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§ 18 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 18 Emissionshandelsregister



(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.



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Frühere Fassungen von § 18 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
aktuell vorher 27.06.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
aktuellvor 27.06.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BEHV Sperrung von Konten (vom 16.09.2025)
... oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 18 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat, 3. der Kontoinhaber Änderungen ...
§ 40 BEHV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten (vom 16.09.2025)
... im nationalen Emissionshandelsregister die in den §§ 21 und 25 genannten Daten zu dem in § 18 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung ... von der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 18 Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ablauf von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... durch die Wörter „die zuständige Behörde" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... (zu § 12 des Gesetzes) Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 18 Emissionshandelsregister Unterabschnitt 2 Konten § 19 Kontoarten ... nach den §§ 9 und 10 entsprechend." 12. Der bisherige § 9 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... a) in Nummer 2 die Angabe „§ 9 Absatz 3" durch die Angabe „ § 18 Absatz 2", b) in Nummer 3 die Angabe „§ 13" jeweils durch die ... 21". 20. Der bisherige § 17 wird zu § 26. 21. Der bisherige § 18 wird zu § 27 und es wird in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „oder des ... „§§ 21 und 25" und die Angabe „§ 9" durch die Angabe „ § 18 ", b) in Absatz 3 Nummer 2 die Angabe „Verkaufsverfahrens" durch die ... und c) in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „§ 9" durch die Angabe „ § 18 ". 33. Der bisherige § 31 wird zu § 41 und wird wie folgt ... bb) in der Zeile „Compliance-Konto" die Angabe „§§ 11 bis 18 , 21 bis 27" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 37",  ... cc) in der Zeile „Handelskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18 , 21 bis 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 35",  ... in der Zeile „Veräußerungskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18 , 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und ...