§ 19 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)

§ 19 Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung nach § 18 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.

(2) 1Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlicht die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung. 2Diese Zusammenfassung hat Folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,

2.
das Datum der abschließenden Entscheidung,

3.
die betroffenen Steuerzeiträume,

4.
die Rechtsgrundlage,

5.
den Wirtschaftsbereich,

6.
eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses und

7.
die Art des Schiedsverfahrens.

3Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland soll dabei die von der Kommission erstellten Musterformulare verwenden.

(3) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der betroffenen Person die Informationen, die nach Absatz 2 veröffentlicht werden sollen. 2Spätestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Informationen nach Satz 1 der betroffenen Person bekannt gegeben wurden, kann die betroffene Person bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.

(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Europäischen Kommission unverzüglich nachdem der Umfang der Veröffentlichung nach den vorstehenden Absätzen abgestimmt wurde, die zu veröffentlichenden Informationen.

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Zitierungen von § 19 EU-DBA-SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EU-DBA-SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-DBA-SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 EU-DBA-SBG Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes
... von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. (3) Die Regelungen in den §§ 17, 19 , 23 und 27 gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung. (4) ...


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