | ABS/NBS München - Mühldorf - Freilassing - Grenze D/A - Simbach - Grenze D/A |
| 11 | ABS Oldenburg - Wilhelmshaven |
| 12 | ABS Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen |
| 13 | ABS München - Lindau - Grenze D/A |
| 14 | Projektbündel 1: ABS Berlin - Wittenberge - Hamburg, ABS Berlin - Rostock |
| 15 | Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover - Hamburg |
| 16 | Projektbündel 3: ABS Bremerhaven - Bremen - Langwedel - Uelzen, ABS Magdeburg - Stendal - Uelzen, ABS Magdeburg - Halle, ABS Wunstorf - Verden - Rotenburg, ABS Minden - Nienburg, ABS Elze - Hameln, ABS Lehrte - Braunschweig - Magdeburg - Roßlau - Falkenberg, ABS Sandersleben - Halle |
| 17 | Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main - Aschaffenburg - Würzburg - Nürnberg- Ingolstadt - München |
| 18 | Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen - Fulda, ABS/NBS Berlin - Halle/Leipzig - Erfurt - Fulda |
| 19 | Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln - Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz - Frankfurt am Main, ABS/NBS Frankfurt am Main - Mannheim, ABS/NBS Mannheim - Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim - Stuttgart - Ulm, ABS/NBS München - Augsburg - Ulm, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau |
| 20 | Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe - Basel, ABS Appenweier - Kehl - Grenze D/F |
| 21 | Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund - Hamm, ABS/NBS Hannover - Bielefeld - Hamm, ABS Berlin - Hannover |
| 22 | Projektbündel 9: ABS München - Landshut - Obertraubling - Regensburg - Marktredwitz - Hof, ABS Mühldorf - Landshut, ABS Nürnberg - Schwandorf - Furth im Wald - Grenze D/CZ |
| 23 | Projektbündel 10: ABS Oldenburg - Bremen, ABS Oldenburg - Emden |
| 24 | Projektbündel 11: ABS Regensburg - Ingolstadt - Donauwörth - Ulm |
| 25 | ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A |
| 26 | ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden |
| 27 | ABS Nürnberg - Passau |
| 28 | ABS/NBS Paderborn - Halle |
| 29 | ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ |
| 30 | ABS Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster |
| 31 | ABS Angermünde - Grenze D/PL |
| 32 | ABS/NBS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH |
| 33 | Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München) |
| 34 | ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt-Odenkirchen |
| 35 | ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg |
| 36 | NBS Dresden - Grenze D/CZ |
| 37 | ABS Leipzig - Chemnitz |
| 38 | ABS Itzehoe - Wilster - Brunsbüttel |
| 39 | ABS Berlin - Angermünde - Pasewalk - Stralsund - Sassnitz |
| 40 | ABS Berlin - Cottbus - Weißwasser - Görlitz - Grenze D/PL |
| 41 | ABS Leipzig - Falkenberg - Cottbus - Forst (Lausitz) |
| 42 | ABS Graustein - Spreewitz |
| 43 | ABS Cottbus - Guben - Grenze D/PL |
| 44 | ABS Arnsdorf - Kamenz - Hosena (- Hoyerswerda - Spremberg) |
| 45 | ABS Naumburg - Halle |
| 46 | ABS Leipzig - Markranstädt - Merseburg/Naumburg |
| 47 | ABS Leipzig - Pegau - Zeitz - Gera |
| 48 | S 11-Ergänzungspaket |
| 49 | ABS Köln - Mönchengladbach |
| 50 | S-Bahn-Netz Rheinisches Revier |
| 51 | ABS/MBS Breisach [D] - Colmar [F] |
| 52 | ABS/NBS Rastatt [D] - Hagenau [F] |
| 53 | ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL |
| 54 | ABS Niebüll - Klanxbüll - Westerland |
| 55 | ABS Berlin - Küstrin-Kietz - Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn)". |
- 22.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 3 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)". - b)
- Die Spalte der Tabelle mit der Überschrift „TEN-V-Kernnetzkorridor" wird gestrichen.
- 23.
- Anlage 4 wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17628/a340605.htm
