(1) 1Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. 2Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2)
1Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach
Anlage 9 aus.
2Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken.
3Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.