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Artikel 51 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 51 Änderung der Beschäftigungsverordnung



Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (BGBl. I S. 1109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und".

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."

2.
Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen".

3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Vermittlungsabsprachen

(1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, deren Anforderungen in einem engen Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen stehen, die in dem nach der Anerkennung ausgeübten Beruf verlangt werden, wenn

1.
ihnen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in dem nach der Einreise anzuerkennenden Beruf im Gesundheits- und Pflegebereich vermittelt worden ist,

2.
soweit erforderlich, für diese Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde und

3.
sie erklären, nach der Einreise im Inland bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation und, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis durchzuführen.

Satz 1 gilt in den Fällen von § 16d Absatz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes auch für weitere im Inland reglementierte Berufe.

(2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nicht reglementierten Berufen nach § 16d Absatz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in ihrem anzuerkennenden Beruf erteilt werden, wenn sie erklären, dass sie nach der Einreise im Inland bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation durchführen werden.

(3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 wird für ein Jahr erteilt. Eine erneute Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation oder, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind."

4.
§ 4 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
In § 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§§ 20 und 20b" durch die Angabe „§§ 18d und 18f" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, die Höhe des Gehalts mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 9 Absatz 1 findet keine Anwendung. Im begründeten Einzelfall kann auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."

7.
§ 7 wird aufgehoben.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt und wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 16a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zustimmung kann für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 2" durch die Wörter „§ 18a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „16b" ersetzt.

10.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" und die Angabe „19d" durch die Angabe „19b" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

13.
§ 12 Satz 3 wird aufgehoben.

14.
In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Zustimmung" die Wörter „ohne Vorrangprüfung und" gestrichen.

15.
In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „§ 17b" durch die Angabe „§ 16e" ersetzt.

16.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „180 Tagen" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zustimmung" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

17.
In § 15b werden nach dem Wort „Kalenderjahr" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

18.
In § 15c Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

19.
§ 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

20.
In § 25 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

21.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmungen" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

22.
In den §§ 27, 28 und 29 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Zustimmung" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

23.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder Aufenthaltsgestattung" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung" die Wörter „mit Vorrangprüfung" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" und die Angabe „§ 6" durch die Wörter „§ 18a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

24.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 und § 17a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

25.
Dem § 35 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält."

26.
Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche."



 

Zitierungen von Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 51 FachKrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1865
Artikel 1 5. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 26 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für ...