§ 19 Werklieferungsverträge
(1) 1Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um
- 1.
- gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und Programme einzuweisen,
- 2.
- erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden,
- 3.
- erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren,
- 4.
- unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzubauen und zu betreuen oder
- 5.
- im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor ihrer Aufnahme angezeigt hat.
(2) Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland länger als 90 Tage und bis zu einer Dauer von drei Jahren in das Inland entsandt werden, um
- 1.
- gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren, zu warten oder zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und Programme einzuweisen,
- 2.
- erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, oder
- 3.
- erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zweck des Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu demontieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung ... „(1)" gestrichen und wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „ § 19 " und die Angabe „19d" durch die Angabe „19b" ersetzt. b) ... die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt. 19. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 20. In § 25 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung ... „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. 6. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter ... b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1" und die ... 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1" und die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
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