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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

Abschnitt 3 Studienordnung

§ 19 Dauer des Studiums



(1) Das Studium dauert sechs Semester.

(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.


§ 20 ECTS-Leistungspunkte



(1) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte).

(2) Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.


§ 21 Module



(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

(2) 1Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. 2Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. 3Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

(3) 1Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2Die Fachmodule sind unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.


§ 22 Verteilung und Inhalt der Module



(1) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterModulnummerModulartModulname
 1234
11. Semester Modul 1 Fachmodul:
Pflichtmodul
Einführung in das duale Studium
2Modul 2
Teilmodul 2.1
Teilmodul 2.2
(erster Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
3Modul 3 Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II
4Modul 4 Fachmodul:
Pflichtmodul
Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshan-
delns I
5Modul 5 Fachmodul:
Pflichtmodul
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns und Informationsmanagement I
6Modul 6 Fachmodul:
Pflichtmodul
Psychologische und soziologische Grundlagen des
Verwaltungshandelns
72. Semester Modul 2
Teilmodul 2.2
(zweiter Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I
8Modul 7 Fachmodul:
Pflichtmodul
Staatsrecht und Zivilrecht
9Modul 8 Fachmodul:
Pflichtmodul
Personalführung I: rechtliche, psychologische und
soziologische Grundlagen
10Modul 9 Fachmodul:
Pflichtmodul
Infrastruktur und Dienstleistungen I
11Modul 10 Fachmodul:
Pflichtmodul
Wissenschaftliches Arbeiten
123. Semester Praxismodul I PraxismodulInfrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung
13Praxismodul II PraxismodulPersonal
144. Semester Modul 11 Fachmodul:
Pflichtmodul
Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
und Informationsmanagement II
15Modul 12 Fachmodul:
Pflichtmodul
Infrastruktur und Dienstleistungen II
16Modul 13 Fachmodul:
Pflichtmodul
Verwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht
17Modul 14 Fachmodul:
Pflichtmodul
Personalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialver-
sicherungsrecht
18Modul 15 Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädi-
gungsrecht
195. Semester Praxismodul III PraxismodulBundesoberbehörden
20Praxismodul IV PraxismodulEnglisch in der Bundeswehr
21Modul 20
(erster Teil)
Fachmodul:
Pflichtmodul
Abschlussarbeit
226. Semester Modul 16 Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs-
und Versorgungsrecht
23Modul 17 Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz-
und Verwaltungsrecht
24Modul 18 Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Personal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung
25Modul 19 Fachmodul:
Wahlpflichtmodul
Die Bundeswehr als internationaler Partner


(2) 1Die Hochschule legt die Studieninhalte der Module und den Studienablauf in einem Modulhandbuch fest. 2Die Module 1 bis 8 enthalten die Studieninhalte des gemeinsamen Grundstudiums an der Hochschule.

(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist verpflichtend.


§ 23 Durchführungsort der Fachmodule



Die Fachmodule werden an der Hochschule durchgeführt.


§ 24 Ziel der Praxismodule



(1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den Praxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation und zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, erlangen.


§ 25 Durchführungsort der Praxismodule



(1) 1Die Praxismodule I bis III finden in einer Oberbehörde oder einer Unterbehörde der Bundeswehrverwaltung statt. 2Sie werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.

(2) Das Praxismodul IV wird vom Bundessprachenamt an der Hochschule durchgeführt.


§ 26 Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die Praxismodule



(1) 1Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbildungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. 2Die Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.

(2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und überwachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.

(3) 1Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten. 2Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprechperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Einstellungsbehörde.