Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in
Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in
Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in
§ 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... oder § 18d" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19 , 19a, 19b, 19d" durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, ... 18, 19, 19a, 19b, 19d" durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19 , 19b, 19c" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ... bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. cc) In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ ... ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. 13. In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b" durch ... 13. In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „ § 19 " ersetzt. 14. In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" ... Angabe „§ 19" ersetzt. 14. In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „ § 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18c Absatz 3" ersetzt. 15. Dem § ...