Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

§ 15 Anmeldung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung muss der Mensch mit Behinderungen sich und den Hund bei einem Prüfer anmelden.

(2) Mit der Anmeldung, spätestens aber zwei Wochen vor der Prüfung, müssen bei dem Prüfer die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.
die Kopie eines Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen und der Bezugsperson, sofern eine solche vorhanden ist, sowie ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen,

2.
eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht und den Wurftag des Hundes sowie über den Nummerncode des Mikrochip-Transponders und ein Lichtbild des Hundes,

3.
das Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2, der Befunderhebungsbogen und die weiteren Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 und eine tierärztliche Bestätigung über das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung, wenn die tierärztliche Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung länger als ein Jahr zurückliegt,

4.
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung nach § 10 Absatz 1 Satz 2,

5.
eine Kopie des Ausbildungsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1,

6.
bei Abweichung von den zeitlichen Vorgaben des § 7 Absatz 2, eine Darlegung der dafür erheblichen Gründe,

7.
eine Übersicht über die Hilfeleistungen.

(3) Die Anmeldung kann bei jedem nach § 30 Absatz 1 zugelassenen Prüfer erfolgen.


§ 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung



(1) 1Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. 2Die Prüfung findet als Einzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. 3Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.

(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.


§ 17 Individuelle Bedarfe von Menschen mit Behinderungen, Barrierefreiheit, Kompensation von Benachteiligungen



1Die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sind bei der Konzeption und Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. 2Insbesondere erfolgt die Prüfung für den Menschen mit Behinderungen barrierefrei oder, soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist, durch die Bereitstellung der erforderlichen angemessenen Vorkehrungen. 3Individuelle Benachteiligungen werden so weit wie möglich kompensiert.


§ 18 Prüfungsergebnis



(1) 1Die jeweiligen Prüfungsleistungen werden mit „gut", „ausreichend" oder „mangelhaft" bewertet. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend" bewertet worden sind.

(2) 1Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie wiederholt werden. 2Hierauf weist der Prüfer den Menschen mit Behinderungen hin.


§ 19 Zertifizierung und Zertifikat



(1) 1Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. 2Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. 2Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. 3Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.


§ 20 Verlängerung der Zertifizierung



1Der Mensch mit Behinderungen kann beim Prüfer ab einem Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Zertifizierung zweimalig eine Verlängerung der Befristung um jeweils bis zu zwölf Monate beantragen. 2Der Zeitraum der Verlängerung beginnt jeweils mit Ablauf des vorangegangenen Gültigkeitszeitraums. 3Für die Verlängerung hat der Mensch mit Behinderungen dem Prüfer ein tierärztliches Attest über den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. 4Für den Umfang der tierärztlichen Untersuchung zum Fortbestand der gesundheitlichen Eignung gelten die Vorgaben des § 25 Absatz 1. 5Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 6Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert der Prüfer die Befristung und händigt ein entsprechendes Zertifikat aus.