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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 19 Dauer des Studiums
(1) Das Studium dauert sechs Semester.
(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.
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