(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass
- 1.
- jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,
- 2.
- auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.
(3)
1Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach
§ 20 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto.
2Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163